Die Annahme des Erstgerichtes, die den Angeklagten angelasteten Täuschungshandlungen (versuchte Herauslockung von vinkulierten Sparbüchern) stelle bereits eine tatbestandsmäßige Ausführungshandlung zum Betrug dar (AS 259 und 260), ist rechtsirrig.
Die Verwirklichung des Tatbestandes des Betruges nach dem § 146 StGB erfordert die Täuschung eines anderen über Tatsachen, wodurch der Getäuschte zu einer ihn selbst oder einen Dritten schädigenden Vermögensverfügung verleitet wird. Getäuscht muß jener werden, der sich in weiterer Folge vermögensschädigend verhält. Es ist also eine tätergewollte unmittelbare Einwirkung des täuschungsbedingten Irrtums, sei es auch nur als einer von mehreren Faktoren, auf den für die schädigende Verfügung des Getäuschten maßgebenden Motivationsprozeß vorausgesetzt; bloß vorbereitende Täuschungshandlungen, die das Gelingen einer späteren derartigen Irreführung ermöglichen oder erleichtern sollen, ohne selbst für den durch jene Täuschung auszulösenden Willensentschluß des Getäuschten zumindest mitbestimmend zu sein, entsprechen diesem Erfordernis nicht und kommen daher als tatbestandsmäßige Ausführungshandlungen nicht in Betracht. Maßgeblich ist jene Täuschungshandlung, welche nach der Vorstellung des Täters die Vermögensverfügung des Getäuschten unmittelbar auslösen soll (JBl 1990 329 mit Besprechung von Kienapfel).Die Verwirklichung des Tatbestandes des Betruges nach dem Paragraph 146, StGB erfordert die Täuschung eines anderen über Tatsachen, wodurch der Getäuschte zu einer ihn selbst oder einen Dritten schädigenden Vermögensverfügung verleitet wird. Getäuscht muß jener werden, der sich in weiterer Folge vermögensschädigend verhält. Es ist also eine tätergewollte unmittelbare Einwirkung des täuschungsbedingten Irrtums, sei es auch nur als einer von mehreren Faktoren, auf den für die schädigende Verfügung des Getäuschten maßgebenden Motivationsprozeß vorausgesetzt; bloß vorbereitende Täuschungshandlungen, die das Gelingen einer späteren derartigen Irreführung ermöglichen oder erleichtern sollen, ohne selbst für den durch jene Täuschung auszulösenden Willensentschluß des Getäuschten zumindest mitbestimmend zu sein, entsprechen diesem Erfordernis nicht und kommen daher als tatbestandsmäßige Ausführungshandlungen nicht in Betracht. Maßgeblich ist jene Täuschungshandlung, welche nach der Vorstellung des Täters die Vermögensverfügung des Getäuschten unmittelbar auslösen soll (JBl 1990 329 mit Besprechung von Kienapfel).
Im vorliegenden Fall sollte nach dem Tatplan die Täuschung des über die Sparbücher verfügungsberechtigten W***** zur Herausgabe der Sparbücher führen, die dann erst in einer weiteren Phase - bei den kontoführenden Instituten unter Täuschung von Angestellten dieser Institute über die Verfügungsberechtigung vorgelegt - zu vermögensschädigenden Handlungen in bezug auf die Spareinlagen verwendet werden sollten.
Selbst bei Gelingen der Täuschung gegenüber dem Sparbuchinhaber hätte dieser keine selbstschädigende Handlung vorgenommen, weil vinkulierte Sparbücher keine Wertträger sind.
Tatversuch durch Unternehmen einer Ausführungshandlung ist somit nicht gegeben.
Das strafrechtlich als Beginn der Tatausführung relevante Verhalten wäre vielmehr nach Lage des Falles erst in einem nachfolgenden Versuch zu erblicken, die herausgelockten Sparbücher durch Vorlage bei der Bank zu realisieren.
Entscheidend ist daher im vorliegenden Fall, ob die Angeklagten ihren Tatentschluß durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt haben (§ 15 Abs. 2 StGB). In diesem Fall setzt Versuch ein Handeln voraus, das in unmittelbarer, sinnfälliger Beziehung zum tatbildmäßigen Unrecht steht und zeitlich sowie aktionsmäßig Nähe zum geplanten Ausführungsbeginn aufweist. Liegen zwischen der fraglichen Betätigung und den Ausführungshandlungen wesentliche zeitliche, örtliche und aktionsmäßige Zwischenetappen, dann wird noch kein strafbarer Versuch verübt (15 Os 83/91).Entscheidend ist daher im vorliegenden Fall, ob die Angeklagten ihren Tatentschluß durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt haben (Paragraph 15, Absatz 2, StGB). In diesem Fall setzt Versuch ein Handeln voraus, das in unmittelbarer, sinnfälliger Beziehung zum tatbildmäßigen Unrecht steht und zeitlich sowie aktionsmäßig Nähe zum geplanten Ausführungsbeginn aufweist. Liegen zwischen der fraglichen Betätigung und den Ausführungshandlungen wesentliche zeitliche, örtliche und aktionsmäßige Zwischenetappen, dann wird noch kein strafbarer Versuch verübt (15 Os 83/91).
Im vorliegenden Fall wollten die Angeklagten tatplangemäß die Sparbücher, nachdem diese dem Inhaber herausgelockt waren, realisieren. Dazu hätte es aber den erstrichterlichen Feststellungen zufolge der Rückkehr des Angeklagten K***** zu dem im Auto wartenden L*****, der Fahrt zum Geldinstitut und der Präsentation der Sparbücher bei diesem sowie der notwendigen Täuschung der dort tätigen Angestellten bezüglich der Verfügungsgewalt über die Sparbücher bedurft. Es mangelt daher an der für einen nicht in der begonnenen Tatausführung liegenden Tatversuch erforderlichen zeitlichen und aktionsmäßigen Nähe zum Beginn der geplanten Ausführungshandlung. Dafür hätte es nach dem Tatplan noch der festgestellten zeitlichen, örtlichen und manipulativen Zwischenetappen bedurft.
Bereits diese in den Nichtigkeitsbeschwerden zutreffend aufgezeigten Mängel des angefochtenen Urteils im Sinne des § 281 Abs. 1 Z 9 lit a StPO machen gemäß dem § 285 e StPO die Aufhebung des Schuldspruches und die Verfahrenserneuerung unumgänglich, sodaß auf das übrige Beschwerdevorbringen nicht weiter eingegangen zu werden braucht.Bereits diese in den Nichtigkeitsbeschwerden zutreffend aufgezeigten Mängel des angefochtenen Urteils im Sinne des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO machen gemäß dem Paragraph 285, e StPO die Aufhebung des Schuldspruches und die Verfahrenserneuerung unumgänglich, sodaß auf das übrige Beschwerdevorbringen nicht weiter eingegangen zu werden braucht.
Im erneuerten Verfahren wird das Erstgericht zu berücksichtigen haben, daß das Tatverhalten der Angeklagten, wenn - bei unverändertem Sachverhalt - rechtlich bloß als Vorbereitung eines Betruges zu beurteilen, nicht ohne Einschränkung straflos bleiben muß, weil auch eine Subsumtion unter den § 314 StGB bzw die §§ 15, 229 Abs. 1 StGB in Betracht kommen kann. Diesfalls mangelt es aber der angefochtenen Entscheidung an ausreichenden Feststellungen vor allem zur subjektiven Tatseite.Im erneuerten Verfahren wird das Erstgericht zu berücksichtigen haben, daß das Tatverhalten der Angeklagten, wenn - bei unverändertem Sachverhalt - rechtlich bloß als Vorbereitung eines Betruges zu beurteilen, nicht ohne Einschränkung straflos bleiben muß, weil auch eine Subsumtion unter den Paragraph 314, StGB bzw die Paragraphen 15, 229, Absatz eins, StGB in Betracht kommen kann. Diesfalls mangelt es aber der angefochtenen Entscheidung an ausreichenden Feststellungen vor allem zur subjektiven Tatseite.
Da somit die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist und eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst noch nicht einzutreten hat, war bereits in nichtöffentlicher Sitzung in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wie aus dem Spruch ersichtlich zu erkennen.
Sowohl die Angeklagten als auch die Staatsanwaltschaft waren mit ihren dadurch gegenstandslos gewordenen Berufungen auf diese Entscheidung zu verweisen.