Rechtssatz RS0108357
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108357
Entscheidungsdatum
09.07.1997
Rechtssatz
Auf die "wahre wirtschaftliche Lage" des Schuldners (Kienapfel BT II3 § 156 Rz 6 f) kommt es beim Verbrechen der betrügerischen Krida nicht an.Auf die "wahre wirtschaftliche Lage" des Schuldners (Kienapfel BT II3 Paragraph 156, Rz 6 f) kommt es beim Verbrechen der betrügerischen Krida nicht an.
Ebensowenig sind ein Motiv, die betriebliche Situation zu verbessern und die Begleichung anderer Abgabenverbindlichkeiten oder Schulden von Bedeutung (Leukauf/Steininger Komm3 § 156 RN 15).Ebensowenig sind ein Motiv, die betriebliche Situation zu verbessern und die Begleichung anderer Abgabenverbindlichkeiten oder Schulden von Bedeutung (Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 156, RN 15).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108357
Dokumentnummer
JJR_19970709_OGH0002_0130OS00082_9700000_001