Rechtssatz RS0088102
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0088102
Entscheidungsdatum
17.07.1991
Norm
SGG §12 ID
StGB §15 B3
Rechtssatz
Von einer Tatausführung des Inverkehrsetzens von Suchtgift unmittelbar vorangehenden Handlung kann keine Rede sein, wenn die handelnde Person über das Suchtgift noch nicht verfügt, sondern auf die Suchtgiftüberlassung durch einen tatplanmäßig eingeschalteten Mittelsmann warten muß, der seinerseits das Deliktsobjekt ebenfalls noch nicht besitzt, sondern es erst auf dem Postweg erhalten soll.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0088102
Dokumentnummer
JJR_19910717_OGH0002_0150OS00083_9100000_002