Gründe:
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 11. August 2010, GZ 9 Hv 26/10k-29, wurde Michael M***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 erster Fall StGB (A/II) sowie der Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 1 erster Fall (A/I), der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (B) und des Betrugs nach § 146 StGB (C) schuldig erkannt.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 11. August 2010, GZ 9 Hv 26/10k-29, wurde Michael M***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 130, erster Fall StGB (A/II) sowie der Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz eins, erster Fall (A/I), der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB (B) und des Betrugs nach Paragraph 146, StGB (C) schuldig erkannt.
Soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung hat er danach (A/II) zwischen 27. August und 21. November 2009 in Graz wiederholt fremde bewegliche Sachen, nämlich insgesamt 1.150 Euro Bargeld „Berechtigten nicht näher bekannter Bankinstitute“ durch Behebung mit der Bankomatkarte der Melanie F***** gewerbsmäßig und mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen.
Mit dem hier angefochtenen Urteil vom 26. Jänner 2011, AZ 8 Bs 8/10b (ON 35 der Hv-Akten), gab das Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht der vom Angeklagten erhobenen Berufung wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe und wegen des Ausspruchs über die Schuld nicht Folge, hob aber aus deren Anlass den Schuldspruch A/II von Amts wegen (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall iVm §§ 489 Abs 1 und 471 StPO) aus dem Grund des § 281 Abs 1 Z 9 lit c StPO auf, erkannte in der Sache selbst und sprach den Angeklagten von diesem Vorwurf gemäß § 259 Z 1 StPO frei.Mit dem hier angefochtenen Urteil vom 26. Jänner 2011, AZ 8 Bs 8/10b (ON 35 der Hv-Akten), gab das Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht der vom Angeklagten erhobenen Berufung wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe und wegen des Ausspruchs über die Schuld nicht Folge, hob aber aus deren Anlass den Schuldspruch A/II von Amts wegen (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall in Verbindung mit Paragraphen 489, Absatz eins und 471 StPO) aus dem Grund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera c, StPO auf, erkannte in der Sache selbst und sprach den Angeklagten von diesem Vorwurf gemäß Paragraph 259, Ziffer eins, StPO frei.
Nach den zugrunde liegenden erstgerichtlichen Feststellungen (ON 35 S 4 iVm ON 29 S 5 f) hatte sich der Verurteilte Michael M***** ohne Wissen seiner damaligen Lebensgefährtin Melanie F*****, mit der er im Tatzeitraum in Hausgemeinschaft lebte, Kenntnis vom PIN-Code ihrer Bankomatkarte verschafft, diese mehrmals an sich genommen und Bankomatbehebungen im Gesamtausmaß von 1.150 Euro durchgeführt.Nach den zugrunde liegenden erstgerichtlichen Feststellungen (ON 35 S 4 in Verbindung mit ON 29 S 5 f) hatte sich der Verurteilte Michael M***** ohne Wissen seiner damaligen Lebensgefährtin Melanie F*****, mit der er im Tatzeitraum in Hausgemeinschaft lebte, Kenntnis vom PIN-Code ihrer Bankomatkarte verschafft, diese mehrmals an sich genommen und Bankomatbehebungen im Gesamtausmaß von 1.150 Euro durchgeführt.
Die amtswegige Maßnahme stützte das Berufungsgericht auf die rechtliche Erwägung, Melanie F***** sei als „Eigentümerin des“ (gestohlenen) „Geldes“ anzusehen, weshalb die zu ihrem Nachteil durch Bankomatbehebung begangenen Diebstähle während aufrechter Lebensgemeinschaft mit dem Verurteilten nur auf ihr Verlangen, nicht aber „aufgrund öffentlicher Anklage“ zu verfolgen seien (ON 35 S 5 f).