Rechtstracker.at
Entscheidung 13 Os 8/22h×

Entscheidung 13 Os 8/22h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os8/22h

Entscheidungsdatum

16.03.2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. März 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Mag. Socher, BA, in der Strafvollzugssache des * S* über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Vollzugssenat vom 14. Dezember 2021, AZ 32 Bs 333/21m, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat eine Beschwerde des * S* gegen einen Bescheid des Bundesministeriums für Justiz (Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer 2, VG) als unzulässig zurück.

Rechtliche Beurteilung

[2] Die dagegen erhobene Beschwerde war zurückzuweisen, weil das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat (Paragraph 16 a, StVG in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz eins, StVG) als bundeseinheitliches Höchstgericht einschreitet. Dessen Entscheidungen unterliegen daher keinem weiteren innerstaatlichen Instanzenzug vergleiche jüngst 13 Os 75/21k mwN).

Textnummer

E134452

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0130OS00008.22H.0316.000

Im RIS seit

19.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2022

Dokumentnummer

JJT_20220316_OGH0002_0130OS00008_22H0000_000