Zu der auf die Z 5 und 10 des 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft:Zu der auf die Ziffer 5 und 10 des 281 Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft:
Hinsichtlich des gegen die Nichtannahme der Qualifikation gewerbsmäßiger Tatbegehung zu Punkt A durch den Angeklagten H***** infolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 28 Abs 3 zweiter Satz SMG gerichteten Vorbringens wird auf die Ausführungen zur Maßnahme gemäß § 290 Abs 1 StPO verwiesen.Hinsichtlich des gegen die Nichtannahme der Qualifikation gewerbsmäßiger Tatbegehung zu Punkt A durch den Angeklagten H***** infolge Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz SMG gerichteten Vorbringens wird auf die Ausführungen zur Maßnahme gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO verwiesen.
Ohne einen relevanten Begründungsfehler (Z 5) zu behaupten, wendet sich die Anklagebehörde in ihrer Subsumtionsrüge (Z 10) gegen die tatrichterliche Wertung, Michael L***** sei zu Punkt G nicht längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt gewesen, und vermeint, dass jene Feststellungen unberücksichtigt geblieben seien, wonach der Genannte die ganze Nacht eingesperrt auf einem Dachboden habe verbringen müssen, nachdem er an der Wahrnehmung seines Aufenthaltsortes gehindert und mit der Äußerung des Angeklagten L***** konfrontiert worden sei, er solle sich überlegen, "wo er das Geld herbekomme, sonst komme er hier nicht mehr raus". Die Rechtsmittelwerberin lässt jedoch außer Acht, dass sich das Opfer laut den Urteilsannahmen bereits nach kurzer Frist ohne größere Probleme und von den Angeklagten nicht unbemerkt seiner Fesselung entledigen konnte, man ihm während seiner Festhaltung auf dem Dachboden kein weiteres körperliches Ungemach zugefügte und ihm eine Jacke und ein Glas Wasser zur Verfügung stellte (US 23, 39). Trotz der von der Beschwerdeführerin hervorgehobenen Einwirkung auf die psychische Verfassung des Tatopfers, insbesondere durch die im Urteil festgestellte, nicht näher konkretisierte, dem Sinne nach über die bloße Androhung weiterer Festhaltung jedoch nicht hinausgehende Drohung, ist die Situation des Michael L***** unter Berücksichtigung seiner Angaben, sich zwar gefürchtet, aber keine Qualen empfunden zu haben (US 24, 40), in ihrer Gesamtheit noch nicht den von der Judikatur für die Erfüllung des Qualifikationstatbestandes des § 106 Abs 1 Z 2 StGB geforderten, vom Betroffenen über einen längeren Zeitraum empfundenen peinigenden, schweren körperlichen oder seelischen Beeinträchtigungen, wie etwa quälenden Schmerzen oder Leiden, Angstzuständen oder Depressionen, die länger fortdauern oder sich mehrmals wiederholen, wenngleich nicht geradezu Todesangst hervorrufen, gleichzuhalten (Leukauf/Steininger StGB3 RN 8, Fabrizy StGB8 Rz 3, Schwaighofer in WK2 Rz 10, Mayerhofer StGB5 E 9 und 10, jeweils zu § 106).Ohne einen relevanten Begründungsfehler (Ziffer 5,) zu behaupten, wendet sich die Anklagebehörde in ihrer Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) gegen die tatrichterliche Wertung, Michael L***** sei zu Punkt G nicht längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt gewesen, und vermeint, dass jene Feststellungen unberücksichtigt geblieben seien, wonach der Genannte die ganze Nacht eingesperrt auf einem Dachboden habe verbringen müssen, nachdem er an der Wahrnehmung seines Aufenthaltsortes gehindert und mit der Äußerung des Angeklagten L***** konfrontiert worden sei, er solle sich überlegen, "wo er das Geld herbekomme, sonst komme er hier nicht mehr raus". Die Rechtsmittelwerberin lässt jedoch außer Acht, dass sich das Opfer laut den Urteilsannahmen bereits nach kurzer Frist ohne größere Probleme und von den Angeklagten nicht unbemerkt seiner Fesselung entledigen konnte, man ihm während seiner Festhaltung auf dem Dachboden kein weiteres körperliches Ungemach zugefügte und ihm eine Jacke und ein Glas Wasser zur Verfügung stellte (US 23, 39). Trotz der von der Beschwerdeführerin hervorgehobenen Einwirkung auf die psychische Verfassung des Tatopfers, insbesondere durch die im Urteil festgestellte, nicht näher konkretisierte, dem Sinne nach über die bloße Androhung weiterer Festhaltung jedoch nicht hinausgehende Drohung, ist die Situation des Michael L***** unter Berücksichtigung seiner Angaben, sich zwar gefürchtet, aber keine Qualen empfunden zu haben (US 24, 40), in ihrer Gesamtheit noch nicht den von der Judikatur für die Erfüllung des Qualifikationstatbestandes des Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer 2, StGB geforderten, vom Betroffenen über einen längeren Zeitraum empfundenen peinigenden, schweren körperlichen oder seelischen Beeinträchtigungen, wie etwa quälenden Schmerzen oder Leiden, Angstzuständen oder Depressionen, die länger fortdauern oder sich mehrmals wiederholen, wenngleich nicht geradezu Todesangst hervorrufen, gleichzuhalten (Leukauf/Steininger StGB3 RN 8, Fabrizy StGB8 Rz 3, Schwaighofer in WK2 Rz 10, Mayerhofer StGB5 E 9 und 10, jeweils zu Paragraph 106,).
Berechtigt ist die Beschwerde jedoch, soweit sie bei den Angeklagten H*****, Z***** und L***** die Beurteilung dieses Sachverhaltes nicht nur als Vergehen der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB (G/1 bzw G/2), beim Angeklagten Peter L***** überdies als Verbrechen der versuchten Erpressung nach §§ 15, 144 Abs 1 StGB (G/3), sondern auch als Freiheitsentziehung nach § 99 Abs 1 StGB vermisst. Denn nur mit einer Nötigung oder einer Erpressung typischerweise verbundene Freiheitsentziehungen werden durch die genannten strafbaren Handlungen konsumiert. Die - hier vorliegende - 12-stündige Gefangenschaft geht aber über das mit dem Primärdelikt verbundene Maß wesentlich hinaus, sodass echte (Ideal-)Konkurrenz anzunehmen ist (Schwaighofer WK2 § 99 Rz 48 zu § 99, Eder-Rieder WK2 § 144 Rz 49, SSt 56/20), zumal die Verwirklichung der Freiheitsentziehung auch nicht regelmäßig mit einer Erpressung verbunden ist (Ratz WK2 Vorbem zu §§ 28-31 Rz 58).Berechtigt ist die Beschwerde jedoch, soweit sie bei den Angeklagten H*****, Z***** und L***** die Beurteilung dieses Sachverhaltes nicht nur als Vergehen der versuchten Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB (G/1 bzw G/2), beim Angeklagten Peter L***** überdies als Verbrechen der versuchten Erpressung nach Paragraphen 15, 144, Absatz eins, StGB (G/3), sondern auch als Freiheitsentziehung nach Paragraph 99, Absatz eins, StGB vermisst. Denn nur mit einer Nötigung oder einer Erpressung typischerweise verbundene Freiheitsentziehungen werden durch die genannten strafbaren Handlungen konsumiert. Die - hier vorliegende - 12-stündige Gefangenschaft geht aber über das mit dem Primärdelikt verbundene Maß wesentlich hinaus, sodass echte (Ideal-)Konkurrenz anzunehmen ist (Schwaighofer WK2 Paragraph 99, Rz 48 zu Paragraph 99,, Eder-Rieder WK2 Paragraph 144, Rz 49, SSt 56/20), zumal die Verwirklichung der Freiheitsentziehung auch nicht regelmäßig mit einer Erpressung verbunden ist (Ratz WK2 Vorbem zu Paragraphen 28 -, 31, Rz 58).
Die im Urteil fehlenden Feststellungen zu den subjektiven Tatbestandserfordernissen der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs 1 StGB erfordern insoweit die Anordnung der Verfahrenserneuerung in erster Instanz.Die im Urteil fehlenden Feststellungen zu den subjektiven Tatbestandserfordernissen der Freiheitsentziehung nach Paragraph 99, Absatz eins, StGB erfordern insoweit die Anordnung der Verfahrenserneuerung in erster Instanz.
Zur Maßnahme nach § 290 Abs 1 StPO:Zur Maßnahme nach Paragraph 290, Absatz eins, StPO:
Die zu den Punkten A, B und E ergangenen Schuldsprüche sind zum Nachteil der Angeklagten H***** und Z***** mit nicht geltend gemachter Nichtigkeit nach Z 9 lit a bzw 10 des § 281 Abs 1 StPO behaftet:Die zu den Punkten A, B und E ergangenen Schuldsprüche sind zum Nachteil der Angeklagten H***** und Z***** mit nicht geltend gemachter Nichtigkeit nach Ziffer 9, Litera a, bzw 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO behaftet:
Das Erstgericht hat es nämlich unterlassen, zu A Feststellungen zu treffen, welche Wirkstoffmengen die in Verkehr gesetzten Ecstasy-Tabletten und welche Reinmenge an Wirkstoff das gegenständliche Marihuana (THC), das Amphetamin Speed sowie die eingeführten Psylocibin-Pilze enthielten. Die bloße Nennung der Zahl an Tabletten und deren "Handelsnamen", des Gesamtgewichtes an Marihuana und Speed sowie der von der Einfuhr umfassten - sohin einem eigenständigen Delikt gesondert zu unterstellenden (Mayerhofer Nebenstrafrecht § 28 SMG E 28; vgl auch EvBl 2002/252) und nicht den in Verkehr gesetzten Suchtgiften hinzuzurechnenden - psylocibinhältigen Pilze und die Bezeichnung als insgesamt "große" Menge vermag zwar eine solche (§ 28 Abs 2, Abs 6 SMG) zu indizieren, nicht jedoch die Feststellung der konkreten Suchtgiftmenge, auf Grund derer die Beurteilung als "groß" vorgenommen werden könnte, zu ersetzen.Das Erstgericht hat es nämlich unterlassen, zu A Feststellungen zu treffen, welche Wirkstoffmengen die in Verkehr gesetzten Ecstasy-Tabletten und welche Reinmenge an Wirkstoff das gegenständliche Marihuana (THC), das Amphetamin Speed sowie die eingeführten Psylocibin-Pilze enthielten. Die bloße Nennung der Zahl an Tabletten und deren "Handelsnamen", des Gesamtgewichtes an Marihuana und Speed sowie der von der Einfuhr umfassten - sohin einem eigenständigen Delikt gesondert zu unterstellenden (Mayerhofer Nebenstrafrecht Paragraph 28, SMG E 28; vergleiche auch EvBl 2002/252) und nicht den in Verkehr gesetzten Suchtgiften hinzuzurechnenden - psylocibinhältigen Pilze und die Bezeichnung als insgesamt "große" Menge vermag zwar eine solche (Paragraph 28, Absatz 2,, Absatz 6, SMG) zu indizieren, nicht jedoch die Feststellung der konkreten Suchtgiftmenge, auf Grund derer die Beurteilung als "groß" vorgenommen werden könnte, zu ersetzen.
Aber auch bei den vom Schuldspruch B umfassten Suchtgiften fehlen Konstatierungen zum Wirkstoffgehalt und zu der für eine allfällige Zusammenrechnung notwendigen Voraussetzung, dass der Vorsatz der Angeklagten H***** und Z***** auch hier den an eine bewusst kontinuierliche Begehung geknüpften Additionseffekt mitumfasste (JBl 2001, 802).
Ebenso steht nicht fest, welchen Wirkstoffgehalt die durch die Angeklagten H***** und Z***** von Dusko M***** (vgl Faktum A/l) tatsächlich bezogenen Ecstasy-Tabletten hatten. Ferner enthält das Urteil keinerlei Annahmen zur im Zusammenhang mit der von ihnen dem Genannten angedichteten Lieferung weiterer 1000 bis 1500 Stück unterstellten Qualität (E). Das Erstgericht hat auch keine Feststellungen darüber getroffen, ob der wahrheitswidrig behauptete weitere Verkauf in Form eigenständiger, von den tatsächlichen Lieferungen abgrenzbarer Tathandlungen erfolgte (siehe S 57, 67/I sowie demgegenüber S 225/I). Es fehlt daher die Beurteilungsgrundlage, ob die genannten Angeklagten Dusko M***** insoweit überhaupt eines zusätzlichen, nicht in Tateinheit zusammentreffenden Verbrechens nach § 28 Abs 2 SMG, allenfalls auch bloß eines Vergehens nach § 27 Abs 1 sechster Fall SMG falsch verdächtigten. Ob die Falschbezichtigung verschiedene Tathandlungen des Dukso M*****, die selbständiger Gegenstand einer Verleumdung sein können, oder bloß zusätzliche Teilakte eines einheitlichen deliktischen Geschehens betraf (12 Os 107/82), kann somit ebenso wenig beurteilt werden wie die Voraussetzung für die Anwendung des höheren Strafsatzes des § 297 Abs 1 StGB.Ebenso steht nicht fest, welchen Wirkstoffgehalt die durch die Angeklagten H***** und Z***** von Dusko M***** vergleiche Faktum A/l) tatsächlich bezogenen Ecstasy-Tabletten hatten. Ferner enthält das Urteil keinerlei Annahmen zur im Zusammenhang mit der von ihnen dem Genannten angedichteten Lieferung weiterer 1000 bis 1500 Stück unterstellten Qualität (E). Das Erstgericht hat auch keine Feststellungen darüber getroffen, ob der wahrheitswidrig behauptete weitere Verkauf in Form eigenständiger, von den tatsächlichen Lieferungen abgrenzbarer Tathandlungen erfolgte (siehe S 57, 67/I sowie demgegenüber S 225/I). Es fehlt daher die Beurteilungsgrundlage, ob die genannten Angeklagten Dusko M***** insoweit überhaupt eines zusätzlichen, nicht in Tateinheit zusammentreffenden Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, SMG, allenfalls auch bloß eines Vergehens nach Paragraph 27, Absatz eins, sechster Fall SMG falsch verdächtigten. Ob die Falschbezichtigung verschiedene Tathandlungen des Dukso M*****, die selbständiger Gegenstand einer Verleumdung sein können, oder bloß zusätzliche Teilakte eines einheitlichen deliktischen Geschehens betraf (12 Os 107/82), kann somit ebenso wenig beurteilt werden wie die Voraussetzung für die Anwendung des höheren Strafsatzes des Paragraph 297, Absatz eins, StGB.
Da dieses Feststellungsdefizit eine abschließende rechtliche Beurteilung nicht zulässt, ist ein Vorgehen nach § 290 Abs 1 StPO geboten.Da dieses Feststellungsdefizit eine abschließende rechtliche Beurteilung nicht zulässt, ist ein Vorgehen nach Paragraph 290, Absatz eins, StPO geboten.
Die von der Staatsanwaltschaft in der Beschwerde gegen die Nichtannahme gewerbsmäßiger Tatbegehung im Rahmen der Mängelrüge (Z 5) aufgezeigten Widersprüche zum angenommenen Zeitpunkt des Eintritts der Suchtgiftabhängigkeit des Anklagten H***** und der in der Subsumtionsrüge (Z 10) geltend gemachte Feststellungsmangel zum Umfang der von ihm bis zum Beginn seiner eigenen Suchtgiftgewöhnung in Verkehr gesetzten Mengen liegen zwar an sich vor, können jedoch mangels abschließender Beurteilung der Voraussetzungen für die Annahme des Tatbestandes nach § 28 Abs 2 SMG und damit auch der Qualifikation nach § 28 Abs 3 erster Fall SMG derzeit auf sich beruhen.Die von der Staatsanwaltschaft in der Beschwerde gegen die Nichtannahme gewerbsmäßiger Tatbegehung im Rahmen der Mängelrüge (Ziffer 5,) aufgezeigten Widersprüche zum angenommenen Zeitpunkt des Eintritts der Suchtgiftabhängigkeit des Anklagten H***** und der in der Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) geltend gemachte Feststellungsmangel zum Umfang der von ihm bis zum Beginn seiner eigenen Suchtgiftgewöhnung in Verkehr gesetzten Mengen liegen zwar an sich vor, können jedoch mangels abschließender Beurteilung der Voraussetzungen für die Annahme des Tatbestandes nach Paragraph 28, Absatz 2, SMG und damit auch der Qualifikation nach Paragraph 28, Absatz 3, erster Fall SMG derzeit auf sich beruhen.
Mit ihrer weiteren Nichtigkeitsbeschwerde und ihrer Berufung hinsichtlich Günter H***** war die Staatsanwaltschaft ebenso auf die teilkassatorische Entscheidung zu verweisen, wie mit ihrer gegen die Strafaussprüche hinsichtlich der Angeklagten H***** und L***** gerichteten Berufung.
Die Kostenentscheidung ist in der bezogenen Gesetzesstelle begründet.