Die auf § 281 Abs 1 Z 11 StPO gestützte Nichtig- keitsbeschwerde ist nicht im Recht.Die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO gestützte Nichtig- keitsbeschwerde ist nicht im Recht.
Darin bemängelt der Angeklagte, es widerspreche dem Doppelverwertungsverbot, einerseits die Qualifikation der "großen Menge" des § 28 Abs 2 (iVm Abs 6) SMG strafsatzbestimmend anzunehmen und andererseits den Umstand der großen Suchtgiftmenge bei der Strafbemessung gesondert als erschwerend zu werten.Darin bemängelt der Angeklagte, es widerspreche dem Doppelverwertungsverbot, einerseits die Qualifikation der "großen Menge" des Paragraph 28, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 6,) SMG strafsatzbestimmend anzunehmen und andererseits den Umstand der großen Suchtgiftmenge bei der Strafbemessung gesondert als erschwerend zu werten.
Damit zeigt er aber keine Nichtigkeit auf, weil das Erstgericht ersichtlich bloß das die Grenzmenge mehrfach übersteigende Quantum des eingeführten und in Verkehr gesetzten Suchtgifts (5,5 kg [brutto] Cannabisharz) als besonders schulderhöhende Tatsache für die Begründung des Strafausmaßes hervorgehoben hat, ohne dadurch gegen das Doppelverwertungsverbot zu verstoßen (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 11 E 12a).Damit zeigt er aber keine Nichtigkeit auf, weil das Erstgericht ersichtlich bloß das die Grenzmenge mehrfach übersteigende Quantum des eingeführten und in Verkehr gesetzten Suchtgifts (5,5 kg [brutto] Cannabisharz) als besonders schulderhöhende Tatsache für die Begründung des Strafausmaßes hervorgehoben hat, ohne dadurch gegen das Doppelverwertungsverbot zu verstoßen (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 11, E 12a).
Unzutreffend ist auch der Einwand, der Schöffensenat habe rechtsirrtümlich den raschen Rückfall als Erschwerungsgrund herangezogen, weil der Angeklagte keine einschlägige Vorstrafe aufweise. Dieses Vorbringen negiert nämlich drei Vorverurteilungen des Beschwerdeführers aus den Jahren 1994, 1996 und 1997, denen jeweils (auch) gegen die körperliche Integrität gerichtete Straftaten (§ 83 Abs 1, teilweise auch § 84 Abs 1 und 2 StGB) zugrunde lagen. Dasselbe Rechtsgut verletzte der Angeklagte mit den vom jetzigen Schuldspruch umfaßten Suchtgiftdelikten, weshalb die genannten früheren strafbaren Handlungen auf der gleichen schädlichen Neigung (§ 71 StGB) beruhen (vgl ua 14 Os 1/98, 14 Os 38/98).Unzutreffend ist auch der Einwand, der Schöffensenat habe rechtsirrtümlich den raschen Rückfall als Erschwerungsgrund herangezogen, weil der Angeklagte keine einschlägige Vorstrafe aufweise. Dieses Vorbringen negiert nämlich drei Vorverurteilungen des Beschwerdeführers aus den Jahren 1994, 1996 und 1997, denen jeweils (auch) gegen die körperliche Integrität gerichtete Straftaten (Paragraph 83, Absatz eins,, teilweise auch Paragraph 84, Absatz eins und 2 StGB) zugrunde lagen. Dasselbe Rechtsgut verletzte der Angeklagte mit den vom jetzigen Schuldspruch umfaßten Suchtgiftdelikten, weshalb die genannten früheren strafbaren Handlungen auf der gleichen schädlichen Neigung (Paragraph 71, StGB) beruhen vergleiche ua 14 Os 1/98, 14 Os 38/98).
Der Vollständigkeit halber sei noch angemerkt, daß rascher Rückfall auch zusätzlich zu einschlägigen Vorstrafen als erschwerend gewertet werden kann (Mayerhofer/Rieder StGB4 § 33 E 16).Der Vollständigkeit halber sei noch angemerkt, daß rascher Rückfall auch zusätzlich zu einschlägigen Vorstrafen als erschwerend gewertet werden kann (Mayerhofer/Rieder StGB4 Paragraph 33, E 16).
Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285d StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufungen und die (gemäß § 498 Abs 3 iVm Abs 1 StPO) implizierte Beschwerde (betreffend die Verlängerung der Probezeit) ergibt (§ 285i StPO).Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufungen und die (gemäß Paragraph 498, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz eins, StPO) implizierte Beschwerde (betreffend die Verlängerung der Probezeit) ergibt (Paragraph 285 i, StPO).
Der Kostenausspruch gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.