Dieser Schuldspruch steht, wie der Generalprokurator in der deswegen erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zu Recht geltend macht, mit dem Gesetz nicht in Einklang.
Es mangelt nämlich an einer zwar an sich bereits der Staatsanwaltschaft obliegenden, nach Anklageerhebung aber gemäß § 37 SMG vom Gericht vorzunehmenden Prüfung des temporären Verfolgungshindernisses nach § 35 Abs 1 SMG (vgl RIS-Justiz RS0113620; Kirchbacher/Schroll, RZ 2005, 170 f), dem nach der Aktenlage keine Umstände entgegenstehen. Insbesondere ergeben sich keine Anhaltspunkte, wonach die Verurteilte mehr als geringe, bei mehrfachen Tathandlungen nicht zusammenzurechnende (RIS-Justiz RS0112991; Schroll in WK-StPO § 90f Rz 20) Mengen der genannten Suchtgifte zum eigenen Gebrauch erworben und besessen hat (vgl S 57, 73 in ON 13).Es mangelt nämlich an einer zwar an sich bereits der Staatsanwaltschaft obliegenden, nach Anklageerhebung aber gemäß Paragraph 37, SMG vom Gericht vorzunehmenden Prüfung des temporären Verfolgungshindernisses nach Paragraph 35, Absatz eins, SMG vergleiche RIS-Justiz RS0113620; Kirchbacher/Schroll, RZ 2005, 170 f), dem nach der Aktenlage keine Umstände entgegenstehen. Insbesondere ergeben sich keine Anhaltspunkte, wonach die Verurteilte mehr als geringe, bei mehrfachen Tathandlungen nicht zusammenzurechnende (RIS-Justiz RS0112991; Schroll in WK-StPO Paragraph 90 f, Rz 20) Mengen der genannten Suchtgifte zum eigenen Gebrauch erworben und besessen hat vergleiche S 57, 73 in ON 13).
Der mit dem Suchtmittelgesetz nicht im Zusammenhang stehende Schuldspruch wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 StGB und die einschlägigen Vorstrafen schließen eine vorläufige Verfahrenseinstellung nicht aus (RIS-Justiz RS0113621). Die Bezirksrichterin war daher gemäß § 37 SMG verpflichtet, vorerst Auskunft und Stellungnahme gemäß § 35 Abs 3 SMG sowie die Zustimmung der Angezeigten zu allenfalls notwendigen gesundheitsbezogenen Maßnahmen einzuholen und sodann zu beurteilen, ob die Voraussetzungen des temporären Verfolgungshindernisses nach § 35 Abs 1 SMG gegeben sind.Der mit dem Suchtmittelgesetz nicht im Zusammenhang stehende Schuldspruch wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins, StGB und die einschlägigen Vorstrafen schließen eine vorläufige Verfahrenseinstellung nicht aus (RIS-Justiz RS0113621). Die Bezirksrichterin war daher gemäß Paragraph 37, SMG verpflichtet, vorerst Auskunft und Stellungnahme gemäß Paragraph 35, Absatz 3, SMG sowie die Zustimmung der Angezeigten zu allenfalls notwendigen gesundheitsbezogenen Maßnahmen einzuholen und sodann zu beurteilen, ob die Voraussetzungen des temporären Verfolgungshindernisses nach Paragraph 35, Absatz eins, SMG gegeben sind.
Die infolge Unterlassung dieser Prüfung gegebene, der Verurteilten zum Nachteil gereichende Nichtigkeit (§ 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO) erforderte die Urteilskassation in dem im Spruch bezeichnten Umfang und insoweit die Anordnung der Verfahrenserneuerung.Die infolge Unterlassung dieser Prüfung gegebene, der Verurteilten zum Nachteil gereichende Nichtigkeit (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO) erforderte die Urteilskassation in dem im Spruch bezeichnten Umfang und insoweit die Anordnung der Verfahrenserneuerung.