Rechtssatz RS0116846
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116846
Entscheidungsdatum
23.10.2003
Rechtssatz
§ 28 Abs 3 erster Satz SMG enthält Qualifikationstatbestände zu Abs 2. Anders jedoch der zweite Satz leg cit. Handelt der Täter aus dem (hier kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung ausnahmsweise entscheidungswesentlichen, weil die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes bedingenden) im zweiten Satz umschriebenen Motiv, kommt als Rechtsfolge der erhöhte Strafsatz für die im ersten Satz umschriebenen Qualifikationen nicht zur Anwendung; der Täter fällt unter den in Abs 3 als dort zweiten Strafsatz übernommenen Strafsatz von Abs 2 leg cit.Paragraph 28, Absatz 3, erster Satz SMG enthält Qualifikationstatbestände zu Absatz 2, Anders jedoch der zweite Satz leg cit. Handelt der Täter aus dem (hier kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung ausnahmsweise entscheidungswesentlichen, weil die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes bedingenden) im zweiten Satz umschriebenen Motiv, kommt als Rechtsfolge der erhöhte Strafsatz für die im ersten Satz umschriebenen Qualifikationen nicht zur Anwendung; der Täter fällt unter den in Absatz 3, als dort zweiten Strafsatz übernommenen Strafsatz von Absatz 2, leg cit.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116846
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2023
Dokumentnummer
JJR_20020905_OGH0002_0150OS00098_0200000_001