Die Mängelrüge ist insoweit im Recht.
Das Erstgericht bringt in den Entscheidungsgründen seines Urteils zum Ausdruck, daß es die leugnende Verantwortung des Angeklagten in der Hauptverhandlung auf Grund einer 'logisch-schlüssigen Beweiskette' widerlegt erachtete (S. 213 d.A.). Eines der (tragenden) Indizien für die festgestellte Täterschaft war dabei der Umstand, daß der Angeklagte sich zur Tatzeit 'in Geldnöten' befand und 'dringend Geld brauchte', wie auf S. 9 f. der Urteilsurschrift herausgestellt wird (s. S. 211 f. d.A.). Hiezu führte das Erstgericht aus, der Angeklagte habe schon im Zuge der Aufnahme seiner Generalien immer wieder auf sein angeblich hohes Einkommen hingewiesen, eine Verantwortung, die durch die Polizeierhebungen (S. 6 d.A.) kurz nach der Tat widerlegt worden sei (S. 212 d.A.). Der Beschwerde ist einzuräumen, daß das Erstgericht im gegebenen Zusammenhang den Inhalt eines Polizeierhebungsberichtes vom 15. Oktober 1977 (S. 37 d.A.) stillschweigend überging, wiewohl dieser Aktenbestandteil - dem in der Anklageschrift gestellten Antrag der Staatsanwaltschaft entsprechend (s. S. 68 d.A.) - in der Hauptverhandlung gemäß dem § 252 vorletzter Absatz StPO verlesen und demgemäß Gegenstand der Beweisaufnahme geworden war (S. 200 d. A.).Das Erstgericht bringt in den Entscheidungsgründen seines Urteils zum Ausdruck, daß es die leugnende Verantwortung des Angeklagten in der Hauptverhandlung auf Grund einer 'logisch-schlüssigen Beweiskette' widerlegt erachtete (S. 213 d.A.). Eines der (tragenden) Indizien für die festgestellte Täterschaft war dabei der Umstand, daß der Angeklagte sich zur Tatzeit 'in Geldnöten' befand und 'dringend Geld brauchte', wie auf S. 9 f. der Urteilsurschrift herausgestellt wird (s. S. 211 f. d.A.). Hiezu führte das Erstgericht aus, der Angeklagte habe schon im Zuge der Aufnahme seiner Generalien immer wieder auf sein angeblich hohes Einkommen hingewiesen, eine Verantwortung, die durch die Polizeierhebungen (S. 6 d.A.) kurz nach der Tat widerlegt worden sei (S. 212 d.A.). Der Beschwerde ist einzuräumen, daß das Erstgericht im gegebenen Zusammenhang den Inhalt eines Polizeierhebungsberichtes vom 15. Oktober 1977 (S. 37 d.A.) stillschweigend überging, wiewohl dieser Aktenbestandteil - dem in der Anklageschrift gestellten Antrag der Staatsanwaltschaft entsprechend (s. S. 68 d.A.) - in der Hauptverhandlung gemäß dem Paragraph 252, vorletzter Absatz StPO verlesen und demgemäß Gegenstand der Beweisaufnahme geworden war (S. 200 d. A.).
In diesem Erhebungsbericht heißt es, Luise A (die Ehefrau des Angeklagten) habe angegeben, daß ihr Gatte ihr am 9.Oktober 1977 (Tatzeit: 12.Oktober 1977) einen Geldbetrag von 15.000 S ausfolgte; er meinte dazu, daß dieses Geld aus 'Pfuscharbeiten' bei Dr. E, Wien 19., Baasstraße Nr. 19, stamme. Wie der Erhebungsbericht festhält, bestätigte eine telefonische Rücksprache mit Dr. E die durchgeführten Arbeiten; der Angeklagte erhielt 'für alle Arbeiter' einen Betrag von 80.000 S, und zwar für die Erneuerung einer Fassade, wobei unbekannt blieb, wie dieser Geldbetrag (80.000 S) aufgeteilt wurde (s. S. 37 d.A.).
Dieses Beweisergebnis läßt es ersichtlich nicht ohne weiteres zu, von einer Geldverlegenheit (Geldnot) des Angeklagten zur Tatzeit zu sprechen, wie es das Erstgericht in den Urteilsgründen tat. Vielmehr wäre das Landesgericht verpflichtet gewesen, (auch) auf die Ergebnisse der in Rede stehenden polizeilichen Erhebungen wertend und würdigend Bedacht zu nehmen, wenn es, wie im Urteil geschehen, der Geldnot des Beschwerdeführers zur Tatzeit erhebliche Bedeutung beimaß. Den Umständen, insbesondere der Urteilsformulierung nach ist nämlich keineswegs mit Sicherheit auszuschließen, daß das Erstgericht bei sorgfältiger und pflichtgemäßer Würdigung (auch) des besagten Polizeierhebungsberichtes in der Frage der finanziellen Verhältnisse des Angeklagten zur Tatzeit insgesamt zu anderen (Tatsachen-)Feststellungen gelangt wäre, sodaß sein Ausspruch über eine (für die Täterschaft und Schuld) entscheidende Tatsache unvollständig in der Bedeutung der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO blieb, einer entscheidenden Tatsache deshalb, weil jedenfalls ein von mehreren Bestandteilen der im Urteil dargelegten, die Urteilsfeststellungen zur Täterschaft tragenden Beweiskette die - strittige - Geldnot des Angeklagten zur Tatzeit war, dessen möglicher Entfall - wie schon angedeutet - eine für den Beschwerdeführer günstige Lösung der Tatfrage nicht von vornherein von der Hand weisen läßt (sh. dazu: 13 Os 63/79, Anm. v. Schnek zu ZBl.Dieses Beweisergebnis läßt es ersichtlich nicht ohne weiteres zu, von einer Geldverlegenheit (Geldnot) des Angeklagten zur Tatzeit zu sprechen, wie es das Erstgericht in den Urteilsgründen tat. Vielmehr wäre das Landesgericht verpflichtet gewesen, (auch) auf die Ergebnisse der in Rede stehenden polizeilichen Erhebungen wertend und würdigend Bedacht zu nehmen, wenn es, wie im Urteil geschehen, der Geldnot des Beschwerdeführers zur Tatzeit erhebliche Bedeutung beimaß. Den Umständen, insbesondere der Urteilsformulierung nach ist nämlich keineswegs mit Sicherheit auszuschließen, daß das Erstgericht bei sorgfältiger und pflichtgemäßer Würdigung (auch) des besagten Polizeierhebungsberichtes in der Frage der finanziellen Verhältnisse des Angeklagten zur Tatzeit insgesamt zu anderen (Tatsachen-)Feststellungen gelangt wäre, sodaß sein Ausspruch über eine (für die Täterschaft und Schuld) entscheidende Tatsache unvollständig in der Bedeutung der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO blieb, einer entscheidenden Tatsache deshalb, weil jedenfalls ein von mehreren Bestandteilen der im Urteil dargelegten, die Urteilsfeststellungen zur Täterschaft tragenden Beweiskette die - strittige - Geldnot des Angeklagten zur Tatzeit war, dessen möglicher Entfall - wie schon angedeutet - eine für den Beschwerdeführer günstige Lösung der Tatfrage nicht von vornherein von der Hand weisen läßt (sh. dazu: 13 Os 63/79, Anmerkung v. Schnek zu ZBl.
f. Strafs. 1935 Nr. 5 in Gebert-Pallin-Pfeiffer Nr. 73 f. zu § 281 Abs 1 Z 5).f. Strafs. 1935 Nr. 5 in Gebert-Pallin-Pfeiffer Nr. 73 f. zu Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5,).
Das Urteil leidet darum im dargelegten Umfang an Nichtigkeit gemäß dem § 281 Abs 1 Z 5 StPODas Urteil leidet darum im dargelegten Umfang an Nichtigkeit gemäß dem Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO
Da infolge des aufgezeigten Begründungsmangels eine neue Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist, war der begründeten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten mit Zustimmung der Generalprokuratur schon bei der nichtöffentlichen Beratung gemäß dem § 285 e StPO Folge zu geben, das angefochtene Urteil teilweise aufzuheben und die Sache im Umfang der Aufhebung zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen, ohne daß es eines Eingehens auf das sonstige Beschwerdevorbringen bedurfte.Da infolge des aufgezeigten Begründungsmangels eine neue Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist, war der begründeten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten mit Zustimmung der Generalprokuratur schon bei der nichtöffentlichen Beratung gemäß dem Paragraph 285, e StPO Folge zu geben, das angefochtene Urteil teilweise aufzuheben und die Sache im Umfang der Aufhebung zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen, ohne daß es eines Eingehens auf das sonstige Beschwerdevorbringen bedurfte.
Der Angeklagte war mit seiner Berufung auf diese Entscheidung zu verweisen.