Rechtssatz RS0095314
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0095314
Entscheidungsdatum
11.10.2006
Rechtssatz
Mißbrauch zur Unzucht im Sinne des § 207 Abs 1 StGB erfordert ein Tatverhalten, das schon nach seinem objektiven Charakter zum Geschlechtsleben in einer solchen Beziehung steht, daß zu unmittelbaren Geschlechtssphäre gehörige, somit dem männlichen oder weiblichen Körper spezifisch eigentümliche Körperpartien des Opfers oder des Täters mit dem Körper des anderen in eine nicht bloß flüchtige und sexual sinnbezogene Berührung gebracht werden (Hinweis auf Leukauf/Steininger, Kommentar 3.Auflage, § 207 RN 5).Mißbrauch zur Unzucht im Sinne des Paragraph 207, Absatz eins, StGB erfordert ein Tatverhalten, das schon nach seinem objektiven Charakter zum Geschlechtsleben in einer solchen Beziehung steht, daß zu unmittelbaren Geschlechtssphäre gehörige, somit dem männlichen oder weiblichen Körper spezifisch eigentümliche Körperpartien des Opfers oder des Täters mit dem Körper des anderen in eine nicht bloß flüchtige und sexual sinnbezogene Berührung gebracht werden (Hinweis auf Leukauf/Steininger, Kommentar 3.Auflage, Paragraph 207, RN 5).
Entscheidungstexte
- 13 Os 84/92
Entscheidungstext OGH 16.09.1992 13 Os 84/92
- 13 Os 156/96
Entscheidungstext OGH 09.07.1997 13 Os 156/96
- 13 Os 62/06a
Entscheidungstext OGH 11.10.2006 13 Os 62/06a
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0095314
Dokumentnummer
JJR_19920916_OGH0002_0130OS00084_9200000_002