Gegen diesen Schuldspruch wendet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die er auf § 281 Abs 1 Z. 9 lit a und 10 StPO stützt, der Sache nach aber in der Richtung der Z. 9 lit c (LSK. 1976/134) ausführt. Er meint, seine durch den Bruch des Gewahrsams seiner Mutter an der von ihr für das R*** K*** (gesondert) verwahrten Barschaft verübte Tat sei im Familienkreis begangen worden, mithin das Privatanklagedelikt des § 166 StGB; mangels eines Verfolgungsbegehrens seiner Mutter wäre der Beschwerdeführer freizusprechen gewesen.Gegen diesen Schuldspruch wendet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die er auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a und 10 StPO stützt, der Sache nach aber in der Richtung der Ziffer 9, Litera c, (LSK. 1976/134) ausführt. Er meint, seine durch den Bruch des Gewahrsams seiner Mutter an der von ihr für das R*** K*** (gesondert) verwahrten Barschaft verübte Tat sei im Familienkreis begangen worden, mithin das Privatanklagedelikt des Paragraph 166, StGB; mangels eines Verfolgungsbegehrens seiner Mutter wäre der Beschwerdeführer freizusprechen gewesen.
Indes verlangt nach einhelliger Lehre und jahrzehntelanger Rechtsprechung das Privileg der Begehung im Familienkreis (früher § 463 StG 1945, jetzt erweitert § 166 StGB), daß das Objekt der Tat im Eigentum des Angehörigen des Täters steht. Es kommt also § 166 StGB nicht zur Anwendung, wenn - wie hier - der Angehörige bloß Gewahrsamsträger, nicht aber Eigentümer der weggenommenen Sache ist.Indes verlangt nach einhelliger Lehre und jahrzehntelanger Rechtsprechung das Privileg der Begehung im Familienkreis (früher Paragraph 463, StG 1945, jetzt erweitert Paragraph 166, StGB), daß das Objekt der Tat im Eigentum des Angehörigen des Täters steht. Es kommt also Paragraph 166, StGB nicht zur Anwendung, wenn - wie hier - der Angehörige bloß Gewahrsamsträger, nicht aber Eigentümer der weggenommenen Sache ist.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Johann Franz O*** wurde nach § 129 StGB zu einer achtmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten und dessen rascher Rückfall zählten, als mildernd hingegen das umfassende Geständnis gewertet wurde. Der eine Strafherabsetzung und den Ausspruch bedingter Strafnachsicht anstrebenden Berufung des Angeklagten kommt im erstangeführten Punkt Berechtigung zu, weil der Wert des Diebsguts, der das Unrecht der Tat zu einem wesentlichen Teil bestimmt, im Bagatellbereich liegt. Die Strafdauer konnte deshalb bis auf die gesetzliche Untergrenze (§ 129 StGB) ermäßigt werden. Die Gewährung der bedingten Strafnachsicht hingegen ist - unbeschadet der grundsätzlichen Ablehnung jedweder schematisierenden Prisonierung - infolge der zahlreichen einschlägigen, die Voraussetzungen des § 39 StGB erfüllenden Vorstrafen und des sehr raschen Rückfalls innerhalb von elf (!) Tagen nach der letzten Strafverbüßung, damit aus spezialpräventiven Gründen so gut wie ausgeschlossen. Diese täterbezogenen Überlegungen stehen auch der Verhängung einer Geldstrafe entgegen (§ 37 Abs 1 StGB).Johann Franz O*** wurde nach Paragraph 129, StGB zu einer achtmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten und dessen rascher Rückfall zählten, als mildernd hingegen das umfassende Geständnis gewertet wurde. Der eine Strafherabsetzung und den Ausspruch bedingter Strafnachsicht anstrebenden Berufung des Angeklagten kommt im erstangeführten Punkt Berechtigung zu, weil der Wert des Diebsguts, der das Unrecht der Tat zu einem wesentlichen Teil bestimmt, im Bagatellbereich liegt. Die Strafdauer konnte deshalb bis auf die gesetzliche Untergrenze (Paragraph 129, StGB) ermäßigt werden. Die Gewährung der bedingten Strafnachsicht hingegen ist - unbeschadet der grundsätzlichen Ablehnung jedweder schematisierenden Prisonierung - infolge der zahlreichen einschlägigen, die Voraussetzungen des Paragraph 39, StGB erfüllenden Vorstrafen und des sehr raschen Rückfalls innerhalb von elf (!) Tagen nach der letzten Strafverbüßung, damit aus spezialpräventiven Gründen so gut wie ausgeschlossen. Diese täterbezogenen Überlegungen stehen auch der Verhängung einer Geldstrafe entgegen (Paragraph 37, Absatz eins, StGB).
Der auf die Rechtswohltat des § 43 StGB gerichtete Berufungsantrag mußte darum erfolglos bleiben.Der auf die Rechtswohltat des Paragraph 43, StGB gerichtete Berufungsantrag mußte darum erfolglos bleiben.