Dagegen richtet sich die auf Z 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten K*****, die ihr Ziel verfehlt.Dagegen richtet sich die auf Ziffer 9, Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten K*****, die ihr Ziel verfehlt.
Denn der Angeklagte nimmt bei Geltendmachung der materiellrechtlichen Nichtigkeitsgründe nicht an der Gesamtheit des festgestellten Sachverhaltsubstrates Maß (RIS-Justiz RS0099810, Ratz, WK-StPO § 281 Rz 584).Denn der Angeklagte nimmt bei Geltendmachung der materiellrechtlichen Nichtigkeitsgründe nicht an der Gesamtheit des festgestellten Sachverhaltsubstrates Maß (RIS-Justiz RS0099810, Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 584).
Wenn der Rechtsmittelwerber unter Wiederholung seiner Verantwortung, er hätte „nur geahnt", was die anderen drei Angeklagten taten, Feststellungen zur subjektiven Tatseite (insbesondere zur Willenskomponente des Diebstahlvorsatzes) vermisst (Z 9 lit a), übergeht er die eindeutigen Konstatierungen des Erstgerichtes, das von einem gemeinsam gefassten Beschluss, Einbruchsdiebstähle zu begehen und der Absicht des Angeklagten, sich daran zu beteiligen, ausging (US 5 und 6, jeweils vorletzter Absatz).Wenn der Rechtsmittelwerber unter Wiederholung seiner Verantwortung, er hätte „nur geahnt", was die anderen drei Angeklagten taten, Feststellungen zur subjektiven Tatseite (insbesondere zur Willenskomponente des Diebstahlvorsatzes) vermisst (Ziffer 9, Litera a,), übergeht er die eindeutigen Konstatierungen des Erstgerichtes, das von einem gemeinsam gefassten Beschluss, Einbruchsdiebstähle zu begehen und der Absicht des Angeklagten, sich daran zu beteiligen, ausging (US 5 und 6, jeweils vorletzter Absatz).
Die Behauptung, es liege zu 1.) „gerade noch eine Vorbereitungshandlung" vor, vernachlässigt die entgegenstehenden - eine ausführungsnahe Handlung beschreibenden - Feststellungen, wonach sich die Angeklagten nach der Ankunft in Wien Einbruchswerkzeug beschafft und sich in einem Wohnhaus sofort gezielt auf die Suche nach geeigneten Objekten (Wohnungstüre mit Schlosszylinder) gemacht haben, während der Beschwerdeführer im Fahrzeug in der Nähe des Tatortes sitzen blieb, um im Falle der Beobachtung durch Zeugen oder bei Auftreten anderer Hindernisse eine schnelle Flucht zu ermöglichen (US 6 oben, US 7 vierter Absatz). Solcherart legt die Beschwerde nicht aus dem Gesetz abgeleitet (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 588) dar, warum es den festgestellten Tathandlungen an Ausführungsnähe fehlen soll (vgl hiezu 14 Os 45/93). Soweit die Beschwerde weiters vorbringt, es seien „keine strafrechtlich relevanten Feststellungen" getroffen worden, legt sie nicht dar, welche Feststellungen sie vermisst.Die Behauptung, es liege zu 1.) „gerade noch eine Vorbereitungshandlung" vor, vernachlässigt die entgegenstehenden - eine ausführungsnahe Handlung beschreibenden - Feststellungen, wonach sich die Angeklagten nach der Ankunft in Wien Einbruchswerkzeug beschafft und sich in einem Wohnhaus sofort gezielt auf die Suche nach geeigneten Objekten (Wohnungstüre mit Schlosszylinder) gemacht haben, während der Beschwerdeführer im Fahrzeug in der Nähe des Tatortes sitzen blieb, um im Falle der Beobachtung durch Zeugen oder bei Auftreten anderer Hindernisse eine schnelle Flucht zu ermöglichen (US 6 oben, US 7 vierter Absatz). Solcherart legt die Beschwerde nicht aus dem Gesetz abgeleitet (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 588) dar, warum es den festgestellten Tathandlungen an Ausführungsnähe fehlen soll vergleiche hiezu 14 Os 45/93). Soweit die Beschwerde weiters vorbringt, es seien „keine strafrechtlich relevanten Feststellungen" getroffen worden, legt sie nicht dar, welche Feststellungen sie vermisst.
Von einer „zirkulären Verwendung der verba legalia ohne Sachverhaltsbezug" in Ansehung der zu 2.) festgestellten versuchten Einbruchshandlung kann keine Rede sein, nahmen die Tatrichter doch an, dass die unmittelbaren Täter das Türschloss der Eingangstür eines Wohnhauses tatsächlich bereits aufzubrechen versucht haben (US 6). Soweit der Rechtsmittelwerber weitere Feststellungen vermisst, unterlässt er den erforderlichen Bezug zu in der Hauptverhandlung vorgekommenen, einer tatsächlichen Klärung durch die Tatrichter bedürftigen Indizien, die in Richtung einer straflosen Vorbereitungshandlung weisen (WK-StPO § 281 Rz 600). Das aus Z 10 erstattete Vorbringen, dem Angeklagten wäre Gewerbsmäßigkeit nicht zum Vorwurf zu machen, falls er „nach dem Tatplan gar nichts für seine Fahrtleistungen erhalten hätte sollen", erweist sich als spekulativ. Zu einer Feststellung, welche Einnahme der Angeklagte konkret erwartete, waren die Tatrichter - kommt diesem Umstand doch keine entscheidende Bedeutung zu - nicht gehalten. Unter Hinweis auf die Feststellungen des Erstgerichtes, wonach die Erst- bis Drittangeklagten das Türschloss zu einer Eingangstüre des Hauses in *****, „somit die Türe zum Stiegenhaus", aufzubrechen versuchten, bekämpft der Angeklagte die Qualifikation nach § 129 Z 1 StGB, ohne aber darzulegen, warum entgegen dem Wortlaut dieser Gesetzesbestimmung der versuchte Einbruch in „ein Gebäude" diese Qualifikationsnorm nicht erfüllen sollte. Auf einen Einbruch in eine Wohnstätte stellt der Schuldspruch - der Beschwerde zuwider - gar nicht ab. Die Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt somit insgesamt die gebotene Orientierung an den Verfahrensgesetzen.Von einer „zirkulären Verwendung der verba legalia ohne Sachverhaltsbezug" in Ansehung der zu 2.) festgestellten versuchten Einbruchshandlung kann keine Rede sein, nahmen die Tatrichter doch an, dass die unmittelbaren Täter das Türschloss der Eingangstür eines Wohnhauses tatsächlich bereits aufzubrechen versucht haben (US 6). Soweit der Rechtsmittelwerber weitere Feststellungen vermisst, unterlässt er den erforderlichen Bezug zu in der Hauptverhandlung vorgekommenen, einer tatsächlichen Klärung durch die Tatrichter bedürftigen Indizien, die in Richtung einer straflosen Vorbereitungshandlung weisen (WK-StPO Paragraph 281, Rz 600). Das aus Ziffer 10, erstattete Vorbringen, dem Angeklagten wäre Gewerbsmäßigkeit nicht zum Vorwurf zu machen, falls er „nach dem Tatplan gar nichts für seine Fahrtleistungen erhalten hätte sollen", erweist sich als spekulativ. Zu einer Feststellung, welche Einnahme der Angeklagte konkret erwartete, waren die Tatrichter - kommt diesem Umstand doch keine entscheidende Bedeutung zu - nicht gehalten. Unter Hinweis auf die Feststellungen des Erstgerichtes, wonach die Erst- bis Drittangeklagten das Türschloss zu einer Eingangstüre des Hauses in *****, „somit die Türe zum Stiegenhaus", aufzubrechen versuchten, bekämpft der Angeklagte die Qualifikation nach Paragraph 129, Ziffer eins, StGB, ohne aber darzulegen, warum entgegen dem Wortlaut dieser Gesetzesbestimmung der versuchte Einbruch in „ein Gebäude" diese Qualifikationsnorm nicht erfüllen sollte. Auf einen Einbruch in eine Wohnstätte stellt der Schuldspruch - der Beschwerde zuwider - gar nicht ab. Die Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt somit insgesamt die gebotene Orientierung an den Verfahrensgesetzen.
Sie war demnach schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Sie war demnach schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.