Diesem Beschwerdevorbringen kann nicht gefolgt werden. Durch Notstand ist nach dem § 10 Abs 1 StGB. entschuldigt, wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um einen unmittelbar drohenden Nachteil von sich oder einem anderen abzuwenden, wenn der aus der Tat drohende Schaden nicht unverhältnismäßig schwerer wiegt als der Nachteil, den sie abwenden soll, und in der Lage des Täters von einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen kein anderes Verhalten zu erwarten war. Nach den Feststellungen des Erstgerichts hatte der Angeklagte, der erst kurze Zeit in Innsbruck beschäftigt war, den erhaltenen Lohnvorschuß für die Miete seines Zimmers benötigt und möglicherweise nicht einmal mehr genug Gald, um sich entsprechend verkästigen zu können (S. 171).Diesem Beschwerdevorbringen kann nicht gefolgt werden. Durch Notstand ist nach dem Paragraph 10, Absatz eins, StGB. entschuldigt, wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um einen unmittelbar drohenden Nachteil von sich oder einem anderen abzuwenden, wenn der aus der Tat drohende Schaden nicht unverhältnismäßig schwerer wiegt als der Nachteil, den sie abwenden soll, und in der Lage des Täters von einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen kein anderes Verhalten zu erwarten war. Nach den Feststellungen des Erstgerichts hatte der Angeklagte, der erst kurze Zeit in Innsbruck beschäftigt war, den erhaltenen Lohnvorschuß für die Miete seines Zimmers benötigt und möglicherweise nicht einmal mehr genug Gald, um sich entsprechend verkästigen zu können (S. 171).
Weder diese Tatsachenannahmen des Erstgerichtes noch die darüber hinausgehende, zum Teil in den Verfahrensergebnissen gar nicht gedeckte Sachverhaltsdarstellung in der Rechtsmittelschrift vermögen eine Anwendung des § 10 StGB. auf den vorliegenden Fall zu rechtfertigen. Dazu fehlt es schon am Primärerfordernis eines unmittelbar drohenden bedeutenden Nachteiles, dem das (zeitweilige) Ertragen eines Hungergefühles noch nicht entspricht. Hatte der Angeklagte aber seinen (gesamten) Lohnvorschuß für andere Zwecke verwendet und war er deshalb ohne bares Geld, das ihm den Erwerb von Nahrungsmitteln auf redliche Weise ermöglicht hätte, wäre es seine Sache gewesen, rechtzeitig auf eine rechtlich zu billigende Art für die Befriedigung des (die Tat ausläsenden) von ihm vorhersehbaren Bedürfnisses vorzusorgen.Weder diese Tatsachenannahmen des Erstgerichtes noch die darüber hinausgehende, zum Teil in den Verfahrensergebnissen gar nicht gedeckte Sachverhaltsdarstellung in der Rechtsmittelschrift vermögen eine Anwendung des Paragraph 10, StGB. auf den vorliegenden Fall zu rechtfertigen. Dazu fehlt es schon am Primärerfordernis eines unmittelbar drohenden bedeutenden Nachteiles, dem das (zeitweilige) Ertragen eines Hungergefühles noch nicht entspricht. Hatte der Angeklagte aber seinen (gesamten) Lohnvorschuß für andere Zwecke verwendet und war er deshalb ohne bares Geld, das ihm den Erwerb von Nahrungsmitteln auf redliche Weise ermöglicht hätte, wäre es seine Sache gewesen, rechtzeitig auf eine rechtlich zu billigende Art für die Befriedigung des (die Tat ausläsenden) von ihm vorhersehbaren Bedürfnisses vorzusorgen.
Daß er dies vergeblich versucht hätte oder daß es ihm an solchen Möglichkeiten gefehlt hätte, wurde nicht einmal behauptet. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten nach § 129 StGB. eine Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr. Bei der Strafbemessung wertete es die (sechs) auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Vorstrafen des Angeklagten, die (einmalige) Wiederholung der Straftaten und die zweifache Diebstahlsqualifikation als erschwerend, hingegen das Teilgeständnis und die Notlage im Schuldspruchfaktum 1 als mildernd. Der vom Angeklagten gegen diesen Strafausspruch erhobenen Berufung kommt im Ergebnis Berechtigung zu:Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten nach Paragraph 129, StGB. eine Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr. Bei der Strafbemessung wertete es die (sechs) auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Vorstrafen des Angeklagten, die (einmalige) Wiederholung der Straftaten und die zweifache Diebstahlsqualifikation als erschwerend, hingegen das Teilgeständnis und die Notlage im Schuldspruchfaktum 1 als mildernd. Der vom Angeklagten gegen diesen Strafausspruch erhobenen Berufung kommt im Ergebnis Berechtigung zu:
Das Schöffengericht stellte zwar die Strafzumessungsgründe richtig und vollständig fest - ein nur vorübergehendes Wohlverhalten kann entgegen dem Berufungsvorbringen nicht als mildernd ins Gewicht fallen, die übrigen vom Angeklagten reklamierten Milderungsumstände wurden vom Erstgericht ohnehin (zutreffend) angeführt -, es bewertete aber den Unrechtsgehalt der, wie schon einleitend festgehalten, einen Schaden von rund 3.500 bis 3.800 S verursachenden Taten etwas zu hoch. Auf der Basis der vom Schöffengericht angenommenen besonderen Strafzumessungsgründe und der allgemeinen, für die Strafbemessung geltenden Normen (§ 32 StGB.) erachtete der Oberste Gerichtshof eine Freiheitsstrafe von acht Monaten für angemessen. In diesem Sinn war der Berufung Folge zu geben.Das Schöffengericht stellte zwar die Strafzumessungsgründe richtig und vollständig fest - ein nur vorübergehendes Wohlverhalten kann entgegen dem Berufungsvorbringen nicht als mildernd ins Gewicht fallen, die übrigen vom Angeklagten reklamierten Milderungsumstände wurden vom Erstgericht ohnehin (zutreffend) angeführt -, es bewertete aber den Unrechtsgehalt der, wie schon einleitend festgehalten, einen Schaden von rund 3.500 bis 3.800 S verursachenden Taten etwas zu hoch. Auf der Basis der vom Schöffengericht angenommenen besonderen Strafzumessungsgründe und der allgemeinen, für die Strafbemessung geltenden Normen (Paragraph 32, StGB.) erachtete der Oberste Gerichtshof eine Freiheitsstrafe von acht Monaten für angemessen. In diesem Sinn war der Berufung Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Urteilsspruch zitierte Gesetzesstelle.