Rechtssatz RS0099299
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0099299
Geschäftszahl
13Os83/96; 14Os52/96 (14Os114/96)
Entscheidungsdatum
15.10.1997
Rechtssatz
Die bloße Behauptung der Unrichtigkeit und Unvollständigkeit des Gutachtens - wobei seitens des Verteidigers in der Hauptverhandlung gar keine weiteren Fragen an die Sachverständige gestellt wurden - genügt für die gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 118 Abs 2, 126 StPO für die Beiziehung eines weiteren Sachverständigen nicht.Die bloße Behauptung der Unrichtigkeit und Unvollständigkeit des Gutachtens - wobei seitens des Verteidigers in der Hauptverhandlung gar keine weiteren Fragen an die Sachverständige gestellt wurden - genügt für die gesetzlichen Voraussetzungen der Paragraphen 118, Absatz 2, 126, StPO für die Beiziehung eines weiteren Sachverständigen nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0099299
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2008
Dokumentnummer
JJR_19960612_OGH0002_0130OS00083_9600000_001