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Entscheidung 13 Os 83/98×

Entscheidung 13 Os 83/98

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os83/98 (13Os85/98)

Entscheidungsdatum

30.09.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30. September 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel, Dr. Rouschal, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Urban als Schriftführer, in der Strafsache gegen Gottfried Kr***** und Herbert Ko***** wegen des teils vollendeten, teils im Versuchsstadium gebliebenen Verbrechens nach Paragraphen 28, Absatz 2, SMG und 15 StGB (teilweise nach Paragraph 12, zweiter Fall StGB) sowie einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Gottfried Kr***** und die Berufung des Angeklagten Herbert Ko***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 13. März 1998, GZ 35 römisch fünf r 3045/97-15, sowie über die Beschwerde des Angeklagten Gottfried Kr***** (Paragraph 498, Absatz 3, StPO) gegen den Beschluß gemäß Paragraph 494 a, Absatz 6, StPO, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die implizierte Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO fallen dem Angeklagten Gottfried Kr***** die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Gottfried Kr***** wurde des teils vollendeten, teils im Versuchsstadium gebliebenen Verbrechens nach Paragraphen 28, Absatz 2, SMG und 15 StGB (teilweise als Bestimmungstäter nach Paragraph 12, zweiter Fall StGB) sowie des Vergehens nach Paragraph 27, Absatz eins, SMG schuldig erkannt.

Danach hat er

zu römisch eins. den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift, und zwar Cannabisharz in einer großen Menge eingeführt und in Verkehr gesetzt, und zwar mit dem mit demselben Urteil rechtskräftig schuldig gesprochenen Herbert Ko*****

1. Ende Juni 1997 dadurch, daß sie 2 kg in Maastrich erworbenes Cannabisharz nach Österreich einführten, welches Kr***** in Österreich durch entgeltliche Weitergabe an zahlreiche Abnehmer in Verkehr setzte;

2. mit dem gesondert verfolgten Christoph Kl***** am 17. August 1997 dadurch, daß sie 3,5 kg in Maastrich erworbenes Cannabisharz nach Österreich einführten, welches Kr***** in Österreich durch entgeltliche Weitergabe an zahlreiche Abnehmer in Verkehr setzte, wobei letzteres hinsichtlich 77,8 Gramm beim Versuch geblieben ist;

zu römisch zwei. im August 1997 den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift, und zwar ca 35 Gramm Cannabisharz und 1 Gramm Heroin erworben und besessen.

Rechtliche Beurteilung

Die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO gestützte Nichtig- keitsbeschwerde ist nicht im Recht.

Darin bemängelt der Angeklagte, es widerspreche dem Doppelverwertungsverbot, einerseits die Qualifikation der "großen Menge" des Paragraph 28, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 6,) SMG strafsatzbestimmend anzunehmen und andererseits den Umstand der großen Suchtgiftmenge bei der Strafbemessung gesondert als erschwerend zu werten.

Damit zeigt er aber keine Nichtigkeit auf, weil das Erstgericht ersichtlich bloß das die Grenzmenge mehrfach übersteigende Quantum des eingeführten und in Verkehr gesetzten Suchtgifts (5,5 kg [brutto] Cannabisharz) als besonders schulderhöhende Tatsache für die Begründung des Strafausmaßes hervorgehoben hat, ohne dadurch gegen das Doppelverwertungsverbot zu verstoßen (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 11, E 12a).

Unzutreffend ist auch der Einwand, der Schöffensenat habe rechtsirrtümlich den raschen Rückfall als Erschwerungsgrund herangezogen, weil der Angeklagte keine einschlägige Vorstrafe aufweise. Dieses Vorbringen negiert nämlich drei Vorverurteilungen des Beschwerdeführers aus den Jahren 1994, 1996 und 1997, denen jeweils (auch) gegen die körperliche Integrität gerichtete Straftaten (Paragraph 83, Absatz eins,, teilweise auch Paragraph 84, Absatz eins und 2 StGB) zugrunde lagen. Dasselbe Rechtsgut verletzte der Angeklagte mit den vom jetzigen Schuldspruch umfaßten Suchtgiftdelikten, weshalb die genannten früheren strafbaren Handlungen auf der gleichen schädlichen Neigung (Paragraph 71, StGB) beruhen vergleiche ua 14 Os 1/98, 14 Os 38/98).

Der Vollständigkeit halber sei noch angemerkt, daß rascher Rückfall auch zusätzlich zu einschlägigen Vorstrafen als erschwerend gewertet werden kann (Mayerhofer/Rieder StGB4 Paragraph 33, E 16).

Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufungen und die (gemäß Paragraph 498, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz eins, StPO) implizierte Beschwerde (betreffend die Verlängerung der Probezeit) ergibt (Paragraph 285 i, StPO).

Der Kostenausspruch gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E51694 13D00838

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0130OS00083.98.0930.000

Dokumentnummer

JJT_19980930_OGH0002_0130OS00083_9800000_000