Diesen Schuldspruch bekämpfen beide Angeklagte aus dem Grunde der Z 5, Hannes F***** auch der Z 5 a und (nominell) 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO mit Nichtigkeitsbeschwerde; den Strafausspruch fechten sie und die Staatsanwaltschaft, die Angeklagten überdies den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche, mit Berufung an.Diesen Schuldspruch bekämpfen beide Angeklagte aus dem Grunde der Ziffer 5,, Hannes F***** auch der Ziffer 5, a und (nominell) 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO mit Nichtigkeitsbeschwerde; den Strafausspruch fechten sie und die Staatsanwaltschaft, die Angeklagten überdies den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche, mit Berufung an.
Die Mängelrüge (Z 5) des Angeklagten B***** ist offenbar unbegründet:Die Mängelrüge (Ziffer 5,) des Angeklagten B***** ist offenbar unbegründet:
Es trifft nämlich nicht zu, daß das Erstgericht unerörtert ließ, auf welche konkrete Höhe sich der Schädigungsvorsatz bezog. Es ging vielmehr davon aus, daß die Beschwerdeführer entgegen ihrer insoweit leugnenden Verantwortung mit dem zumindest bedingten Vorsatz handelten, daß die Gläubiger im Falle der Aufdeckung der Bilanzfälschungen einen Gesamtausfall der aushaftenden Kreditsummen (somit bei Ausgleichseröffnung rund 156 Mio S - US 14-18) erleiden und in dieser Höhe geschädigt würden (US 14). Diese Urteilsannahme wurde mit dem Hinweis auf die den Angeklagten aufgrund ihrer gesellschaftsrechtlichen Stellung spätestens seit dem Jahr 1990 bekannte Konkursreife der R***** regGenmbH und die nach Art und Umfang der Bilanzfälschungen "von heute auf morgen" zu erwartende und von den Beschwerdeführern nach ihrer eigenen Verantwortung auch stets befürchtete Aufdeckung der Malversationen, welche - auch nach ihrem Wissensstand - unausweichlich zum Firmenzusammenbruch geführt hätte (US 20-22), ausreichend begründet.
Daß den Angeklagten bei Eingehen der Kreditverpflichtungen das genaue Ausmaß der Konkursquote (durch deren Auszahlung der Gesamtschaden letztlich um 17 Mio S auf rund 139 Mio S gesenkt werden konnte) nicht bekannt war, ist - der Beschwerdeauffassung zuwider - nicht entscheidend, zumal die maßgebende Wertgrenze (§ 147 Abs 3 StGB) davon nicht im Entferntesten tangiert wird. Im übrigen könnten nur solche Vermögenswerte, welche den Gläubigern bereits im Zeitpunkt der Vornahme der betrugsrelevanten Verfügung durch unmittelbaren Ausgleich, etwa durch Gewährung von Sicherheiten zur Verfügung gestellt werden, schadensmindernd wirken, während spätere schadensreduzierende Maßnahmen lediglich im Rahmen der Strafbemessung Berücksichtigung finden können (Kienapfel BT II3 § 146 RN 169 bis 173).Daß den Angeklagten bei Eingehen der Kreditverpflichtungen das genaue Ausmaß der Konkursquote (durch deren Auszahlung der Gesamtschaden letztlich um 17 Mio S auf rund 139 Mio S gesenkt werden konnte) nicht bekannt war, ist - der Beschwerdeauffassung zuwider - nicht entscheidend, zumal die maßgebende Wertgrenze (Paragraph 147, Absatz 3, StGB) davon nicht im Entferntesten tangiert wird. Im übrigen könnten nur solche Vermögenswerte, welche den Gläubigern bereits im Zeitpunkt der Vornahme der betrugsrelevanten Verfügung durch unmittelbaren Ausgleich, etwa durch Gewährung von Sicherheiten zur Verfügung gestellt werden, schadensmindernd wirken, während spätere schadensreduzierende Maßnahmen lediglich im Rahmen der Strafbemessung Berücksichtigung finden können (Kienapfel BT II3 Paragraph 146, RN 169 bis 173).
Da die Kredite im konkreten Fall zur Gänze unbesichert waren und der Verkehrswert der durch das Leasingunternehmen (Punkt 3 des Urteilsspruches) finanzierten Betriebsobjekte bei der Schadenshöhe ohnedies berücksichtigt wurde (US 15, 22, 23), hatte die Konkursquote bei der Schadensberechnung außer Betracht zu bleiben. Ihre Bezeichnung im Urteil hat auch bloß illustrativen Charakter.
Mit der unter gänzlicher Ignorierung der detaillierten Urteilsbegründung (US 20-22) vom Angeklagten F***** aufgestellten Behauptung, das Erstgericht habe "nicht näher bzw nur unvollständig begründet", warum es seiner Verantwortung, ohne Schädigungsvorsatz gehandelt zu haben, nicht gefolgt sei, und es sei auf die subjektive Tatseite "zu wenig eingegangen", wird der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund (der Sache nach allein Z 5) mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung der nichtigkeitsbegründenden Tatumstände nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt. Dies gilt auch für die Tatsachenrüge (Z 5 a) dieses Angeklagten, seiner Verantwortung, ohne Schädigungsvorsatz gehandelt zu haben, sei zu Unrecht kein Glauben geschenkt worden.Mit der unter gänzlicher Ignorierung der detaillierten Urteilsbegründung (US 20-22) vom Angeklagten F***** aufgestellten Behauptung, das Erstgericht habe "nicht näher bzw nur unvollständig begründet", warum es seiner Verantwortung, ohne Schädigungsvorsatz gehandelt zu haben, nicht gefolgt sei, und es sei auf die subjektive Tatseite "zu wenig eingegangen", wird der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund (der Sache nach allein Ziffer 5,) mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung der nichtigkeitsbegründenden Tatumstände nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt. Dies gilt auch für die Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) dieses Angeklagten, seiner Verantwortung, ohne Schädigungsvorsatz gehandelt zu haben, sei zu Unrecht kein Glauben geschenkt worden.
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren demnach bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerden waren demnach bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390 a StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390, a StPO.