Rechtssatz RS0094217
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0094217
Entscheidungsdatum
24.08.2021
Rechtssatz
Die für die Schadenshöhe beim Betrug bedeutsame Schadenskompensation (unter Berücksichtigung opferbezogener Schadensfaktoren) ist nur dann von Relevanz, wenn und insoweit der Verlust, den der Vermögensinhaber durch die irrtumsbedingte Vermögensverfügung erlitten hat, durch einen ihm im unmittelbaren Ausgleich zugeflossen (Äquivalenten) Gegenwert gemindert wird. Maßgebender Zeitpunkt für den Vergleich von Leistung und Gegenleistung ist immer die Vornahme der kritischen Verfügung. Die Schadenskompensation setzt bei geleisteten Anzahlungen und von vornherein gewährten Sicherheiten (wie etwa Pfandrechten, Kautionen, Bürgschaften) ein, nicht aber bei bloß nachträglicher Rückstellung von Gebrauchsgütern, die durch betrügerischen Kauf erlangt wurden und einer erheblichen Wertminderung unterliegen, mögen sich die Veräußerer auch das Eigentumsrecht vorbehalten haben. Solchen Rückstellungen kommt grundsätzlich nur noch der Charakter nachträglicher teilweiser Schadensgutmachung zu.
Entscheidungstexte
- 11 Os 81/87
Entscheidungstext OGH 08.09.1987 11 Os 81/87
- 14 Os 10/97
Entscheidungstext OGH 18.02.1997 14 Os 10/97
Vgl auch
- 12 Os 108/97
Entscheidungstext OGH 29.01.1998 12 Os 108/97
Vgl auch; Beisatz: Schließt der betrügerische Täuschungsaufwand Maßnahmen ein, die sich als wirtschaftlich fassbarer Vermögenswert darstellen, so kommt in diesem Umfang Schadenskompensation zum Tragen (hier: Aufschließung einer zugunsten des geschädigten Kreditgebers hypothekarisch belasteten Liegenschaft). (T1)
- 13 Os 85/09p
Entscheidungstext OGH 15.10.2009 13 Os 85/09p
Vgl
- 11 Os 68/11a
Entscheidungstext OGH 25.08.2011 11 Os 68/11a
Vgl auch; Beisatz: Maßgeblich ist nur der wirkliche Geschehensablauf und der Erfolg in seiner konkreten Gestalt, nicht jedoch, ob es bei Unterbleiben der Tat aus anderen Gründen zu einer Vermögenseinbuße beim Opfer gekommen wäre. (T2)
Beisatz: Es kommt auf den Verkehrswert (wirtschaftlichen Marktwert) im Tatzeitpunkt an. (T3)
- 13 Os 55/12f
Entscheidungstext OGH 30.08.2012 13 Os 55/12f
Auch
- 15 Os 90/14w
Entscheidungstext OGH 27.08.2014 15 Os 90/14w
Auch; Beisatz: Hier: Bezahlung der über die tatsächlichen Kosten hinausgehenden Rechnungsbeträge. (T4)
- 14 Os 30/15s
Entscheidungstext OGH 28.04.2015 14 Os 30/15s
Vgl auch; Beisatz: Betrügerisch erlangte Provisionen für den Abschluss von Versicherungsverträgen werden nicht durch von dritter Seite geleistete Versicherungsprämien kompensiert. (T5)
- 12 Os 105/15f
Entscheidungstext OGH 19.11.2015 12 Os 105/15f
Auch; Beisatz: Hier: Werthaltigkeit der für ein Darlehen bestellten Sicherheiten. (T6)
- 12 Os 39/18d
Entscheidungstext OGH 09.03.2020 12 Os 39/18d
Vgl
- 11 Os 86/21p
Entscheidungstext OGH 24.08.2021 11 Os 86/21p
Vgl
- 12 Os 18/21w
Entscheidungstext OGH 29.07.2021 12 Os 18/21w
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0094217
Zuletzt aktualisiert am
13.10.2021
Dokumentnummer
JJR_19870908_OGH0002_0110OS00081_8700000_001