Zu den Tatsachenrügen (Z 5 a) beider Angeklagten:Zu den Tatsachenrügen (Ziffer 5, a) beider Angeklagten:
Nach eingehender Prüfung der zu diesem Nichtigkeitsgrund vorgebrachten Einwände und des Akteninhalts gelangt der Oberste Gerichtshof zur Überzeugung, daß sich gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten Tatsachen - insbesondere bei Bedacht auf § 258 Abs. 2 StPO - keine erheblichen Bedenken ergeben.Nach eingehender Prüfung der zu diesem Nichtigkeitsgrund vorgebrachten Einwände und des Akteninhalts gelangt der Oberste Gerichtshof zur Überzeugung, daß sich gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten Tatsachen - insbesondere bei Bedacht auf Paragraph 258, Absatz 2, StPO - keine erheblichen Bedenken ergeben.
Zur Subsumtionsrüge des Angeklagten Z***:
Unter Geltendmachung des Nichtigkeitsgrunds der Z 10 des § 281 Abs. 1 StPO behauptet der Beschwerdeführer, rechtsrichtig wäre die Tat als "minderschwerer" Raub gemäß § 142 Abs. 2 StGB zu beurteilen, weil lediglich ein Bargeldbetrag von 250 S weggenommen worden und eine erhebliche Gewaltanwendung nicht erfolgt sei.Unter Geltendmachung des Nichtigkeitsgrunds der Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO behauptet der Beschwerdeführer, rechtsrichtig wäre die Tat als "minderschwerer" Raub gemäß Paragraph 142, Absatz 2, StGB zu beurteilen, weil lediglich ein Bargeldbetrag von 250 S weggenommen worden und eine erhebliche Gewaltanwendung nicht erfolgt sei.
Diese Rechtsrüge gelangt nicht zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung, weil sie nicht den vom Erstgericht konstatierten Sachverhalt mit dem darauf angewendeten Strafgesetz vergleicht. Das Schöffengericht hat nämlich festgestellt, daß beide Angeklagten erhebliche Gewalt angewendet haben, indem sie Johannes M***
gemeinsam in das Lokal zurückzerrten (S 215). Indem der Nichtigkeitswerber diese Urteilsannahme übergeht, wird der erwähnte materiellrechtliche Nichtigkeitsgrund prozeßordnungswidrig ausgeführt.
Zur Mängelrüge des Angeklagten S***:
Zunächst behauptet dieser Beschwerdeführer eine Urteilsunvollständigkeit, weil vom Erstgericht Aussagen der Zeugen Heinz S*** und Johannes M*** übergangen oder nicht gewürdigt worden seien: So habe S*** in der Hauptverhandlung ausgeführt, M*** habe den von ihm getrunkenen Wein bezahlt; dann hätten ihn beide Angeklagten zurückgebracht und am Arm geführt; von einer gewaltsamen Stelligmachung sei nicht die Rede gewesen; S*** habe nicht gesehen, daß Z*** oder beide Angeklagte M*** Geld weggenommen hätten, ebensowenig das Herunterreißen der Jacke des M***; M*** hinwieder habe am 16.November 1988 deponiert, beim ersten Verlassen des Cafe's von Z*** niedergestoßen und ins Cafe zurückgezerrt worden zu sein; S*** habe den Vorfall zwar beobachtet, selbst aber nicht Hand an M*** angelegt. Im Lokal hätten beide Angeklagte ihm die Jacke ausgezogen und ihn zu Boden geworfen. In der Hauptverhandlung habe M*** ausgesagt, im Lokal von beiden Angeklagten herumgestoßen worden zu sein, dann habe er das Lokal verlassen, Z*** habe ihn eingeholt und von hinten niedergerissen, S*** sei nachgekommen und habe ihn gemeinsam mit Z*** gegen seinen Willen ins Lokal zurückgeführt. Er sei von S*** weder bedroht, noch verletzt worden; er habe nicht gesehen, daß S*** Geld bekommen habe.
Der Nichtigkeitswerber unterläßt es aber im Zug der weiteren Ausführung dieses Nichtigkeitsgrunds darzutun, welche entscheidenden Feststellungen vom Schöffengericht aus diesen Zeugenaussagen zu treffen gewesen wären; sonach ist sein diesbezügliches Vorbringen einer sachbezogenen Erwiderung nicht zugänglich.
Sollte er aber daraus die dem Urteilsinhalt entgegenstehenden Konstatierungen begehren, er habe nicht (gemeinsam mit Z***) Johannes M*** ins Lokal zurückgezerrt, er sei, als Z*** dem M*** den Betrag von 250 S wegnahm, nicht unmittelbar dabeigestanden, um gegebenenfalls bei einer Gegenwehr des Opfers eingreifen zu können und der Rest der Beute sei unter Z*** und ihm nicht geteilt worden, ist ihm zu entgegnen, daß S*** in der Hauptverhandlung aussagte, M*** sei nicht freiwillig ins Lokal zurückgekommen (S 177), er sei von beiden Angeklagten Arm in Arm ins Lokal gezogen worden (S 179). M*** wiederum sagte aus, beide Angeklagten hätten ihn gegen seinen Willen ins Lokal zurückgebracht (S 170) und S*** habe aufgepaßt, daß er nicht davonlaufe (S 172).
Daß sich die beiden Angeklagten aber das (restliche) Geld M***'S geteilt haben, ist eine lebensnahe Schlußfolgerung des Schöffengerichts, die sich ohne Denkfehler aus dem Ablauf der gesamten Tathandlung ableiten läßt. Die behauptete Urteilsunvollständigkeit liegt sonach nicht vor.
Als offenbar unzureichend begründet erachtet der Rechtsmittelwerber die Urteilsannahme, die Angeklagten hätten M*** Geld abgenommen, denn der Zeuge S*** habe dies nicht gesehen. Die Tatrichter haben sich gerade mit diesem Umstand ausdrücklich auseinandergesetzt (S 211), die bemängelte Feststellung auf die glaubwürdige und unbedenkliche Aussage des Zeugen M***
gestützt (S 213) und demnach diese Konstatierung zureichend begründet.
Ob der Kellner S*** zur Tatzeit alkoholisiert war, ist für den Sachausgang völlig unentscheidend; daß der Zeuge M*** stark alkoholisiert war, hat das Gericht - dem Beschwerdevorbringen zuwider - ausdrücklich festgestellt (S 204). Gleiches gilt für die von der Beschwerde vermißte Feststellung, die Angeklagten hätten erhebliche Gewalt angewendet (S 215).
Zur Rechtsrüge des Angeklagten S***:
Unter Relevierung der Z 9 lit. a, der Sache nach allerdings Z 10 vermeint der Beschwerdeführer, er hätte auf Grund der festgestellten Tatsachen lediglich das Verbrechen nach § 142 Abs. 2 StGB zu verantworten. Dem steht allerdings die Konstatierung entgegen, die Angeklagten hätten durch das Zurückzerren des Zeugen M*** ins Lokal erhebliche Gewalt angewendet (S 215). Wie schon zur Subsumtionsrüge des Angeklagten Z*** dargetan, läßt die Rechtsrüge des Nichtigkeitswerbers S*** mangels Vergleichs des Urteilssachverhalts mit dem darauf angewendeten Strafgesetz eine der Prozeßordnung entsprechende Ausführung vermissen.Unter Relevierung der Ziffer 9, Litera a,, der Sache nach allerdings Ziffer 10, vermeint der Beschwerdeführer, er hätte auf Grund der festgestellten Tatsachen lediglich das Verbrechen nach Paragraph 142, Absatz 2, StGB zu verantworten. Dem steht allerdings die Konstatierung entgegen, die Angeklagten hätten durch das Zurückzerren des Zeugen M*** ins Lokal erhebliche Gewalt angewendet (S 215). Wie schon zur Subsumtionsrüge des Angeklagten Z*** dargetan, läßt die Rechtsrüge des Nichtigkeitswerbers S*** mangels Vergleichs des Urteilssachverhalts mit dem darauf angewendeten Strafgesetz eine der Prozeßordnung entsprechende Ausführung vermissen.
Beide Nichtigkeitsbeschwerden waren daher teils als nicht dem Gesetz entsprechend zur Darstellung gebracht, gemäß § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO im Zusammenhalt mit § 285 a Z 2 StPO, teils als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO schon in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.Beide Nichtigkeitsbeschwerden waren daher teils als nicht dem Gesetz entsprechend zur Darstellung gebracht, gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO im Zusammenhalt mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO, teils als offenbar unbegründet gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO schon in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Zur Entscheidung über die Berufungen sowie über die Beschwerde gegen den in sachlichem Zusammenhang mit dem Strafausspruch stehenden Widerrufsbeschluß ist das Oberlandesgericht Linz zuständig (§§ 285 i i. V.m. 494 a Abs. 5 StPO; 13 Os 55/88 u.a.).Zur Entscheidung über die Berufungen sowie über die Beschwerde gegen den in sachlichem Zusammenhang mit dem Strafausspruch stehenden Widerrufsbeschluß ist das Oberlandesgericht Linz zuständig (Paragraphen 285, i i. römisch fünf.m. 494 a Absatz 5, StPO; 13 Os 55/88 u.a.).