Für die Anwendbarkeit des § 166 StGB ist maßgebend, daß die Tat "zum Nachteil" eines der dort bezeichneten Angehörigen begangen wurde. Dabei kommt es nicht auf den Gewahrsam, sondern auf das Eigentum an der gestohlenen Sachen an: Sie muß (objektiv) im Eigentum des Angehörigen des Täters stehen (Leukauf-Steininger Kommentar 2 RN 7, Kienapfel BT II RN 17, Liebscher im WrK Rz. 19 jeweils zu § 166 StGB). Diese Voraussetzung trifft hier nicht zu. Denn das Jugendschöffengericht ging davon aus, daß Ernestine F***, die Mutter des Angeklagten, wenn sie im Betriebsgebäude der H***-B*** in deren Auftrag Getränke verkaufte, das dabei als Erlös eingenommene Geld im Namen und auf Rechnung des Brauereiunternehmens in Empfang nahm. Daraus folgt aber, daß die Brauerei schon unmittelbar beim Eingang der Erlöse und nicht erst bei der Ablieferung aus Anlaß der periodischen Abrechnung das Eigentum daran erlangte (§ 1030 ABGB; Strasser in Rummel, ABGB, §§ 1027-1033 Rdz. 13; vgl. auch SSt. 11/89).Für die Anwendbarkeit des Paragraph 166, StGB ist maßgebend, daß die Tat "zum Nachteil" eines der dort bezeichneten Angehörigen begangen wurde. Dabei kommt es nicht auf den Gewahrsam, sondern auf das Eigentum an der gestohlenen Sachen an: Sie muß (objektiv) im Eigentum des Angehörigen des Täters stehen (Leukauf-Steininger Kommentar 2 RN 7, Kienapfel BT römisch zwei RN 17, Liebscher im WrK Rz. 19 jeweils zu Paragraph 166, StGB). Diese Voraussetzung trifft hier nicht zu. Denn das Jugendschöffengericht ging davon aus, daß Ernestine F***, die Mutter des Angeklagten, wenn sie im Betriebsgebäude der H***-B*** in deren Auftrag Getränke verkaufte, das dabei als Erlös eingenommene Geld im Namen und auf Rechnung des Brauereiunternehmens in Empfang nahm. Daraus folgt aber, daß die Brauerei schon unmittelbar beim Eingang der Erlöse und nicht erst bei der Ablieferung aus Anlaß der periodischen Abrechnung das Eigentum daran erlangte (Paragraph 1030, ABGB; Strasser in Rummel, ABGB, Paragraphen 1027 -, 1033, Rdz. 13; vergleiche auch SSt. 11/89).
Zu einer die Eigentumsverhältnisse verändernden Vermengung (§ 371 ABGB) von privatem "Wirtschaftsgeld" der Mutter des Angeklagten mit den in der "Betriebskasse" verwahrten Erlösen aus dem Getränkeverkauf konnte es dadurch, daß nach den Urteilsfeststellungen die Frau einerseits aus der "Betriebskasse" gelegentlich Gelder entnahm, sie eigenen Zwecken zuführte und in der Folge wieder ersetzte, anderseits die ihr zustehende Provision bei der Abrechnung mit der Brauerei aus der "Betriebskasse" einbehielt, der Beschwerdeauffassung zuwider schon deshalb keinesfalls kommen, weil durch diese Vorgangsweise dem Inhalt der Betriebskasse nichts hinzugefügt wurde (EvBl. 1967/212).Zu einer die Eigentumsverhältnisse verändernden Vermengung (Paragraph 371, ABGB) von privatem "Wirtschaftsgeld" der Mutter des Angeklagten mit den in der "Betriebskasse" verwahrten Erlösen aus dem Getränkeverkauf konnte es dadurch, daß nach den Urteilsfeststellungen die Frau einerseits aus der "Betriebskasse" gelegentlich Gelder entnahm, sie eigenen Zwecken zuführte und in der Folge wieder ersetzte, anderseits die ihr zustehende Provision bei der Abrechnung mit der Brauerei aus der "Betriebskasse" einbehielt, der Beschwerdeauffassung zuwider schon deshalb keinesfalls kommen, weil durch diese Vorgangsweise dem Inhalt der Betriebskasse nichts hinzugefügt wurde (EvBl. 1967/212).
Da mithin die Eltern des Angeklagten Eigentümer weder der Ware noch des hiefür erlösten Geldes wurden, richteten sich die diebischen Angriffe des Angeklagten - ungeachtet gelegentlicher Geldentnahmen der Ernestine F*** aus der "Betriebskasse" - gegen fremdes Vermögen, nämlich jenes der H***-B***.
Der behauptete Rechtsirrtum haftet daher dem Schuldspruch nicht an, weshalb die Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen war.