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Rechtssatz RS0106665

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0106665

Geschäftszahl

14Os10/97

Entscheidungsdatum

18.02.1997

Rechtssatz

Bei der betrügerischen Herauslockung von Krediten können nur solche Vermögenswerte, welche den Gläubigern bereits im Zeitpunkt der Vornahme der betrugsrelevanten Verfügung durch unmittelbaren Ausgleich, etwa durch Gewährung von Sicherheiten zur Verfügung gestellt werden, schadensmindernd wirken, während spätere schadensreduzierende Maßnahmen lediglich im Rahmen der Strafbemessung Berücksichtigung finden können. Die im nachfolgenden Insolvenzverfahren erzielte Konkursquote hat demnach bei der Schadensberechnung außer Betracht zu bleiben.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 10/97
    Entscheidungstext OGH 18.02.1997 14 Os 10/97

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0106665

Dokumentnummer

JJR_19970218_OGH0002_0140OS00010_9700000_001