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Entscheidung 13 Os 82/05s×

Entscheidung 13 Os 82/05s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os82/05s

Entscheidungsdatum

14.12.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Dezember 2005 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Philipp, Hon. Prof. Dr. Schroll und Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Gomez Reyes als Schriftführer in der Strafsache gegen Iwona M***** und Andreas P***** wegen des Vergehens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB, über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen beider Angeklagter gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 18. Mai 2005, GZ 20 Hv 34/04i-28, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Iwona M***** und Andreas P***** im zweiten Rechtsgang (siehe 13 Os 140/04) jeweils des Vergehens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB schuldig erkannt. Danach haben sie im März 2003 in St. Florian am Inn mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Rudolf M***** durch die Vorspiegelung, Iwona M***** werde ihn heiraten, sowie unter Vorspiegelung ihrer Rückzahlungsfähigkeit und Rückzahlungswilligkeit, sohin durch Täuschung über Tatsachen, zu einer Handlung, nämlich der Ausfolgung vom Bargeld im Betrag von 21.000 Euro verleitet, die Rudolf M***** an seinem Vermögen in diesem Betrag schädigte.

Nach den nunmehr im zweiten Rechtsgang getroffenen Konstatierungen kamen die Angeklagte Iwona M***** und ihr mitangeklagter Stiefvater Andreas P***** überein, vom relativ wohlhabenden Zeugen Rudolf M***** unter Ausnützung seiner ihnen aus mehreren Besuchen einer Nachtbar und vorangegangenen Geschenken bekannten Leichtgläubigkeit und Großzügigkeit einen erheblichen Geldbetrag herauszulocken. In Umsetzung dieses Vorhabens erweckte vorerst die Angeklagte M***** im Zeugen M***** den Glauben, ihn heiraten zu wollen, und erreichte so sein Einverständnis, ihr einen Pkw zu kaufen. In der Folge überzeugte jedoch der Angeklagte P***** den Zeugen hievon, sich mit einem erheblichen Geldbetrag an einem neu zu eröffnenden Getränkemarkt zu beteiligen, der von der P***** KEG, an der der Angeklagte P***** einen 10 %-Anteil hielt, betrieben werden sollte. Da ihm beide Angeklagte für diesen Fall „fette Gewinne" in Aussicht stellten, behob der Zeuge M***** am 13. März 2003 von einem ihm gehörigen Sparbuch 21.000 Euro, welchen Betrag er in Anwesenheit der Angeklagten M***** dem Angeklagten Andreas P***** übergab, der hievon sogleich einen Betrag von 1.000 Euro für private Zwecke einbehielt. Sowohl bei den Täuschungshandlungen als auch bei der Entgegennahme des Geldbetrages handelten beide Angeklagte mit dem Vorsatz, sich oder die P***** KEG unrechtmäßig zu bereichern und Rudolf M***** um den übergebenen Geldbetrag am Vermögen zu schädigen. Weder hatten sie vor, den Betrag jemals rückzuerstatten, noch sollten an den Zeugen jemals Gewinne ausgeschüttet werden. Zwar erhielt der Zeuge noch am 17. März 2003 „eine Art Bestätigung über seine Beteiligung an der P***** KEG im Wert von 20.000 Euro", doch zahlten die Angeklagten den übergebenen Betrag trotz Einschaltung einer Rechtsanwältin und Einleitung des vorliegenden Strafverfahrens an den Zeugen nicht mehr zurück, ließen ihm vielmehr eine - unrichtige - Erklärung unterschreiben, dass er den Betrag von 20.000 Euro am 31. März 2003 zurückerhalten habe.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diesen Schuldspruch richten sich die gemeinsam ausgeführten, auf die Nichtigkeitsgründe der Ziffer 5, 5 a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden beider Angeklagter, denen jedoch keine Berechtigung zukommt.

Entgegen dem Vorbringen der Mängelrügen steht die Feststellung, der Angeklagte P***** habe den Zeugen M***** durch den Hinweis auf zu erwartende „fette Gewinne" überzeugen können, sich am neu zu eröffnenden Getränkemarkt der P***** KEG zu beteiligen (US 4), keineswegs in unlösbarem Widerspruch (Ziffer 5, dritter Fall) zur anschließenden Feststellung, beide Angeklagte hätten hiebei mit dem Vorsatz auf unrechtmäßige Bereicherung gehandelt, zumal sie den vom genannten Zeugen erhaltenen Geldbetrag unter keinen Umständen zurückzahlen wollten. Die Beschwerde übergeht nämlich, dass nach Annahme des Erstgerichtes eine (von der Beschwerde unterstellte) Beteiligung des Zeugen M***** als stiller Gesellschafter an der P***** KEG nie vorgesehen war und auch nie zu Stande gekommen ist, eine solche vielmehr nur vorgetäuscht wurde. Aus diesem Grund waren auch Feststellungen über den zu erwartenden Geschäftsgang und die Zukunftsprognosen des Getränkemarktes, deren Fehlen in der Mängelrüge als „Darstellungs- und Feststellungsmangel" (sachlich Ziffer 9, Litera a,) gerügt wird, entbehrlich.

Zur Konstatierung, der Beschwerdeführer P***** habe vom erhaltenen Geldbetrag einen Teilbetrag von 1.000 Euro sogleich behalten und für private Zwecke verwendet (US 4), gibt das Erstgericht die Aussage des Beschwerdeführers P***** in der Hauptverhandlung vom 18. Mai 2005 (S 324), in den Urteilsgründen nicht wieder vergleiche US 7), sodass die in diesem Zusammenhang behauptete Aktenwidrigkeit (Ziffer 5, fünfter Fall) von vornherein nicht vorliegen kann. Im Übrigen stützten die Tatrichter die Feststellung der privaten Verwendung der 1.000 Euro darauf, dass sie auf Grund der mehrfachen Divergenzen in den Angaben dieses Angeklagten dessen Verantwortung - die sehr wohl in die Überlegungen einbezogen wurde - insgesamt als unglaubwürdig erachteten (US 7). Demnach vermögen auch die Ausführungen der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zu Grunde liegenden Feststellungen entscheidender Tatsachen nicht aufzuzeigen, stützt sie sich doch ausschließlich auf die - wie eben dargelegt - unrichtige Behauptung der angeblich aktenwidrigen Wiedergabe der Verantwortung des Beschwerdeführers über die Verwendung des (Teil-)Betrages von 1.000 Euro. Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) weicht mit der Behauptung, der Zeuge M***** habe durch die Übergabe der 21.000 Euro einen Vermögensschaden nicht erlitten, weil er hiefür eine Beteiligung als stiller Gesellschafter an der P***** KEG erworben habe und weil die Verwendung eines Teilbetrages von 1.000 Euro für private Zwecke wegen der 10 %igen Beteiligung des Angeklagten P***** an der P***** KEG eine zulässige Privatentnahme dargestellt habe, vom konstatierten Sachverhalt ab, wonach eine Beteiligung des Zeugen M***** als stiller Gesellschafter an der P***** KEG nie zu Stande gekommen, vielmehr nur vorgetäuscht worden ist. Dass beide Angeklagte mit (unrechtmäßigem) Bereicherungs- und Schädigungsvorsatz gehandelt haben, hat das Erstgericht (der Beschwerde zuwider auch in Ansehung der Angeklagten M*****) unmissverständlich festgestellt (US 1, 4, 6 f). Indem die Beschwerde umfangreiche Einwendungen erhebt, wonach diese Feststellungen insbesondere wegen der vom Zeugen M***** angeblich erworbenen stillen Beteiligung an der P***** KEG „nicht tragfähig" seien, unterlässt sie einmal mehr eine Ausrichtung an der Strafprozessordnung, die bei der Geltendmachung materiellrechtlicher Nichtigkeitsgründe ein Festhalten am gesamten Urteilssachverhalt fordert.

Die in der Rechtsrüge in diesem Zusammenhang ergänzend behauptete Unvollständigkeit der Urteilsgründe (Ziffer 5, zweiter Fall) liegt nicht vor, hat das Erstgericht die Verantwortung der Angeklagten M***** im zweiten Rechtsgang, angenommen zu haben, dass das vom Zeugen übernommene Geld für den Getränkemarkt verwendet werde und dass es an den Zeugen später auch zurückbezahlt worden sei (S 316 f), ohnehin in den Kreis seiner Überlegungen einbezogen (US 5).

Die Nichigkeitsbeschwerden waren demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), sodass die Entscheidung über die Berufung beider Angeklagter dem Oberlandesgericht Linz zukommt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E79544 13Os82.05s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0130OS00082.05S.1214.000

Dokumentnummer

JJT_20051214_OGH0002_0130OS00082_05S0000_000