Rechtssatz RS0089558
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0089558
Geschäftszahl
9Os31/66; 12Os51/67; 11Os136/71; 9Os86/79; 13Os82/81
Entscheidungsdatum
25.06.1981
Rechtssatz
Die Notstandslage darf vom Täter nicht verschuldet sein, widrigenfalls die Gefahrenlage und Zwangslage eben nicht den Entschuldigungsumstand (Schuldausschließungsgrund) des § 2 lit g StG (nunmehr § 10 StGB) herzustellen vermag. Es wird hiebei hinsichtlich des Verschuldens nicht nur auf ein strafgesetzwidriges Tun, sondern allgemein darauf abgestellt, ob der Täter die Gefahr ohne zwingende Ursache heraufbeschworen hat, obwohl er sie und die Notwendigkeit, zu ihrer Abwendung in fremde Rechtsgüter einzugreifen, vorausgesehen hat oder bei gehöriger Vorsicht voraussehen hätte können (Strafsache Verbelen).Die Notstandslage darf vom Täter nicht verschuldet sein, widrigenfalls die Gefahrenlage und Zwangslage eben nicht den Entschuldigungsumstand (Schuldausschließungsgrund) des Paragraph 2, Litera g, StG (nunmehr Paragraph 10, StGB) herzustellen vermag. Es wird hiebei hinsichtlich des Verschuldens nicht nur auf ein strafgesetzwidriges Tun, sondern allgemein darauf abgestellt, ob der Täter die Gefahr ohne zwingende Ursache heraufbeschworen hat, obwohl er sie und die Notwendigkeit, zu ihrer Abwendung in fremde Rechtsgüter einzugreifen, vorausgesehen hat oder bei gehöriger Vorsicht voraussehen hätte können (Strafsache Verbelen).
Entscheidungstexte
- 9 Os 31/66
Entscheidungstext OGH 11.05.1967 9 Os 31/66
Veröff: EvBl 1968/33 S 51 = RZ 1967,148 = ZfRV 1968,133 (mit Glosse von Liebscher)
- 12 Os 51/67
Entscheidungstext OGH 14.02.1968 12 Os 51/67
Veröff: EvBl 1968/365 S 577
- 11 Os 136/71
Entscheidungstext OGH 28.06.1972 11 Os 136/71
- 9 Os 86/79
Entscheidungstext OGH 18.09.1979 9 Os 86/79
Vgl
- 13 Os 82/81
Entscheidungstext OGH 25.06.1981 13 Os 82/81
Vgl
Schlagworte
Vgl nunmehr den Wortlaut des § 10 Abs 2 StGB: " Der Täter ist nicht
entschuldigt, wenn er sich der Gefahr ohne einen von der
Rechtsordnung anerkannten Grund bewußt ausgesetzt hat."
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0089558
Dokumentnummer
JJR_19670511_OGH0002_0090OS00031_6600000_002