Der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welche sich auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO stützt, ist durch die Urteilsangleichung (ON 63) der Boden entzogen worden. Die Verfahrensrüge (Z 4) ist nicht im Recht.Der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welche sich auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO stützt, ist durch die Urteilsangleichung (ON 63) der Boden entzogen worden. Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) ist nicht im Recht.
Dem Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen (S 289) fehlen schon die Voraussetzungen der §§ 118 Abs 2, 126 StPO. Die bloße Behauptung der Unrichtigkeit und Unvollständigkeit des Gutachtens - wobei seitens des Verteidigers in der Hauptverhandlung gar keine weiteren Fragen an die Sachverständige gestellt wurden - genügt hiefür nicht. Im übrigen ist die vom Beweisantrag relevierte Frage, ob Mädchen ab zehn Jahre schon ein ausgeprägtes sexuelles Wunschbild hätten, auch mit älteren Männern in sexuelle Beziehungen zu treten, unentscheidend, weil die dem Angeklagten vorgeworfenen Taten selbst dann strafbar sind, wenn sie auf Wunsch des Mädchens geschehen wären. Davon abgesehen hat die Sachverständige die vom Verteidiger aufgezeigten Umstände nicht grundsätzlich verneint, sondern nur für schwer nachvollziehbar gehalten (s S 279).Dem Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen (S 289) fehlen schon die Voraussetzungen der Paragraphen 118, Absatz 2, 126, StPO. Die bloße Behauptung der Unrichtigkeit und Unvollständigkeit des Gutachtens - wobei seitens des Verteidigers in der Hauptverhandlung gar keine weiteren Fragen an die Sachverständige gestellt wurden - genügt hiefür nicht. Im übrigen ist die vom Beweisantrag relevierte Frage, ob Mädchen ab zehn Jahre schon ein ausgeprägtes sexuelles Wunschbild hätten, auch mit älteren Männern in sexuelle Beziehungen zu treten, unentscheidend, weil die dem Angeklagten vorgeworfenen Taten selbst dann strafbar sind, wenn sie auf Wunsch des Mädchens geschehen wären. Davon abgesehen hat die Sachverständige die vom Verteidiger aufgezeigten Umstände nicht grundsätzlich verneint, sondern nur für schwer nachvollziehbar gehalten (s S 279).
Auch die weiters beantragten Zeugen hat das Schöffengericht zutreffend - weil sie alle keine unmittelbaren Wahrnehmungen über das Tatgeschehen gemacht haben - abgelehnt. Sonstige Schilderungen des Tathergangs außerhalb des Gerichtsverfahrens waren weder Gegenstand der Anklage noch des Schuldspruchs und daher von vornherein unmaßgeblich. Die Glaubwürdigkeit von Zeugen aber hatte allein das Gericht zu beurteilen, das zur Gesamtbeurteilung der Persönlichkeit des Tatopfers zudem auf das Gutachten eines Psychologen verweisen konnte.
Da somit durch die zu Recht abgewiesenen Beweisanträge keine Verteidigungsrechte verletzt wurden, war die Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 2 StPO). Gemäß § 285 i StPO kommt demnach die Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten und der Privatbeteiligten dem zuständigen Oberlandesgericht zu.Da somit durch die zu Recht abgewiesenen Beweisanträge keine Verteidigungsrechte verletzt wurden, war die Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO). Gemäß Paragraph 285, i StPO kommt demnach die Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten und der Privatbeteiligten dem zuständigen Oberlandesgericht zu.