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Entscheidung 13 Os 82/94

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os82/94

Entscheidungsdatum

08.06.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8.Juni 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel und Dr.Mayrhofer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Czedik-Eysenberg als Schriftführer, in der Strafsache gegen Erich K***** wegen des Vergehens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach Paragraphen 15, 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, StGB, AZ 11 E römisch fünf r 1031/91 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz, über die Grundrechtsbeschwerde des Erich K***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Beschwerdegericht vom 24.März 1994, AZ 11 Bs 109/94, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers gemäß Paragraph 41, Absatz 2, StPO zur Ausführung dieser Beschwerde wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 15.Juli 1991, GZ 11 E römisch fünf r 1031/91-13 (OLG Graz vom 19.November 1991, 11 Bs 398/91), wurde Erich K***** wegen des Vergehens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach Paragraphen 15, 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, StGB zu zehn Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Sein Antrag auf Wiederaufnahme dieses Verfahrens wurde mit Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 4.Februar 1994, GZ 11 E römisch fünf r 1031/91-51, abgewiesen, seine Beschwerde dagegen vom Oberlandesgericht Graz am 24.März 1994 (11 Bs 109/94) verworfen.

Mit der direkt beim Obersten Gerichtshof eingebrachten Grundrechtsbeschwerde beantragt der Verurteilte die Aufhebung des Beschlusses des Oberlandesgerichtes und die Bewilligung der Wiederaufnahme. Zugleich damit wurde ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe (inhaltlich auch als Antrag auf Bestellung eines Verteidigers gemäß Paragraph 41, Absatz 2, StPO aufzufassen) gestellt.

Die Grundrechtsbeschwerde ist unzulässig.

Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, GRBG steht dem Betroffenen wegen Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit nach Erschöpfung des Instanzenzuges die Grundrechtsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof zu. Absatz 2, leg cit schließt jedoch die Geltung dieser Bestimmung für die Verhängung und den Vollzug von Freiheitsstrafen (und vorbeugenden Maßnahmen) wegen gerichtlich strafbarer Handlungen aus.

Die vom Beschwerdeführer bekämpfte Haft steht nach seinem eigenen Vorbringen ausschließlich mit einer (bereits rechtskräftig) verhängten Freiheitsstrafe in Zusammenhang, weshalb die dagegen erhobene Grundrechtsbeschwerde zurückzuweisen war.

Der zugleich mit der Beschwerde eingebrachte Antrag auf Beigebung eines Verteidigers (gemäß Paragraph 3, Absatz 3, GRBG in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz 2, StPO) war abzuweisen, weil die Beigebung voraussetzt, daß ein in den Gesetzen vorgesehenes (ordentliches oder außerordentliches) Rechtsmittel zur Darstellung gebracht werden soll (OGH 13 Ns 90/88, 15 Os 63/92, 15 Os 26/93 = 15 Ns 3/93).

Anmerkung

E36013

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0130OS00082.9405.0608.0

Dokumentnummer

JJT_19940608_OGH0002_0130OS00082_9400005_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung