Rechtssatz RS0099432
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0099432
Entscheidungsdatum
11.09.1979
Rechtssatz
Eine Tatsache, auf die das Gericht seine Feststellungen im Rahmen einer Beweiskette stützt, ist eine entscheidende. Eine unvollständige Begründung hiezu (hier: Geldnot) begründet den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5 StPO.Eine Tatsache, auf die das Gericht seine Feststellungen im Rahmen einer Beweiskette stützt, ist eine entscheidende. Eine unvollständige Begründung hiezu (hier: Geldnot) begründet den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0099432
Dokumentnummer
JJR_19790531_OGH0002_0130OS00080_7900000_001