Die dagegen aus § 345 Abs 1 Z 6 und 8 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt.Die dagegen aus Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6 und 8 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt.
Die Fragenrüge (Z 6), in welcher unter Hinweis auf Angaben des Opfers (S 19/I) und die Verantwortung des Angeklagten, wonach „die Waffe, mit der er den Raubüberfall begangen haben soll, zum einen gesichert und zum anderen in einem Etui aufbewahrt war, als er in das Geschäft kam" (S 47/II), die Stellung einer (uneigentlichen) Zusatzfrage nach der Qualifikation des § 143 zweiter Fall StGB neben einer Hauptfrage nach dem Grundtatbestand des Raubes bzw einer Eventualfrage nach unqualifiziertem Raub neben der Hauptfrage nach schwerem Raub vermisst wird, legt nicht dar, aus welchem Grund es dem Schwurgerichtshof - entgegen der Vorschrift des § 317 Abs 2 StPO - verwehrt gewesen sein soll, Fragen zusammenzufassen (RIS-Justiz RS0116961).Die Fragenrüge (Ziffer 6,), in welcher unter Hinweis auf Angaben des Opfers (S 19/I) und die Verantwortung des Angeklagten, wonach „die Waffe, mit der er den Raubüberfall begangen haben soll, zum einen gesichert und zum anderen in einem Etui aufbewahrt war, als er in das Geschäft kam" (S 47/II), die Stellung einer (uneigentlichen) Zusatzfrage nach der Qualifikation des Paragraph 143, zweiter Fall StGB neben einer Hauptfrage nach dem Grundtatbestand des Raubes bzw einer Eventualfrage nach unqualifiziertem Raub neben der Hauptfrage nach schwerem Raub vermisst wird, legt nicht dar, aus welchem Grund es dem Schwurgerichtshof - entgegen der Vorschrift des Paragraph 317, Absatz 2, StPO - verwehrt gewesen sein soll, Fragen zusammenzufassen (RIS-Justiz RS0116961).
Strafsatzändernde Erschwerungsumstände können zwar Gegenstand einer Frage nach § 316 StPO sein, dürfen aber auch in die Hauptfrage aufgenommen werden (§ 317 Abs 2 StPO; Schindler, WK-StPO § 316 Rz 4). Auf die Möglichkeit einer einschränkenden Bejahung der Hauptfrage (§ 330 Abs 2 StPO) wurden die Geschworenen hingewiesen und es wurde ihnen dadurch ermöglicht, die der Hauptfrage 1 zugrunde liegende Qualifikation nach § 143 zweiter Fall StGB auszuschalten (zuletzt 12 Os 122/05s).Strafsatzändernde Erschwerungsumstände können zwar Gegenstand einer Frage nach Paragraph 316, StPO sein, dürfen aber auch in die Hauptfrage aufgenommen werden (Paragraph 317, Absatz 2, StPO; Schindler, WK-StPO Paragraph 316, Rz 4). Auf die Möglichkeit einer einschränkenden Bejahung der Hauptfrage (Paragraph 330, Absatz 2, StPO) wurden die Geschworenen hingewiesen und es wurde ihnen dadurch ermöglicht, die der Hauptfrage 1 zugrunde liegende Qualifikation nach Paragraph 143, zweiter Fall StGB auszuschalten (zuletzt 12 Os 122/05s).
Mit der ohne Bezugnahme auf Tatsachenvorbringen in der Hauptverhandlung bloß auf Basis eigener Sachverhaltsannahmen und zudem ohne Ausrichtung an allen rechtlichen Kriterien minderschweren Raubes - die Höchstgrenze des „geringen" Wertes liegt nach der Rechtsprechung bei 100 Euro (Eder-Rieder in WK2 [2006] § 142 Rz 59 mwN) - erhobenen Kritik, „es wäre auch § 142 Abs 2 StGB zu beachten" und „insofern auch eine Eventualfrage gemäß § 314 StPO zu stellen gewesen", orientiert sich die Rüge nicht an den gegebenen Anfechtungsmöglichkeiten.Mit der ohne Bezugnahme auf Tatsachenvorbringen in der Hauptverhandlung bloß auf Basis eigener Sachverhaltsannahmen und zudem ohne Ausrichtung an allen rechtlichen Kriterien minderschweren Raubes - die Höchstgrenze des „geringen" Wertes liegt nach der Rechtsprechung bei 100 Euro (Eder-Rieder in WK2 [2006] Paragraph 142, Rz 59 mwN) - erhobenen Kritik, „es wäre auch Paragraph 142, Absatz 2, StGB zu beachten" und „insofern auch eine Eventualfrage gemäß Paragraph 314, StPO zu stellen gewesen", orientiert sich die Rüge nicht an den gegebenen Anfechtungsmöglichkeiten.
Gegen die Rechtsbelehrung (Z 8) wendet der Angeklagte ein, die Geschworenen seien über das im Vergleich zu § 142 Abs 1 StGB „wesentlich höhere Strafmaß" des § 143 erster Satz StGB nicht belehrt worden. Abgesehen davon, dass dies nicht zutrifft (siehe S 13 der Instruktion) kann Gegenstand einer Rüge aus Z 8 des § 345 Abs 1 StPO nicht auch ein auf die Sanktionsfrage bezogener Inhalt erteilter, angesichts der gemeinsamen Entscheidungskompetenz hierüber (§ 338 StPO) indes überflüssiger Belehrungen sein (Ratz, WK-StPO § 345 Rz 53).Gegen die Rechtsbelehrung (Ziffer 8,) wendet der Angeklagte ein, die Geschworenen seien über das im Vergleich zu Paragraph 142, Absatz eins, StGB „wesentlich höhere Strafmaß" des Paragraph 143, erster Satz StGB nicht belehrt worden. Abgesehen davon, dass dies nicht zutrifft (siehe S 13 der Instruktion) kann Gegenstand einer Rüge aus Ziffer 8, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO nicht auch ein auf die Sanktionsfrage bezogener Inhalt erteilter, angesichts der gemeinsamen Entscheidungskompetenz hierüber (Paragraph 338, StPO) indes überflüssiger Belehrungen sein (Ratz, WK-StPO Paragraph 345, Rz 53).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 344, 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§§ 344, 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 344, 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraphen 344, 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.