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Entscheidung 13 Os 84/92×

Entscheidung 13 Os 84/92

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os84/92

Entscheidungsdatum

16.09.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. September 1992 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Hörburger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleiter, Dr. Kuch, Dr. Markel und Mag.Strieder als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Schützenhofer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Werner L* wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach dem Paragraph 207, Absatz eins, StGB sowie anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 15. Mai 1992, GZ 12 e Vr 7902/91-26, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, des Generalanwaltes Dr. Jerabek, des Angeklagten Werner L* und der Verteidigerin Dr. Mühl zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach dem Paragraph 207, Absatz eins, StGB (Faktum A römisch drei) sowie im Strafausspruch aufgehoben und gemäß dem Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst erkannt:

Werner L* wird von der wider ihn erhobenen Anklage, er habe in der Zeit von Herbst 1990 bis 23. März 1991 in Wien die unmündige Lydia Ko*, geboren am 7. Oktober 1980, dadurch, daß er sie mehrmals auf den Mund küßte, wobei er ihr die Zunge in den Mund steckte, er habe (auch) hiedurch das Verbrechen der Unzucht mit Unmündigen nach dem Paragraph 207, Absatz eins, StGB begangen, gemäß dem Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen.

Für die verbleibenden Schuldsprüche wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach dem Paragraph 207, Absatz eins, StGB (Fakten A römisch eins und römisch zwei) sowie der Vergehen des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach dem Paragraph 212, Absatz eins, StGB (Faktum B) und der sittlichen Gefährdung von Personen unter 16 Jahren nach dem Paragraph 208, StGB (Faktum römisch drei) wird über Werner L* nach dem Paragraph 207, Absatz eins, StGB unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 30 Monaten verhängt.

Im übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde verworfen.

Der Angeklagte wird mit seiner Berufung auf diese Strafneubemessung verwiesen.

Gemäß dem Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Werner L* zu A des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach dem Paragraph 207, Absatz eins, StGB, zu B des Vergehens des Mißbrauches eines Autoritätsverhältnisses nach dem Paragraph 212, Absatz eins, StGB und zu C des Vergehens der sittlichen Gefährdung von Personen unter 16 Jahren nach dem Paragraph 208, StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er in der Zeit von Herbst 1990 bis 23. März 1991 in Wien

A/ unmündige Personen auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht mißbraucht, und zwar

römisch eins. den unmündigen Markus Ku*, geboren am 24. März 1984, durch mehrmaliges Abgreifen am Geschlechtsteil nach dem Baden,

römisch zwei. den unmündigen Alexander Ko*, geboren am 28. Jänner 1983, durch Einführen des Zeigefingers in den After und Berührung sowie Vornahme ziehender Bewegungen an seinem Geschlechtsteil und

römisch drei. die unmündige Lydia Ko*, geboren am 7. Oktober 1980, durch Einführen der Zunge zwischen die Lippen der Minderjährigen;

B/ unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber dem seiner Erziehung und Aufsicht unterstehenden Minderjährigen Markus Ku* diesen durch die zu A römisch eins beschriebene Handlung zur Unzucht mißbraucht sowie

C/ mehrmals vor dem Unmündigen Markus Ku* Selbstbefriedigungshandlungen, sohin Handlungen, die geeignet sind, die sittliche und seelische Entwicklung von Personen unter 16 Jahren zu gefährden, vor einer unmündigen und seiner Erziehung und Aufsicht unterstehenden Person unter 16 Jahren vorgenommen, um dadurch sich geschlechtlich zu erregen.

Rechtliche Beurteilung

Diese Schuldsprüche bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde, die auf die Ziffer 5, 5, a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützt wird. Den Strafausspruch ficht er mit Berufung an.

Ins Leere geht zunächst der Vorwurf der „unzureichenden und aktenwidrigen“ Begründung (Ziffer 5,) der erstgerichtlichen Annahme des mehrmaligen Mißbrauchs des Markus Ku* zur Unzucht (Faktum A römisch eins, B); diese Feststellung findet in den (von den Tatrichtern für glaubwürdig befundenen) Angaben des Tatopfers im Zuge seiner Unterredung mit der psychologisch geschulten Polizeibeamtin Silvia P* hinreichend Deckung vergleiche AS 69 f in Verbindung mit AS 147 f). Die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vermißte gesonderte Auseinandersetzung mit der (von den Tatrichtern in ihre Erwägungen miteinbezogenen, US 10) Aussage der Kindesmutter Waltraud Ku*, die vor der Polizei Wahrnehmungen über einen Mißbrauch ihres Sohnes verneint (AS 19) und in der Hauptverhandlung nur über eine Information durch ihren Sohn von höchstens zwei derartigen Vorfällen berichtet hatte (AS 146), war nicht geboten: Im Hinblick auf die gerichtsbekannte Tatsache, daß im Familienbereich mißbrauchte Kinder diese Vorfälle in der Regel verdrängen und - so wie hier - erst durch einfühlsames Einwirken einer speziell geschulten Fachkraft bewegt werden können, über solche Geschehnisse zu sprechen, kommt dem Umstand, daß sich das Kind seiner Mutter gegenüber nur zögernd und ungenau offenbarte, angesichts der den Beschwerdeführer belastenden Darstellung des Tatopfers Markus Ku* vor der Polizei vergleiche S 70 dA) keine eine nähere urteilsmäßige Erörterung gebietende Bedeutung zu.

Mit der weiteren Behauptung, den Entscheidungsgründen wäre keine Begründung dafür zu entnehmen, daß Markus Ku* im Deliktszeitraum der Erziehung und Aufsicht des Beschwerdeführers unterstand, setzt sich der Beschwerdeführer über die Ausführungen im angefochtenen Urteil hinweg, nach denen er mit dem damals erst 6-jährigen Sohn seiner Lebensgefährtin im gemeinsamen Haushalt lebte und zwischen ihnen praktisch ein Vater-Kind-Verhältnis bestand (siehe insbesondere US 9 in Verbindung mit US 7). Dies entspricht aber der Feststellung eines im Paragraph 212, Absatz eins, StGB normierten Autoritätsverhältnisses im Sinne eines faktischen Schutzverhältnisses, das durch eine Über- und Unterordnung gekennzeichnet ist und in dessen Rahmen für den Täter die Pflicht zur Beaufsichtigung in sittlicher Hinsicht besteht vergleiche Leukauf-Steininger3 RN 5 ff zu Paragraph 212, StGB).

In Bekämpfung des Schuldspruches C wegen Vergehens der sittlichen Gefährdung von Personen unter 16 Jahren verweist der Beschwerdeführer auf den „unmittelbaren Zusammenhang“ der ihm dort angelasteten Selbstbefriedigung mit dem Mißbrauch des Markus Ku* zur Unzucht (A römisch eins) und leitet daraus ab, daß die „sich als Folge der Unzuchtshandlung darstellende“ Selbstbefriedigung keiner gesonderten Bestrafung (nach dem Paragraph 208, StGB) unterliege.

Diese Argumentation läßt vorweg außer acht, daß der Aussage des Markus Ku*, aber auch den mittelbaren Bekundungen der Waltraud Ku* unzweifelhaft zu entnehmen ist, daß zwischen den unzüchtigen Betastungen des Kindes und den masturbatorischen Handlungen des Beschwerdeführers jedenfalls ein zeitlicher Abstand lag vergleiche AS 69 f, 146). Schon die darauf gegründete Folgerung der Tatrichter auf das Vorliegen gesonderter Willensentschlüsse des Beschwerdeführers rechtfertigt eine gesonderte Zurechnung des demzufolge realkonkurrierenden Tatverhaltens, ganz abgesehen davon, daß hier von einer sogenannten typischen Begleittat (der Selbstbefriedigung vor dem Tatopfer gegenüber den Unzuchtshandlungen im Sinne des Paragraph 207, Absatz eins, StGB) als ein Fall der Konsumtion nicht gesprochen werden kann vergleiche Leukauf-Steininger StGB3, RN 46 zu Paragraph 28, StGB).

Die (ersichtlich sämtliche Fakten betreffende) Rüge der Nichtbeachtung der Angaben der Zeugin Silvia P*, wonach „die Aussagen der Kinder nur stockend und vage gemacht wurden“, vermag eine Mangelhaftigkeit der Urteilsbegründung gleichfalls nicht aufzuzeigen: Ein die Glaubwürdigkeit der Anschuldigungen der Tatopfer in Frage stellender Sinngehalt ist nämlich der Aussage dieser Zeugin nicht einmal andeutungsweise zu entnehmen. Silvia P* hob zwar die Schwierigkeit, die Kinder zu sachdienlichen Angaben über die für sie sichtlich unangenehmen Erlebnisse mit dem Angeklagten zu bewegen, anschaulich hervor, ließ aber nicht den geringsten Zweifel an ihrer Überzeugung offen, daß die letztlich doch konkreten Ausführungen der einzelnen Tatopfer dem tatsächlichen Geschehen entsprachen (AS 148).

Letztlich bedurfte auch der - ersichtlich ohne Bezug auf das vom Urteil erfaßte Tatgeschehen rein illustrativ gegebene - Hinweis der Zeugin Waltraud Ku*, daß sie „einmal einen Mann hatte, der über ihre zwei Töchter ging“ (AS 144), keiner beweiswürdigenden Auseinandersetzung; vermag doch dieser im Zuge der Beweisaufnahme nicht weiter erörterte Vorfall die Richtigkeit der Angaben der davon gar nicht betroffenen nunmehrigen Unzuchtsopfer keinesfalls in Frage zu stellen.

Sofern der Beschwerdeführer sein Vorbringen zur Mängelrüge auch unter dem Gesichtspunkt einer Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) geltend macht, genügt der Hinweis, daß die ins Treffen geführten Argumente weder einzeln noch im Zusammenhang geeignet sind, Bedenken, und schon gar nicht solche erheblicher Natur, gegen die den Schuldspruch tragenden Tatsachenfeststellungen zu erwecken.

In Ausführung des Nichtigkeitsgrundes der Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO bestreitet der Beschwerdeführer, daß das ihm angelastete Einführen des Zeigefingers in den After (A römisch zwei) und der Zunge zwischen die Lippen des Tatopfers (A römisch drei), dem Begriff des Mißbrauchs zur Unzucht im Sinne des Paragraph 207, Absatz eins, StGB (in objektiver Hinsicht) entspreche.

Dieser Rechtsrüge kommt zum Teil Berechtigung zu:

Unzucht im Sinne der vorgenannten Gesetzesbestimmung erfordert nach nunmehr gesicherter Rechtsprechung ein Tatverhalten, das schon nach seinem objektiven Charakter zum Geschlechtsleben (strafgesetzwidrig) in einer solchen Beziehung steht, daß zur unmittelbaren Geschlechtssphäre gehörige, somit solche den männlichen oder weiblichen Körper spezifisch eigentümliche Körperpartien des Opfers oder des Täters mit dem Körper des anderen in eine nicht bloß flüchtige und sexual sinnbezogene Berührung gebracht werden vergleiche Leukauf-Steininger, Komm3, Paragraph 207,, RN 5 ff). Dieser Anforderung wird aber nur das Einführen des Fingers in den After des Tatopfers gerecht; denn unter Bedachtnahme auf allgemein bekannte Sexualpraktiken homo- und heterosexuellen Charakters ist auch der After grundsätzlich als der Geschlechtssphäre zugehörig zu werten, sodaß eine nicht bloß flüchtige und sexual sinnbezogene Berührung dieses Körperteils eine Unzuchtshandlung darstellt vergleiche 12 Os 55/91).

Anders verhält es sich mit dem Einführen der Zunge zwischen die Lippen eines Kindes: Diese Handlung ist, mag sie auch beim Beschwerdeführer sexuell motiviert gewesen sein, an sich sexuell neutral, sodaß sie für sich allein schon objektiv den Anforderungen des Unzuchtsbegriffes nicht entspricht vergleiche Leukauf-Steininger aaO, RN 7). Da der Aktenlage vergleiche hiezu insbesondere die Aussage der Lydia Ko*, AS 63 f) auch kein Indiz für einen weitergehenden deliktischen Vorsatz des Beschwerdeführers zu entnehmen ist, kommt in Ansehung der zuletzt erörterten, sexuell indifferenten Handlung ein strafbares Verhalten des Beschwerdeführers nicht in Betracht.

Demnach war der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten im zuletzt aufgezeigten Umfang Folge zu geben, der Schuldspruch im Faktum A römisch drei zu kassieren und Werner L* von diesem Anklagevorwurf freizusprechen; im übrigen aber war die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen.

Bei der durch die Aufhebung des Strafausspruchs erforderlich gewordenen Strafneubemessung wertete der Oberste Gerichtshof als erschwerend die Begehung mehrerer strafbaren Handlungen derselben und verschiedenen Art sowie die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen, als mildernd hingegen nichts.

Unter Abwägung dieser Strafzumessungsgründe sowie bei Bedachtnahme auf die Persönlichkeit des Angeklagten erweist sich nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 30 Monaten tätergerecht und schuldangemessen.

Der Anwendung des Paragraph 43, a Absatz 4, StGB stand das belastete Vorleben des Angeklagten entgegen.

Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf die Strafneubemessung zu verweisen.

Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Textnummer

E30395

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0130OS00084.9209.0916.0

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2023

Dokumentnummer

JJT_19920916_OGH0002_0130OS00084_9200000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0091453 Rechtssatz 17.01.1979Strafrecht
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RS0095213 Rechtssatz 12.09.1991Strafrecht
Auch das Einführen eines Fingers in den After eines Menschen kann eine unzüchtige Handlung sein. Kann doch bei den notorischen Praktiken homosexuellen und heterosexuellen Charakters nicht gesagt werden dass der After grundsätzlich nicht zur Geschlechtssphär …
RS0095223 Rechtssatz 11.03.1977Strafrecht
Ein Autoritätsverhältnis besteht auch zwischen dem Lebensgefährten und a) den minderjährigen Kindern, aber auch b) den minderjährigen, sich im Haushalt aufhaltenden Geschwistern des Partners.
RS0095273 Rechtssatz 28.04.1982Strafrecht
"Unter Ausnützung seiner Stellung": faktisches Verhältnis der Überordnung und Unterordnung sowie eine wenn auch nur vorübergehende Pflicht zur sittlichen Beaufsichtigung.
RS0095281 Rechtssatz 16.09.1992Strafrecht
Realkonkurrenz bei gesonderten Willensentschlüssen.
RS0095314 Rechtssatz 16.09.1992Strafrecht
Mißbrauch zur Unzucht im Sinne des § 207 Abs 1 StGB erfordert ein Tatverhalten, das schon nach seinem objektiven Charakter zum Geschlechtsleben in einer solchen Beziehung steht, daß zu unmittelbaren Geschlechtssphäre gehörige, somit dem männlichen oder weib …
RS0096677 Rechtssatz 13.01.1976Strafrecht
Von Unzucht im Sinne eines geschlechtlichen Missbrauchs kann nur dann gesprochen werden, wenn zur unmittelbaren Geschlechtssphäre gehörige, somit dem männlichen oder weiblichen Körper spezifische eigentümliche Körperpartien des Opfers oder des Täters mit de …