Diese Schuldsprüche bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde, die auf die Z 5, 5 a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützt wird. Den Strafausspruch ficht er mit Berufung an.Diese Schuldsprüche bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde, die auf die Ziffer 5, 5, a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützt wird. Den Strafausspruch ficht er mit Berufung an.
Ins Leere geht zunächst der Vorwurf der „unzureichenden und aktenwidrigen“ Begründung (Z 5) der erstgerichtlichen Annahme des mehrmaligen Mißbrauchs des Markus Ku* zur Unzucht (Faktum A I, B); diese Feststellung findet in den (von den Tatrichtern für glaubwürdig befundenen) Angaben des Tatopfers im Zuge seiner Unterredung mit der psychologisch geschulten Polizeibeamtin Silvia P* hinreichend Deckung (vgl AS 69 f iVm AS 147 f). Die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vermißte gesonderte Auseinandersetzung mit der (von den Tatrichtern in ihre Erwägungen miteinbezogenen, US 10) Aussage der Kindesmutter Waltraud Ku*, die vor der Polizei Wahrnehmungen über einen Mißbrauch ihres Sohnes verneint (AS 19) und in der Hauptverhandlung nur über eine Information durch ihren Sohn von höchstens zwei derartigen Vorfällen berichtet hatte (AS 146), war nicht geboten: Im Hinblick auf die gerichtsbekannte Tatsache, daß im Familienbereich mißbrauchte Kinder diese Vorfälle in der Regel verdrängen und - so wie hier - erst durch einfühlsames Einwirken einer speziell geschulten Fachkraft bewegt werden können, über solche Geschehnisse zu sprechen, kommt dem Umstand, daß sich das Kind seiner Mutter gegenüber nur zögernd und ungenau offenbarte, angesichts der den Beschwerdeführer belastenden Darstellung des Tatopfers Markus Ku* vor der Polizei (vgl S 70 dA) keine eine nähere urteilsmäßige Erörterung gebietende Bedeutung zu.Ins Leere geht zunächst der Vorwurf der „unzureichenden und aktenwidrigen“ Begründung (Ziffer 5,) der erstgerichtlichen Annahme des mehrmaligen Mißbrauchs des Markus Ku* zur Unzucht (Faktum A römisch eins, B); diese Feststellung findet in den (von den Tatrichtern für glaubwürdig befundenen) Angaben des Tatopfers im Zuge seiner Unterredung mit der psychologisch geschulten Polizeibeamtin Silvia P* hinreichend Deckung vergleiche AS 69 f in Verbindung mit AS 147 f). Die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vermißte gesonderte Auseinandersetzung mit der (von den Tatrichtern in ihre Erwägungen miteinbezogenen, US 10) Aussage der Kindesmutter Waltraud Ku*, die vor der Polizei Wahrnehmungen über einen Mißbrauch ihres Sohnes verneint (AS 19) und in der Hauptverhandlung nur über eine Information durch ihren Sohn von höchstens zwei derartigen Vorfällen berichtet hatte (AS 146), war nicht geboten: Im Hinblick auf die gerichtsbekannte Tatsache, daß im Familienbereich mißbrauchte Kinder diese Vorfälle in der Regel verdrängen und - so wie hier - erst durch einfühlsames Einwirken einer speziell geschulten Fachkraft bewegt werden können, über solche Geschehnisse zu sprechen, kommt dem Umstand, daß sich das Kind seiner Mutter gegenüber nur zögernd und ungenau offenbarte, angesichts der den Beschwerdeführer belastenden Darstellung des Tatopfers Markus Ku* vor der Polizei vergleiche S 70 dA) keine eine nähere urteilsmäßige Erörterung gebietende Bedeutung zu.
Mit der weiteren Behauptung, den Entscheidungsgründen wäre keine Begründung dafür zu entnehmen, daß Markus Ku* im Deliktszeitraum der Erziehung und Aufsicht des Beschwerdeführers unterstand, setzt sich der Beschwerdeführer über die Ausführungen im angefochtenen Urteil hinweg, nach denen er mit dem damals erst 6-jährigen Sohn seiner Lebensgefährtin im gemeinsamen Haushalt lebte und zwischen ihnen praktisch ein Vater-Kind-Verhältnis bestand (siehe insbesondere US 9 iVm US 7). Dies entspricht aber der Feststellung eines im § 212 Abs 1 StGB normierten Autoritätsverhältnisses im Sinne eines faktischen Schutzverhältnisses, das durch eine Über- und Unterordnung gekennzeichnet ist und in dessen Rahmen für den Täter die Pflicht zur Beaufsichtigung in sittlicher Hinsicht besteht (vgl Leukauf-Steininger3 RN 5 ff zu § 212 StGB).Mit der weiteren Behauptung, den Entscheidungsgründen wäre keine Begründung dafür zu entnehmen, daß Markus Ku* im Deliktszeitraum der Erziehung und Aufsicht des Beschwerdeführers unterstand, setzt sich der Beschwerdeführer über die Ausführungen im angefochtenen Urteil hinweg, nach denen er mit dem damals erst 6-jährigen Sohn seiner Lebensgefährtin im gemeinsamen Haushalt lebte und zwischen ihnen praktisch ein Vater-Kind-Verhältnis bestand (siehe insbesondere US 9 in Verbindung mit US 7). Dies entspricht aber der Feststellung eines im Paragraph 212, Absatz eins, StGB normierten Autoritätsverhältnisses im Sinne eines faktischen Schutzverhältnisses, das durch eine Über- und Unterordnung gekennzeichnet ist und in dessen Rahmen für den Täter die Pflicht zur Beaufsichtigung in sittlicher Hinsicht besteht vergleiche Leukauf-Steininger3 RN 5 ff zu Paragraph 212, StGB).
In Bekämpfung des Schuldspruches C wegen Vergehens der sittlichen Gefährdung von Personen unter 16 Jahren verweist der Beschwerdeführer auf den „unmittelbaren Zusammenhang“ der ihm dort angelasteten Selbstbefriedigung mit dem Mißbrauch des Markus Ku* zur Unzucht (A I) und leitet daraus ab, daß die „sich als Folge der Unzuchtshandlung darstellende“ Selbstbefriedigung keiner gesonderten Bestrafung (nach dem § 208 StGB) unterliege.In Bekämpfung des Schuldspruches C wegen Vergehens der sittlichen Gefährdung von Personen unter 16 Jahren verweist der Beschwerdeführer auf den „unmittelbaren Zusammenhang“ der ihm dort angelasteten Selbstbefriedigung mit dem Mißbrauch des Markus Ku* zur Unzucht (A römisch eins) und leitet daraus ab, daß die „sich als Folge der Unzuchtshandlung darstellende“ Selbstbefriedigung keiner gesonderten Bestrafung (nach dem Paragraph 208, StGB) unterliege.
Diese Argumentation läßt vorweg außer acht, daß der Aussage des Markus Ku*, aber auch den mittelbaren Bekundungen der Waltraud Ku* unzweifelhaft zu entnehmen ist, daß zwischen den unzüchtigen Betastungen des Kindes und den masturbatorischen Handlungen des Beschwerdeführers jedenfalls ein zeitlicher Abstand lag (vgl AS 69 f, 146). Schon die darauf gegründete Folgerung der Tatrichter auf das Vorliegen gesonderter Willensentschlüsse des Beschwerdeführers rechtfertigt eine gesonderte Zurechnung des demzufolge realkonkurrierenden Tatverhaltens, ganz abgesehen davon, daß hier von einer sogenannten typischen Begleittat (der Selbstbefriedigung vor dem Tatopfer gegenüber den Unzuchtshandlungen im Sinne des § 207 Abs 1 StGB) als ein Fall der Konsumtion nicht gesprochen werden kann (vgl Leukauf-Steininger StGB3, RN 46 zu § 28 StGB).Diese Argumentation läßt vorweg außer acht, daß der Aussage des Markus Ku*, aber auch den mittelbaren Bekundungen der Waltraud Ku* unzweifelhaft zu entnehmen ist, daß zwischen den unzüchtigen Betastungen des Kindes und den masturbatorischen Handlungen des Beschwerdeführers jedenfalls ein zeitlicher Abstand lag vergleiche AS 69 f, 146). Schon die darauf gegründete Folgerung der Tatrichter auf das Vorliegen gesonderter Willensentschlüsse des Beschwerdeführers rechtfertigt eine gesonderte Zurechnung des demzufolge realkonkurrierenden Tatverhaltens, ganz abgesehen davon, daß hier von einer sogenannten typischen Begleittat (der Selbstbefriedigung vor dem Tatopfer gegenüber den Unzuchtshandlungen im Sinne des Paragraph 207, Absatz eins, StGB) als ein Fall der Konsumtion nicht gesprochen werden kann vergleiche Leukauf-Steininger StGB3, RN 46 zu Paragraph 28, StGB).
Die (ersichtlich sämtliche Fakten betreffende) Rüge der Nichtbeachtung der Angaben der Zeugin Silvia P*, wonach „die Aussagen der Kinder nur stockend und vage gemacht wurden“, vermag eine Mangelhaftigkeit der Urteilsbegründung gleichfalls nicht aufzuzeigen: Ein die Glaubwürdigkeit der Anschuldigungen der Tatopfer in Frage stellender Sinngehalt ist nämlich der Aussage dieser Zeugin nicht einmal andeutungsweise zu entnehmen. Silvia P* hob zwar die Schwierigkeit, die Kinder zu sachdienlichen Angaben über die für sie sichtlich unangenehmen Erlebnisse mit dem Angeklagten zu bewegen, anschaulich hervor, ließ aber nicht den geringsten Zweifel an ihrer Überzeugung offen, daß die letztlich doch konkreten Ausführungen der einzelnen Tatopfer dem tatsächlichen Geschehen entsprachen (AS 148).
Letztlich bedurfte auch der - ersichtlich ohne Bezug auf das vom Urteil erfaßte Tatgeschehen rein illustrativ gegebene - Hinweis der Zeugin Waltraud Ku*, daß sie „einmal einen Mann hatte, der über ihre zwei Töchter ging“ (AS 144), keiner beweiswürdigenden Auseinandersetzung; vermag doch dieser im Zuge der Beweisaufnahme nicht weiter erörterte Vorfall die Richtigkeit der Angaben der davon gar nicht betroffenen nunmehrigen Unzuchtsopfer keinesfalls in Frage zu stellen.
Sofern der Beschwerdeführer sein Vorbringen zur Mängelrüge auch unter dem Gesichtspunkt einer Tatsachenrüge (Z 5 a) geltend macht, genügt der Hinweis, daß die ins Treffen geführten Argumente weder einzeln noch im Zusammenhang geeignet sind, Bedenken, und schon gar nicht solche erheblicher Natur, gegen die den Schuldspruch tragenden Tatsachenfeststellungen zu erwecken.Sofern der Beschwerdeführer sein Vorbringen zur Mängelrüge auch unter dem Gesichtspunkt einer Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) geltend macht, genügt der Hinweis, daß die ins Treffen geführten Argumente weder einzeln noch im Zusammenhang geeignet sind, Bedenken, und schon gar nicht solche erheblicher Natur, gegen die den Schuldspruch tragenden Tatsachenfeststellungen zu erwecken.
In Ausführung des Nichtigkeitsgrundes der Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO bestreitet der Beschwerdeführer, daß das ihm angelastete Einführen des Zeigefingers in den After (A II) und der Zunge zwischen die Lippen des Tatopfers (A III), dem Begriff des Mißbrauchs zur Unzucht im Sinne des § 207 Abs 1 StGB (in objektiver Hinsicht) entspreche.In Ausführung des Nichtigkeitsgrundes der Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO bestreitet der Beschwerdeführer, daß das ihm angelastete Einführen des Zeigefingers in den After (A römisch zwei) und der Zunge zwischen die Lippen des Tatopfers (A römisch drei), dem Begriff des Mißbrauchs zur Unzucht im Sinne des Paragraph 207, Absatz eins, StGB (in objektiver Hinsicht) entspreche.
Dieser Rechtsrüge kommt zum Teil Berechtigung zu:
Unzucht im Sinne der vorgenannten Gesetzesbestimmung erfordert nach nunmehr gesicherter Rechtsprechung ein Tatverhalten, das schon nach seinem objektiven Charakter zum Geschlechtsleben (strafgesetzwidrig) in einer solchen Beziehung steht, daß zur unmittelbaren Geschlechtssphäre gehörige, somit solche den männlichen oder weiblichen Körper spezifisch eigentümliche Körperpartien des Opfers oder des Täters mit dem Körper des anderen in eine nicht bloß flüchtige und sexual sinnbezogene Berührung gebracht werden (vgl Leukauf-Steininger, Komm3, § 207, RN 5 ff). Dieser Anforderung wird aber nur das Einführen des Fingers in den After des Tatopfers gerecht; denn unter Bedachtnahme auf allgemein bekannte Sexualpraktiken homo- und heterosexuellen Charakters ist auch der After grundsätzlich als der Geschlechtssphäre zugehörig zu werten, sodaß eine nicht bloß flüchtige und sexual sinnbezogene Berührung dieses Körperteils eine Unzuchtshandlung darstellt (vgl 12 Os 55/91).Unzucht im Sinne der vorgenannten Gesetzesbestimmung erfordert nach nunmehr gesicherter Rechtsprechung ein Tatverhalten, das schon nach seinem objektiven Charakter zum Geschlechtsleben (strafgesetzwidrig) in einer solchen Beziehung steht, daß zur unmittelbaren Geschlechtssphäre gehörige, somit solche den männlichen oder weiblichen Körper spezifisch eigentümliche Körperpartien des Opfers oder des Täters mit dem Körper des anderen in eine nicht bloß flüchtige und sexual sinnbezogene Berührung gebracht werden vergleiche Leukauf-Steininger, Komm3, Paragraph 207,, RN 5 ff). Dieser Anforderung wird aber nur das Einführen des Fingers in den After des Tatopfers gerecht; denn unter Bedachtnahme auf allgemein bekannte Sexualpraktiken homo- und heterosexuellen Charakters ist auch der After grundsätzlich als der Geschlechtssphäre zugehörig zu werten, sodaß eine nicht bloß flüchtige und sexual sinnbezogene Berührung dieses Körperteils eine Unzuchtshandlung darstellt vergleiche 12 Os 55/91).
Anders verhält es sich mit dem Einführen der Zunge zwischen die Lippen eines Kindes: Diese Handlung ist, mag sie auch beim Beschwerdeführer sexuell motiviert gewesen sein, an sich sexuell neutral, sodaß sie für sich allein schon objektiv den Anforderungen des Unzuchtsbegriffes nicht entspricht (vgl Leukauf-Steininger aaO, RN 7). Da der Aktenlage (vgl hiezu insbesondere die Aussage der Lydia Ko*, AS 63 f) auch kein Indiz für einen weitergehenden deliktischen Vorsatz des Beschwerdeführers zu entnehmen ist, kommt in Ansehung der zuletzt erörterten, sexuell indifferenten Handlung ein strafbares Verhalten des Beschwerdeführers nicht in Betracht.Anders verhält es sich mit dem Einführen der Zunge zwischen die Lippen eines Kindes: Diese Handlung ist, mag sie auch beim Beschwerdeführer sexuell motiviert gewesen sein, an sich sexuell neutral, sodaß sie für sich allein schon objektiv den Anforderungen des Unzuchtsbegriffes nicht entspricht vergleiche Leukauf-Steininger aaO, RN 7). Da der Aktenlage vergleiche hiezu insbesondere die Aussage der Lydia Ko*, AS 63 f) auch kein Indiz für einen weitergehenden deliktischen Vorsatz des Beschwerdeführers zu entnehmen ist, kommt in Ansehung der zuletzt erörterten, sexuell indifferenten Handlung ein strafbares Verhalten des Beschwerdeführers nicht in Betracht.
Demnach war der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten im zuletzt aufgezeigten Umfang Folge zu geben, der Schuldspruch im Faktum A III zu kassieren und Werner L* von diesem Anklagevorwurf freizusprechen; im übrigen aber war die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen.Demnach war der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten im zuletzt aufgezeigten Umfang Folge zu geben, der Schuldspruch im Faktum A römisch drei zu kassieren und Werner L* von diesem Anklagevorwurf freizusprechen; im übrigen aber war die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen.
Bei der durch die Aufhebung des Strafausspruchs erforderlich gewordenen Strafneubemessung wertete der Oberste Gerichtshof als erschwerend die Begehung mehrerer strafbaren Handlungen derselben und verschiedenen Art sowie die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen, als mildernd hingegen nichts.
Unter Abwägung dieser Strafzumessungsgründe sowie bei Bedachtnahme auf die Persönlichkeit des Angeklagten erweist sich nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 30 Monaten tätergerecht und schuldangemessen.
Der Anwendung des § 43 a Abs 4 StGB stand das belastete Vorleben des Angeklagten entgegen.Der Anwendung des Paragraph 43, a Absatz 4, StGB stand das belastete Vorleben des Angeklagten entgegen.
Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf die Strafneubemessung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.