Rechtssatz RS0093206
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0093206
Entscheidungsdatum
30.08.2012
Rechtssatz
Für die Anwendbarkeit des § 166 StGB kommt es nicht auf das Angehörigenverhältnis zum Besitzer oder Gewahrsamsträger der beschädigten Sache, sondern zum Eigentümer an. Die Privilegierung des § 166 StGB entfällt grundsätzlich, wenn der Angehörige nicht Eigentümer der beschädigten Sache ist, sondern nur in anderer Weise - weil er etwa schadenersatzpflichtig wurde - betroffen oder mitbetroffen ist.Für die Anwendbarkeit des Paragraph 166, StGB kommt es nicht auf das Angehörigenverhältnis zum Besitzer oder Gewahrsamsträger der beschädigten Sache, sondern zum Eigentümer an. Die Privilegierung des Paragraph 166, StGB entfällt grundsätzlich, wenn der Angehörige nicht Eigentümer der beschädigten Sache ist, sondern nur in anderer Weise - weil er etwa schadenersatzpflichtig wurde - betroffen oder mitbetroffen ist.
Entscheidungstexte
- 10 Os 76/86
Entscheidungstext OGH 30.06.1986 10 Os 76/86
Veröff: SSt 57/46 = ZVR 1987/87 S 250
- 13 Os 127/86
Entscheidungstext OGH 09.10.1986 13 Os 127/86
nur: Für die Anwendbarkeit des § 166 StGB kommt es nicht auf das Angehörigenverhältnis zum Besitzer oder Gewahrsamsträger der beschädigten Sache, sondern zum Eigentümer an. (T1)
- 11 Os 2/87
Entscheidungstext OGH 10.02.1987 11 Os 2/87
nur T1
- 13 Os 85/87
Entscheidungstext OGH 10.09.1987 13 Os 85/87
nur T1
- 13 Os 80/12g
Entscheidungstext OGH 30.08.2012 13 Os 80/12g
Auch; Beisatz: Hier: Behebung von Bargeld bei einem Bankomaten mittels unbefugter Benützung einer fremden Bankomatkarte. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0093206
Zuletzt aktualisiert am
23.11.2023
Dokumentnummer
JJR_19860603_OGH0002_0100OS00076_8600000_002