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Entscheidung 13 Os 85/09p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os85/09p

Entscheidungsdatum

15.10.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Oktober 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fuchs und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Krajina als Schriftführerin in der Strafsache gegen Peter S***** und eine Angeklagte wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, 148, zweiter Fall, 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten Anita S***** sowie die Berufung des Angeklagten Peter S***** gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Schöffengericht vom 31. März 2009, GZ 11 Hv 177/08w-38, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Beiden Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Anita S***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3 und 148 zweiter Fall, 15 StGB (A und B) schuldig erkannt. Danach hat sie - zusammengefasst und soweit für das Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren von Bedeutung -

(B) in Langenwang, Mürzzuschlag und anderen Orten von Herbst 2006 bis 2. Oktober 2008 mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von schweren Betrugshandlungen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, Berechtigte der Volksbank M***** (zu ergänzen: durch Täuschung über in den Schuldsprüchen näher bezeichnete Tatsachen) zu diese in einem 50.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen schädigenden Handlungen verleitet, und zwar

römisch eins. von Herbst 2006 bis Frühjahr 2008 in 17 (im Schuldspruch näher bezeichneten) Fällen durch die Vorspiegelung, sie werde die von der Volksbank vorfinanzierten Fahrzeuge verkaufen und den Erlös vereinbarungsgemäß umgehend auf das dortige Konto mit der Nummer ***** überweisen, zur Ausfolgung der als faktische Sicherheit übergebenen Typenscheine und zur Erteilung des damit verbundenen Einverständnisses zur Weiterveräußerung, wodurch sich die Volksbank ihrer wirtschaftlichen Befriedigungsmöglichkeit für den Fall der Nichtrückzahlung des Darlehens begab, sowie durch die Rückgabe teils kopierter, teils originaler Typenscheine und die damit verbundene Vorspiegelung, die von der Volksbank vorfinanzierten Fahrzeuge seien noch nicht verkauft, zur Abstandnahme von der Einhebung bzw Geltendmachung ihres Anspruchs auf Überweisung des jeweils aus den bevorschussten Fahrzeugen erzielten Verkaufserlöses (Schaden mehr als 220.000 Euro);

römisch zwei. vom 15. Jänner bis 7. Mai 2008 in sechs Fällen durch die Vorgabe, sie werde vereinbarungsgemäß auf den Rechnungen an die (im Schuldspruch namentlich genannten) Käufer den Zessionsvermerk anbringen, wonach der Kaufpreis mit schuldbefreiender Wirkung nur an die Volksbank auf das Konto mit der Nummer ***** zu leisten sei, und somit dafür Sorge tragen, dass die bevorschussten Beträge direkt von den Endabnehmern an die Volksbank entrichtet würden, zur Vorfinanzierung der im Schuldspruch näher beschriebenen Fahrzeuge (Schaden mehr als 90.000 Euro);

Rechtliche Beurteilung

Die auf die Gründe der Ziffer 4, 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte - inhaltlich nur gegen die Schuldsprüche B/I und römisch zwei gerichtete - Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten geht fehl. Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider wurden durch die Abweisung der Beweisanträge auf Ladung und Vernehmung des Steuerberaters der Angeklagten, Michael K*****, „zum Beweis dafür, dass dieser im Namen der Angeklagten bereits Umschuldungsbemühungen mit anderen Instituten geführt hat, insbesondere die Zweitangeklagte zu diesem Zeitpunkt jedenfalls von einer Abdeckung des Gesamtobligos ohne Berücksichtigung der vorhandenen Sicherheiten ausgehen konnte" sowie auf Beiziehung eines Buchsachverständigen „zwecks Nachvollziehung der Kontobewegungen am Kreditkonto mit der Endnummer 0003, zumal die Volksbank M***** zu diesem Zeitpunkt nicht nur durch die simultan haftenden Höchstbetragshypotheken auf den beiden Liegenschaft(en) ausreichend besichert war, sondern darüber hinaus der von der Volksbank M***** eingeräumte Rahmen niemals ausgeschöpft war und auf dieses ‚Rahmenkonto' auch Einschüsse in Höhe von zumindest 190.000 Euro getätigt wurden" (ON 37 S 37 ff), Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt. Das allein maßgebliche Antragsvorbringen in der Hauptverhandlung (RIS-Justiz RS0099618) ließ einerseits eine Erheblichkeit des Beweisthemas nicht erkennen, weil Betrug keinen dauernden, sondern bloß einen für einen wirtschaftlich nicht ganz bedeutungslosen Zeitraum eingetretenen Schaden voraussetzt (RIS-Justiz RS0094383; Kirchbacher in WK2 Paragraph 146, Rz 69 und 74), der durch die Möglichkeit einer - regelmäßig mit Zeitverlust verbundenen - Verwertung der (im Übrigen nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit den inkriminierten Handlungen hypothekarisch belasteten) Liegenschaften, unabhängig von deren Wert, nicht ausgeschlossen wird. Zudem war der Antrag auf Durchführung eines unzulässigen Erkundungsbeweises gerichtet, denn angesichts der Verantwortung der Beschwerdeführerin, wonach ihr gerade der beantragte Zeuge mitgeteilt habe, dass die Volksbank trotz der vorhandenen Sicherheiten keine weiteren finanziellen Mittel zur Verfügung stelle (ON 37 S 11 ff), wäre ein ergänzendes Vorbringen in der Hauptverhandlung vonnöten gewesen, weshalb die Vernehmung dieses Zeugen das behauptete, dazu im Widerspruch stehende Ergebnis hätte bringen sollen (RIS-Justiz RS0107040; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 330). Gleiches gilt für die begehrte Beiziehung eines Buchsachverständigen, weil in diesem Zusammenhang nicht vorgebracht wurde, dass der angeblich auf das Kreditkonto einbezahlte Betrag von 190.000 Euro aus den inkriminierten Geschäften stammte, wodurch der Anklagevorwurf allenfalls (teilweise) hätte entkräftet werden können. Der Umstand bloßer Umschuldungsbemühungen (ohne behauptetes konkretes Ergebnis) kann schließlich auf die Frage der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit von vornherein keinen Einfluss haben. Entgegen der Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) ließ das Erstgericht die Aussagen der Zeugen Wolfgang T*****, Frank B*****, Mag. Iris P***** und Robert R***** nicht unerörtert, sondern hielt sie ausdrücklich für glaubwürdig und legte sie seinen Feststellungen zugrunde (US 20). Davon abgesehen beinhalten diese Depositionen vergleiche ON 37 19 ff) - die übrigens selbst nach dem Beschwerdevorbringen den Urteilsannahmen gar nicht entgegenstehen - unter dem Gesichtspunkt bestehender hypothekarischer Sicherheiten, wie bereits zur Verfahrensrüge ausgeführt, keine erheblichen, also für die Feststellung entscheidender Tatsachen relevante und als solche erörterungsbedürftige Beweisergebnisse (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 421). Der weiteren Mängelrüge zuwider wird in den Entscheidungsgründen nicht die von der Beschwerdeführerin gewählte Vorgangsweise, sondern in deren Anbetracht ihre Verantwortung als „geradezu absurd" bezeichnet (US 22). Dieser stellten die Tatrichter im Rahmen der beweiswürdigenden Erwägungen insbesondere das objektive Tatgeschehen und dessen Begleitumstände gegenüber (US 20 ff), ohne gegen Denkgesetze oder grundlegende Erfahrungswerte zu verstoßen (RIS-Justiz RS0116732, RS0098671), weshalb der Einwand unzureichender Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) ins Leere geht.

Zum im Rahmen der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) behaupteten Fehlen von Feststellungen den im Tatzeitraum aushaftenden Darlehenssaldo betreffend kann abermals auf die Ausführungen zur mangelnden Entscheidungsrelevanz in Beantwortung der Verfahrensrüge verwiesen werden. Die gesetzmäßige Darstellung eines Feststellungsmangels hätte zudem eines konkreten Hinweises auf ein in der Hauptverhandlung vorgekommenes, indizierendes Tatsachensubstrat bedurft (RIS-Justiz RS0118580).

Die weiteren Überlegungen dahingehend, ob es der Beschwerdeführerin angesichts der bestehenden Sicherheiten am Vermögensschädigungsvorsatz mangelte, und ob der Volksbank M***** durch entsprechende Besicherung der inkriminierten Geschäfte überhaupt objektiv ein Schaden entstanden sei, gehen nicht vom festgestellten Sachverhalt aus und verfehlen solcherart den gesetzlichen Bezugspunkt des geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrundes (RIS-Justiz RS0099810). Denn abgesehen davon, dass die hypothekarischen Sicherheiten nach dem Urteilsinhalt gerade nicht bei Abschluss dieser Geschäfte, sondern lange Zeit davor eingeräumt wurden (US 10 f), solcherart kein Äquivalent für die Leistungen der Getäuschten darstellen vergleiche RIS-Justiz RS0094389 und RS0094217), wurde der Vermögensschädigungsvorsatz ebenso unmissverständlich konstatiert (US 19) wie das Fehlen ausreichender Sicherheiten zur Abdeckung der Verbindlichkeiten der Autohaus S***** KG, weshalb die Hinterlegung der Typenscheine für die von der Volksbank vorfinanzierten Fahrzeuge gerade vereinbart wurde (US 11 f).

Aus der Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Anita S***** schon bei der nichtöffentlichen Beratung (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO) folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Graz zur Entscheidung über die Berufung der Angeklagten.

Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E92220 13Os85.09p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0130OS00085.09P.1015.000

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2009

Dokumentnummer

JJT_20091015_OGH0002_0130OS00085_09P0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0094217 Rechtssatz 08.09.1987Strafrecht
Die für die Schadenshöhe beim Betrug bedeutsame Schadenskompensation (unter Berücksichtigung opferbezogener Schadensfaktoren) ist nur dann von Relevanz, wenn und insoweit der Verlust, den der Vermögensinhaber durch die irrtumsbedingte Vermögensverfügung erl …
RS0094383 Rechtssatz 27.06.1986Strafrecht
Der beim Betrug bewirkte Schaden muss kein dauernder sein; es genügt, wenn der Geschädigte für einen wirtschaftlich nicht ganz bedeutungslosen Zeitraum um die Verfügungsmacht seines Vermögens gebracht wird.
RS0094389 Rechtssatz 19.05.1981Strafrecht
Einem Schuldner, der sogleich bei Abschluss des Geschäftes einen tauglichen Bürgen stellt - oder eine wertmäßig entsprechende Sache, sei es als Pfand oder in Form der Sicherungsübereignung, als Sicherheit beibringt, kann tatbestandsmäßiges Handeln im Sinne …
RS0098671 Rechtssatz 19.05.1981Strafrecht
Auch aus äußeren Umständen der Tat können durchaus Schlüsse auf die subjektive Tatseite gezogen werden.
RS0099618 Rechtssatz 27.11.1970Strafrecht
Bei der Prüfung der Berechtigung eines Antrages ist stets von der Verfahrenslage im Zeitpunkt der Stellung des Antrages und den bei seiner Stellung vorgebrachten Gründen auszugehen (vgl SSt 36/50 ua).
RS0107040 Rechtssatz 05.03.1997Strafrecht
Um einen Beweisantrag im Sinne der Z 4 des § 281 Abs 1 StPO rechtserheblich erscheinen zu lassen, genügt die bloße Bezeichnung von Beweismittel und Beweisthema im Allgemeinen nicht. Vielmehr ist in der Regel der Fälle noch erforderlich, anzugeben und zu beg …
RS0118316 Rechtssatz 26.11.2003Strafrecht
Unvollständig (§ 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall StPO) ist ein Urteil dann, wenn das Gericht bei der für die Feststellung entscheidender Tatsachen angestellten Beweiswürdigung erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene (§ 258 Abs 1 StPO) Verfahrensergebnis …
RS0118580 Rechtssatz 18.02.2004Strafrecht
Ein Feststellungsmangel wird geltend gemacht, indem unter Hinweis auf einen nicht durch Feststellungen geklärten, jedoch indizierten Sachverhalt eine vom Erstgericht nicht gezogene rechtliche Konsequenz angestrebt wird, weil dieses ein Tatbestandsmerkmal, e …