Die Mängelrüge (Z 5) zeigt eine offenbar unzureichende Begründung der Feststellung auf, wonach die Angeklagten zu den Tatzeitpunkten eine Steuerschuld als naheliegend ansahen und sich damit abfanden, durch die Grundstückstransaktionen deren Befriedigung zu vereiteln oder zu schmälern.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) zeigt eine offenbar unzureichende Begründung der Feststellung auf, wonach die Angeklagten zu den Tatzeitpunkten eine Steuerschuld als naheliegend ansahen und sich damit abfanden, durch die Grundstückstransaktionen deren Befriedigung zu vereiteln oder zu schmälern.
Der bloße Hinweis auf eine Betriebsprüfung während eines inhaltlich nicht beschriebenen Betrugsverfahrens gegen Erwin H***** genügt hiezu weder allein noch in Verbindung mit der Tatsache, daß nach Veräußerung der EZ 205 der KG L***** und vor Schenkung der restlichen Liegenschaften am 13.Dezember 1985 "ein Sicherstellungsauftrag, der durch Fahrnispfändung und Grundstückseingaben vollzogen wurde", ergangen sei, zumal die Höhe der gefährdeten Abgaben und der Erfolg der Fahrnispfändung nicht erwähnt werden.
Dazu kommt, daß die Gründe des Freispruchs des Erwin H***** von einer Anklage wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nicht einmal andeutungsweise dargelegt und solcherart mit Stillschweigen übergangen wurden, obwohl die davon erfaßten Abgaben vom Schöffengericht ersichtlich mit jenen gleichgesetzt wurden, deren Befriedigung durch das Verbrechen der betrügerischen Krida vereitelt worden sei.
Weil bereits der Erfolg der Mängelrüge eine neue Hauptverhandlung erforderlich macht (§ 285 e StPO), bedür- fen die weiteren Beschwerdeausführungen keiner Erörterung.Weil bereits der Erfolg der Mängelrüge eine neue Hauptverhandlung erforderlich macht (Paragraph 285, e StPO), bedür- fen die weiteren Beschwerdeausführungen keiner Erörterung.
Im zweiten Rechtsgang wird im Fall von Beweisanträgen auf die Mindesterfordernisse einer eindeutigen (nicht durch das Wort "allenfalls" relativierten) Antragstellung in der Hauptverhandlung zu achten sein, welcher zudem entnommen werden kann, aufgrund welcher Beweismittel welches Beweisziel erreicht werden soll und weshalb eine konkrete Beweisaufnahme Aufklärung über erhebliche Tatsachen (§ 254) erwarten läßt.Im zweiten Rechtsgang wird im Fall von Beweisanträgen auf die Mindesterfordernisse einer eindeutigen (nicht durch das Wort "allenfalls" relativierten) Antragstellung in der Hauptverhandlung zu achten sein, welcher zudem entnommen werden kann, aufgrund welcher Beweismittel welches Beweisziel erreicht werden soll und weshalb eine konkrete Beweisaufnahme Aufklärung über erhebliche Tatsachen (Paragraph 254,) erwarten läßt.
Denn auf die "wahre wirtschaftliche Lage" des Schuldners (Kienapfel BT II3 § 156 Rz 6 f) kommt es beim Verbrechen der betrügerischen Krida nicht an. Ebensowenig sind ein Motiv, die betriebliche Situation zu verbessern und die Begleichung sonstiger Abgabenverbindlichkeiten oder anderer Schulden von Bedeutung (Leukauf-Steininger Komm3 § 156 RN 15).Denn auf die "wahre wirtschaftliche Lage" des Schuldners (Kienapfel BT II3 Paragraph 156, Rz 6 f) kommt es beim Verbrechen der betrügerischen Krida nicht an. Ebensowenig sind ein Motiv, die betriebliche Situation zu verbessern und die Begleichung sonstiger Abgabenverbindlichkeiten oder anderer Schulden von Bedeutung (Leukauf-Steininger Komm3 Paragraph 156, RN 15).