Auf die ausschließlich gegen die rechtliche Unterstellung des dem Schuldspruch 1. zugrunde liegenden Tatverhaltens auch unter § 27 Abs 2 Z 2 SMG gerichtete, aus Z 5 und 10 des § 281 Abs 1 Z 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war nicht weiter einzugehen, weil sich der Oberste Gerichtshof aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde davon überzeugen konnte, dass dem Urteil im Schuldspruch 1. eine vom Beschwerdeführer nicht in diese Richtung ausgeführte Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 10 StPO anhaftet, die sich zu seinem Nachteil auswirkt und daher von Amts wegen wahrzunehmen war (§ 290 Abs 1 zweiter Satz StPO, § 288 Abs 2 Z 3 StPO). Nach den eindeutigen Urteilsannahmen war die Absicht des Angeklagten, der seinen regelmäßigen Konsum von Cannabis seit 1997 intensivierte, darauf gerichtet, das von ihm bzw für seinen Bedarf benötigte Cannabis selbst anzubauen, um es nicht mehr auf der Straße kaufen zu müssen (US 4, 6 f und 9 f). Weitergehende Feststellungen oder Verfahrensergebnisse, welche die Annahme der Suchtgifterzeugung bloß zum Eigenbedarf in Frage stellen könnten, finden sich nicht. Die vom Erstgericht vorgenommene rechtliche Unterstellung der dem Schuldspruch 1. zugrundeliegenden Taten auch unter § 27 Abs 2 Z 2 SMG erfolgte demnach rechtsirrig, weil diese Qualifikation zufolge des zweiten Satzes der Bestimmung gerade dann nicht greift, wenn der Täter - wie hier - selbst an ein Suchtmittel gewöhnt ist und die Tat vorwiegend zur Deckung des eigenen Bedarfs begangen hat (vgl zur vergleichbaren Bestimmung des § 28 Abs 3 zweiter Satz SMG: RIS-Justiz RS0116768).Auf die ausschließlich gegen die rechtliche Unterstellung des dem Schuldspruch 1. zugrunde liegenden Tatverhaltens auch unter Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 2, SMG gerichtete, aus Ziffer 5 und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war nicht weiter einzugehen, weil sich der Oberste Gerichtshof aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde davon überzeugen konnte, dass dem Urteil im Schuldspruch 1. eine vom Beschwerdeführer nicht in diese Richtung ausgeführte Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO anhaftet, die sich zu seinem Nachteil auswirkt und daher von Amts wegen wahrzunehmen war (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz StPO, Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO). Nach den eindeutigen Urteilsannahmen war die Absicht des Angeklagten, der seinen regelmäßigen Konsum von Cannabis seit 1997 intensivierte, darauf gerichtet, das von ihm bzw für seinen Bedarf benötigte Cannabis selbst anzubauen, um es nicht mehr auf der Straße kaufen zu müssen (US 4, 6 f und 9 f). Weitergehende Feststellungen oder Verfahrensergebnisse, welche die Annahme der Suchtgifterzeugung bloß zum Eigenbedarf in Frage stellen könnten, finden sich nicht. Die vom Erstgericht vorgenommene rechtliche Unterstellung der dem Schuldspruch 1. zugrundeliegenden Taten auch unter Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 2, SMG erfolgte demnach rechtsirrig, weil diese Qualifikation zufolge des zweiten Satzes der Bestimmung gerade dann nicht greift, wenn der Täter - wie hier - selbst an ein Suchtmittel gewöhnt ist und die Tat vorwiegend zur Deckung des eigenen Bedarfs begangen hat vergleiche zur vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz SMG: RIS-Justiz RS0116768).
In der Sache selbst war demnach mit der Ausschaltung der verfehlt angenommenen Qualifikation der Taten nach § 27 Abs 2 Z 2 SMG und Strafneubemessung vorzugehen.In der Sache selbst war demnach mit der Ausschaltung der verfehlt angenommenen Qualifikation der Taten nach Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 2, SMG und Strafneubemessung vorzugehen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde, die sich alleine gegen die Annahme der Gewerbsmäßigkeit richtet, und die Berufung sind damit gegenstandslos. Bei der Strafbemessung war das Zusammentreffen von Vergehen sowie der lange Deliktszeitraum erschwerend, mildernd dagegen der bisher ordentliche Lebenswandel des Angeklagten sowie sein umfassendes Geständnis und die teilweise Sicherstellung des erzeugten Suchtgifts zu werten.
Von den angeführten Strafbemessungstatsachen und den Umständen des Einzelfalles ausgehend erscheint die Verhängung einer Freiheitsstrafe weder spezial- noch generalpräventiv geboten und eine - wegen des ansonsten tadelsfreien Lebenswandels für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehene - Geldstrafe von 120 Tagessätzen tatschuld- und täterpersönlichkeitsgerecht.
Die Höhe des Tagessatzes war auf Basis der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Angeklagten, der - eigenen Angaben zufolge - ein monatliches Nettoeinkommen von 1200 Euro (14x jährlich) bezieht, über kein Vermögen verfügt, keine Schulden aufweist und den die Sorgepflicht für ein Kind trifft, mit 15 Euro festzusetzen. Mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde und der (nicht ausgeführten) Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen. Kosten für die amtswegige Maßnahme hat er nicht zu ersetzen (Lendl, WK-StPO § 390a Rz 12).Die Höhe des Tagessatzes war auf Basis der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Angeklagten, der - eigenen Angaben zufolge - ein monatliches Nettoeinkommen von 1200 Euro (14x jährlich) bezieht, über kein Vermögen verfügt, keine Schulden aufweist und den die Sorgepflicht für ein Kind trifft, mit 15 Euro festzusetzen. Mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde und der (nicht ausgeführten) Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen. Kosten für die amtswegige Maßnahme hat er nicht zu ersetzen (Lendl, WK-StPO Paragraph 390 a, Rz 12).