Rechtssatz
Eine dem § 28 Abs 2 SMG zu unterstellende Tat ist ungeachtet gewerbsmäßiger Begehung stets dann nicht auch noch dem ersten Fall des § 28 Abs 3 SMG zu subsumieren, wenn die privilegierenden Umstände des zweiten Satzes dieser Bestimmung angenommen werden. Wurde die Tat vom Schöffengericht dem zweiten Satz des § 28 Abs 3 SMG unterstellt, ist der Angeklagte demnach gerade nicht auch des § 28 Abs 3 erster Fall SMG, vielmehr bloß des Verbrechens nach § 28 Abs 2 (vierter Fall) SMG schuldig erkannt worden (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO), sodass die gewerbsmäßige Begehung der Tat keinen den Strafsatz bedingenden Umstand (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO), also keine entscheidende Tatsache darstellt und sowohl aus Z 3 wie auch aus Z 5a des § 281 Abs 1 StPO unbeachtlich ist.Eine dem Paragraph 28, Absatz 2, SMG zu unterstellende Tat ist ungeachtet gewerbsmäßiger Begehung stets dann nicht auch noch dem ersten Fall des Paragraph 28, Absatz 3, SMG zu subsumieren, wenn die privilegierenden Umstände des zweiten Satzes dieser Bestimmung angenommen werden. Wurde die Tat vom Schöffengericht dem zweiten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, SMG unterstellt, ist der Angeklagte demnach gerade nicht auch des Paragraph 28, Absatz 3, erster Fall SMG, vielmehr bloß des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, (vierter Fall) SMG schuldig erkannt worden (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO), sodass die gewerbsmäßige Begehung der Tat keinen den Strafsatz bedingenden Umstand (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO), also keine entscheidende Tatsache darstellt und sowohl aus Ziffer 3, wie auch aus Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO unbeachtlich ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116768
Dokumentnummer
JJR_20020821_OGH0002_0130OS00088_0200000_001