Gegen diesen Schuldspruch richten sich die gemeinsam ausgeführten, auf die Nichtigkeitsgründe der Z 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden beider Angeklagter, denen jedoch keine Berechtigung zukommt.Gegen diesen Schuldspruch richten sich die gemeinsam ausgeführten, auf die Nichtigkeitsgründe der Ziffer 5, 5 a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden beider Angeklagter, denen jedoch keine Berechtigung zukommt.
Entgegen dem Vorbringen der Mängelrügen steht die Feststellung, der Angeklagte P***** habe den Zeugen M***** durch den Hinweis auf zu erwartende „fette Gewinne" überzeugen können, sich am neu zu eröffnenden Getränkemarkt der P***** KEG zu beteiligen (US 4), keineswegs in unlösbarem Widerspruch (Z 5 dritter Fall) zur anschließenden Feststellung, beide Angeklagte hätten hiebei mit dem Vorsatz auf unrechtmäßige Bereicherung gehandelt, zumal sie den vom genannten Zeugen erhaltenen Geldbetrag unter keinen Umständen zurückzahlen wollten. Die Beschwerde übergeht nämlich, dass nach Annahme des Erstgerichtes eine (von der Beschwerde unterstellte) Beteiligung des Zeugen M***** als stiller Gesellschafter an der P***** KEG nie vorgesehen war und auch nie zu Stande gekommen ist, eine solche vielmehr nur vorgetäuscht wurde. Aus diesem Grund waren auch Feststellungen über den zu erwartenden Geschäftsgang und die Zukunftsprognosen des Getränkemarktes, deren Fehlen in der Mängelrüge als „Darstellungs- und Feststellungsmangel" (sachlich Z 9 lit a) gerügt wird, entbehrlich.Entgegen dem Vorbringen der Mängelrügen steht die Feststellung, der Angeklagte P***** habe den Zeugen M***** durch den Hinweis auf zu erwartende „fette Gewinne" überzeugen können, sich am neu zu eröffnenden Getränkemarkt der P***** KEG zu beteiligen (US 4), keineswegs in unlösbarem Widerspruch (Ziffer 5, dritter Fall) zur anschließenden Feststellung, beide Angeklagte hätten hiebei mit dem Vorsatz auf unrechtmäßige Bereicherung gehandelt, zumal sie den vom genannten Zeugen erhaltenen Geldbetrag unter keinen Umständen zurückzahlen wollten. Die Beschwerde übergeht nämlich, dass nach Annahme des Erstgerichtes eine (von der Beschwerde unterstellte) Beteiligung des Zeugen M***** als stiller Gesellschafter an der P***** KEG nie vorgesehen war und auch nie zu Stande gekommen ist, eine solche vielmehr nur vorgetäuscht wurde. Aus diesem Grund waren auch Feststellungen über den zu erwartenden Geschäftsgang und die Zukunftsprognosen des Getränkemarktes, deren Fehlen in der Mängelrüge als „Darstellungs- und Feststellungsmangel" (sachlich Ziffer 9, Litera a,) gerügt wird, entbehrlich.
Zur Konstatierung, der Beschwerdeführer P***** habe vom erhaltenen Geldbetrag einen Teilbetrag von 1.000 Euro sogleich behalten und für private Zwecke verwendet (US 4), gibt das Erstgericht die Aussage des Beschwerdeführers P***** in der Hauptverhandlung vom 18. Mai 2005 (S 324), in den Urteilsgründen nicht wieder (vgl US 7), sodass die in diesem Zusammenhang behauptete Aktenwidrigkeit (Z 5 fünfter Fall) von vornherein nicht vorliegen kann. Im Übrigen stützten die Tatrichter die Feststellung der privaten Verwendung der 1.000 Euro darauf, dass sie auf Grund der mehrfachen Divergenzen in den Angaben dieses Angeklagten dessen Verantwortung - die sehr wohl in die Überlegungen einbezogen wurde - insgesamt als unglaubwürdig erachteten (US 7). Demnach vermögen auch die Ausführungen der Tatsachenrüge (Z 5a) sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zu Grunde liegenden Feststellungen entscheidender Tatsachen nicht aufzuzeigen, stützt sie sich doch ausschließlich auf die - wie eben dargelegt - unrichtige Behauptung der angeblich aktenwidrigen Wiedergabe der Verantwortung des Beschwerdeführers über die Verwendung des (Teil-)Betrages von 1.000 Euro. Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) weicht mit der Behauptung, der Zeuge M***** habe durch die Übergabe der 21.000 Euro einen Vermögensschaden nicht erlitten, weil er hiefür eine Beteiligung als stiller Gesellschafter an der P***** KEG erworben habe und weil die Verwendung eines Teilbetrages von 1.000 Euro für private Zwecke wegen der 10 %igen Beteiligung des Angeklagten P***** an der P***** KEG eine zulässige Privatentnahme dargestellt habe, vom konstatierten Sachverhalt ab, wonach eine Beteiligung des Zeugen M***** als stiller Gesellschafter an der P***** KEG nie zu Stande gekommen, vielmehr nur vorgetäuscht worden ist. Dass beide Angeklagte mit (unrechtmäßigem) Bereicherungs- und Schädigungsvorsatz gehandelt haben, hat das Erstgericht (der Beschwerde zuwider auch in Ansehung der Angeklagten M*****) unmissverständlich festgestellt (US 1, 4, 6 f). Indem die Beschwerde umfangreiche Einwendungen erhebt, wonach diese Feststellungen insbesondere wegen der vom Zeugen M***** angeblich erworbenen stillen Beteiligung an der P***** KEG „nicht tragfähig" seien, unterlässt sie einmal mehr eine Ausrichtung an der Strafprozessordnung, die bei der Geltendmachung materiellrechtlicher Nichtigkeitsgründe ein Festhalten am gesamten Urteilssachverhalt fordert.Zur Konstatierung, der Beschwerdeführer P***** habe vom erhaltenen Geldbetrag einen Teilbetrag von 1.000 Euro sogleich behalten und für private Zwecke verwendet (US 4), gibt das Erstgericht die Aussage des Beschwerdeführers P***** in der Hauptverhandlung vom 18. Mai 2005 (S 324), in den Urteilsgründen nicht wieder vergleiche US 7), sodass die in diesem Zusammenhang behauptete Aktenwidrigkeit (Ziffer 5, fünfter Fall) von vornherein nicht vorliegen kann. Im Übrigen stützten die Tatrichter die Feststellung der privaten Verwendung der 1.000 Euro darauf, dass sie auf Grund der mehrfachen Divergenzen in den Angaben dieses Angeklagten dessen Verantwortung - die sehr wohl in die Überlegungen einbezogen wurde - insgesamt als unglaubwürdig erachteten (US 7). Demnach vermögen auch die Ausführungen der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zu Grunde liegenden Feststellungen entscheidender Tatsachen nicht aufzuzeigen, stützt sie sich doch ausschließlich auf die - wie eben dargelegt - unrichtige Behauptung der angeblich aktenwidrigen Wiedergabe der Verantwortung des Beschwerdeführers über die Verwendung des (Teil-)Betrages von 1.000 Euro. Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) weicht mit der Behauptung, der Zeuge M***** habe durch die Übergabe der 21.000 Euro einen Vermögensschaden nicht erlitten, weil er hiefür eine Beteiligung als stiller Gesellschafter an der P***** KEG erworben habe und weil die Verwendung eines Teilbetrages von 1.000 Euro für private Zwecke wegen der 10 %igen Beteiligung des Angeklagten P***** an der P***** KEG eine zulässige Privatentnahme dargestellt habe, vom konstatierten Sachverhalt ab, wonach eine Beteiligung des Zeugen M***** als stiller Gesellschafter an der P***** KEG nie zu Stande gekommen, vielmehr nur vorgetäuscht worden ist. Dass beide Angeklagte mit (unrechtmäßigem) Bereicherungs- und Schädigungsvorsatz gehandelt haben, hat das Erstgericht (der Beschwerde zuwider auch in Ansehung der Angeklagten M*****) unmissverständlich festgestellt (US 1, 4, 6 f). Indem die Beschwerde umfangreiche Einwendungen erhebt, wonach diese Feststellungen insbesondere wegen der vom Zeugen M***** angeblich erworbenen stillen Beteiligung an der P***** KEG „nicht tragfähig" seien, unterlässt sie einmal mehr eine Ausrichtung an der Strafprozessordnung, die bei der Geltendmachung materiellrechtlicher Nichtigkeitsgründe ein Festhalten am gesamten Urteilssachverhalt fordert.
Die in der Rechtsrüge in diesem Zusammenhang ergänzend behauptete Unvollständigkeit der Urteilsgründe (Z 5 zweiter Fall) liegt nicht vor, hat das Erstgericht die Verantwortung der Angeklagten M***** im zweiten Rechtsgang, angenommen zu haben, dass das vom Zeugen übernommene Geld für den Getränkemarkt verwendet werde und dass es an den Zeugen später auch zurückbezahlt worden sei (S 316 f), ohnehin in den Kreis seiner Überlegungen einbezogen (US 5).Die in der Rechtsrüge in diesem Zusammenhang ergänzend behauptete Unvollständigkeit der Urteilsgründe (Ziffer 5, zweiter Fall) liegt nicht vor, hat das Erstgericht die Verantwortung der Angeklagten M***** im zweiten Rechtsgang, angenommen zu haben, dass das vom Zeugen übernommene Geld für den Getränkemarkt verwendet werde und dass es an den Zeugen später auch zurückbezahlt worden sei (S 316 f), ohnehin in den Kreis seiner Überlegungen einbezogen (US 5).
Die Nichigkeitsbeschwerden waren demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO), sodass die Entscheidung über die Berufung beider Angeklagter dem Oberlandesgericht Linz zukommt (§ 285i StPO).Die Nichigkeitsbeschwerden waren demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), sodass die Entscheidung über die Berufung beider Angeklagter dem Oberlandesgericht Linz zukommt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.