Dagegen wendet der Beschwerdeführer im Rahmen der Rechtsrüge zutreffend ein, daß die ihm angelasteten Handlungen mangels Ausführungsnähe noch nicht das Stadium eines von ihm in unmittelbarer Täterschaft gesetzten strafbaren Versuches des Inverkehrsetzens von Suchtgift erreicht haben.
Vorausgeschickt sei, daß das Schöffengericht für die rechtliche Tatbeurteilung (richtigerweise) nur das Geschehen bis zur Entdeckung und Sicherstellung des Cannabisharzes durch die Justizwache heranzog, weil zu einem späteren Zeitpunkt eine Deliktsvollendung unter keinen Umständen möglich war (SSt 57/81); ebenso wurde im Urteilssachverhalt schon deshalb mit Recht ein tauglicher (von Strafvollzugsbeamten vereitelter) Versuch des Inverkehrsetzens von Suchtgift erblickt, weil jedenfalls der unbekannte Absender des Suchtgiftes entsprechende Tathandlungen gesetzt hat.
Die Rolle des Angeklagten beschränkte sich allerdings den Urteilsannahmen zufolge darauf, mit dem über den Tatplan informierten Adressaten zu vereinbaren, daß dieser das Suchtgift an ihn weiterleite. Für die Entscheidung, inwieweit der Beschwerdeführer durch diese Tätigkeit bereits einen strafbaren Versuch des Inverkehrsetzens des Suchtgiftes vewirklichte oder bloß eine in dieser Beziehung von § 12 Abs. 1 SGG iVm § 15 Abs. 1 StGB noch nicht erfaßte Vorbereitungshandlung vorlag, kommt es gemäß § 15 Abs. 2 StGB rechtlich darauf an, ob er damit seinen Entschluß, das Cannabisharz in Verkehr zu setzen, durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigte. Versuch setzt ein Handeln voraus, das in unmittelbarer, sinnfälliger Beziehung zum tatbildmäßigen Unrecht steht und eine zeitliche sowie aktionsmäßige Nähe zum geplanten Ausführungsbeginn aufweist. Liegen zwischen der fraglichen Betätigung und den Ausführungshandlungen wesentliche zeitliche, örtliche oder manipulative Zwischenetappen, dann wird noch kein strafbarer Versuch verübt. Die Ausführungsnähe ist konkret an Hand der dem jeweiligen Tatbild entsprechenden Ausführungshandlung - nach Lage des Falles somit der Tätigkeitsumschreibung: "Suchtgift in Verkehr setzen" - zu prüfen. Inverkehrsetzen bedeutet jede Tätigkeit, mit welcher die Verfügungsgewalt über das Suchtgift mittels eines tatsächlichen oder rechtlichen Vorganges von einer Person auf eine andere Person übertragen wird. Vom Agieren im nahen Vorfeld eines solchen Weitergabevorganges kann aber keine Rede sein, wenn - wie hier - die handelnde Person über das Suchtgift noch nicht verfügt, sondern auf die Suchtgiftüberlassung durch einen tatplanmäßig eingeschalteten Mittelsmann warten muß, der (anders als in dem zu EvBl 1981/104 entschiedenen Fall) seinerseits das Deliktsobjekt ebenfalls noch nicht besitzt, sondern es erst auf dem Postweg erhalten soll. Bei diesen Gegebenheiten liegt auf der Hand, daß der Angeklagte durch eigenständige manipulative Zwischenetappen von der gewollten Weitergabe des noch gar nicht erlangten Suchtgiftes entfernt war und demgemäß keine der Tatausführung des Inverkehrsetzens unmittelbar vorangehende Handlung vornehmen konnte.Die Rolle des Angeklagten beschränkte sich allerdings den Urteilsannahmen zufolge darauf, mit dem über den Tatplan informierten Adressaten zu vereinbaren, daß dieser das Suchtgift an ihn weiterleite. Für die Entscheidung, inwieweit der Beschwerdeführer durch diese Tätigkeit bereits einen strafbaren Versuch des Inverkehrsetzens des Suchtgiftes vewirklichte oder bloß eine in dieser Beziehung von Paragraph 12, Absatz eins, SGG in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz eins, StGB noch nicht erfaßte Vorbereitungshandlung vorlag, kommt es gemäß Paragraph 15, Absatz 2, StGB rechtlich darauf an, ob er damit seinen Entschluß, das Cannabisharz in Verkehr zu setzen, durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigte. Versuch setzt ein Handeln voraus, das in unmittelbarer, sinnfälliger Beziehung zum tatbildmäßigen Unrecht steht und eine zeitliche sowie aktionsmäßige Nähe zum geplanten Ausführungsbeginn aufweist. Liegen zwischen der fraglichen Betätigung und den Ausführungshandlungen wesentliche zeitliche, örtliche oder manipulative Zwischenetappen, dann wird noch kein strafbarer Versuch verübt. Die Ausführungsnähe ist konkret an Hand der dem jeweiligen Tatbild entsprechenden Ausführungshandlung - nach Lage des Falles somit der Tätigkeitsumschreibung: "Suchtgift in Verkehr setzen" - zu prüfen. Inverkehrsetzen bedeutet jede Tätigkeit, mit welcher die Verfügungsgewalt über das Suchtgift mittels eines tatsächlichen oder rechtlichen Vorganges von einer Person auf eine andere Person übertragen wird. Vom Agieren im nahen Vorfeld eines solchen Weitergabevorganges kann aber keine Rede sein, wenn - wie hier - die handelnde Person über das Suchtgift noch nicht verfügt, sondern auf die Suchtgiftüberlassung durch einen tatplanmäßig eingeschalteten Mittelsmann warten muß, der (anders als in dem zu EvBl 1981/104 entschiedenen Fall) seinerseits das Deliktsobjekt ebenfalls noch nicht besitzt, sondern es erst auf dem Postweg erhalten soll. Bei diesen Gegebenheiten liegt auf der Hand, daß der Angeklagte durch eigenständige manipulative Zwischenetappen von der gewollten Weitergabe des noch gar nicht erlangten Suchtgiftes entfernt war und demgemäß keine der Tatausführung des Inverkehrsetzens unmittelbar vorangehende Handlung vornehmen konnte.
Die rechtliche Annahme einer vom Beschwerdeführer als unmittelbarem Täter verübten Versuchstat nach § 12 Abs. 1 SGG erweist sich somit als verfehlt, ohne daß auch noch auf die Frage eingegangen werden muß, inwieweit im Hinblick auf die Anhaltung des Angeklagten und des Andreas S***** im Strafvollzug einer Tatplanverwirklichung allenfalls noch zusätzliche Hemmnisse entgegenstanden, sodaß unter Umständen vor der Tatausführung weitere Zwischenakte notwendig sein konnten. In gleicher Weise ist eine nähere Erörterung des Umstandes entbehrlich, daß aus den Urteilsfeststellungen zwar in bezug auf S***** ein Wille zur sofortigen Weitergabe des Suchtgiftes an den Beschwerdeführer und damit ein promptes Inverkehrsetzungsvorhaben erschließbar ist, jedoch die diesbezügliche Weitergabeplanung des Angeklagten jedenfalls hinsichtlich des zeitlichen Ablaufes und einer allfälligen Nähe des Inverkehrsetzungstermins ungeklärt blieb (siehe hiezu SSt 46/22).Die rechtliche Annahme einer vom Beschwerdeführer als unmittelbarem Täter verübten Versuchstat nach Paragraph 12, Absatz eins, SGG erweist sich somit als verfehlt, ohne daß auch noch auf die Frage eingegangen werden muß, inwieweit im Hinblick auf die Anhaltung des Angeklagten und des Andreas S***** im Strafvollzug einer Tatplanverwirklichung allenfalls noch zusätzliche Hemmnisse entgegenstanden, sodaß unter Umständen vor der Tatausführung weitere Zwischenakte notwendig sein konnten. In gleicher Weise ist eine nähere Erörterung des Umstandes entbehrlich, daß aus den Urteilsfeststellungen zwar in bezug auf S***** ein Wille zur sofortigen Weitergabe des Suchtgiftes an den Beschwerdeführer und damit ein promptes Inverkehrsetzungsvorhaben erschließbar ist, jedoch die diesbezügliche Weitergabeplanung des Angeklagten jedenfalls hinsichtlich des zeitlichen Ablaufes und einer allfälligen Nähe des Inverkehrsetzungstermins ungeklärt blieb (siehe hiezu SSt 46/22).
Da das Erstgericht die einer abschließenden verläßlichen rechtlichen Beurteilung über den von der Anklage umschriebenen Sachverhalt erforderlichen und nach dem Akteninhalt gebotenen (positiven oder negativen) Tatsachenfeststellungen unterlassen hat, ist eine Aufhebung des angefochtenen Schuldspruches und die Erneuerung des erstinstanzlichen Verfahrens unumgänglich. Im neu durchzuführenden Verfahren wird insbesondere eine Sachverhaltsklärung dahin erforderlich sein, ob der Beschwerdeführer am Versuch des unbekannten Absenders, das in Rede stehende Suchtgift durch Übermittlung an Andreas S***** in Verkehr zu setzen, als Beitragstäter - etwa durch Namhaftmachung des empfangsbereiten Adressaten oder durch Bestärkung von dessen Mitwirkungsbereitschaft - beteiligt war. In zweiter Linie wird zu prüfen sein, ob ein Komplott im Sinne des § 14 Abs. 1 SGG feststellbar ist. Sodann hätten die sachverhaltsmäßigen Voraussetzungen eines von § 14 a Abs. 1 SGG erfaßten versuchten (§ 15 Abs. 1 StGB) Erwerbes einer großen Suchtgiftmenge mit dem Vorsatz, daß sie in Verkehr gesetzt werde, Beachtung zu finden.Da das Erstgericht die einer abschließenden verläßlichen rechtlichen Beurteilung über den von der Anklage umschriebenen Sachverhalt erforderlichen und nach dem Akteninhalt gebotenen (positiven oder negativen) Tatsachenfeststellungen unterlassen hat, ist eine Aufhebung des angefochtenen Schuldspruches und die Erneuerung des erstinstanzlichen Verfahrens unumgänglich. Im neu durchzuführenden Verfahren wird insbesondere eine Sachverhaltsklärung dahin erforderlich sein, ob der Beschwerdeführer am Versuch des unbekannten Absenders, das in Rede stehende Suchtgift durch Übermittlung an Andreas S***** in Verkehr zu setzen, als Beitragstäter - etwa durch Namhaftmachung des empfangsbereiten Adressaten oder durch Bestärkung von dessen Mitwirkungsbereitschaft - beteiligt war. In zweiter Linie wird zu prüfen sein, ob ein Komplott im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, SGG feststellbar ist. Sodann hätten die sachverhaltsmäßigen Voraussetzungen eines von Paragraph 14, a Absatz eins, SGG erfaßten versuchten (Paragraph 15, Absatz eins, StGB) Erwerbes einer großen Suchtgiftmenge mit dem Vorsatz, daß sie in Verkehr gesetzt werde, Beachtung zu finden.
Da sohin die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist, war der aus den dargelegten Gründen berechtigten Nichtigkeitsbeschwerde - wobei ein Eingehen auf deren sonstiges Vorbringen nicht erforderlich war - Folge zu geben und schon bei einer nichtöffentlichen Beratung wie im Spruch zu erkennen.