[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. [3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5 und 5 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
Zum Schuldspruch I bis III:Zum Schuldspruch römisch eins bis III:
[4] Entgegen der Verfahrensrüge (Z 4) durfte die Einholung des beantragten aussagepsychologischen Gutachtens bezüglich der Zeugin T* H* (ON 32 S 45) schon deshalb unterbleiben, weil nicht behauptet wurde, dass die Genannte und deren gesetzlicher Vertreter die erforderliche Zustimmung zu einer Exploration erteilt hätten oder erteilen würden (RIS-Justiz RS0118956 [T3 und T4] sowie RS0098015 [T3]). [4] Entgegen der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) durfte die Einholung des beantragten aussagepsychologischen Gutachtens bezüglich der Zeugin T* H* (ON 32 S 45) schon deshalb unterbleiben, weil nicht behauptet wurde, dass die Genannte und deren gesetzlicher Vertreter die erforderliche Zustimmung zu einer Exploration erteilt hätten oder erteilen würden (RIS-Justiz RS0118956 [T3 und T4] sowie RS0098015 [T3]).
[5] Die Angaben der T* H*, wonach sie bei den Vorfällen auf ihr Telefon geblickt und dort die Uhrzeit gesehen hätte, stehen der Beschwerdebehauptung zuwider nicht in erörterungsbedürftigem Widerspruch (Z 5 zweiter Fall) zu Feststellungen über entscheidende Tatsachen. [5] Die Angaben der T* H*, wonach sie bei den Vorfällen auf ihr Telefon geblickt und dort die Uhrzeit gesehen hätte, stehen der Beschwerdebehauptung zuwider nicht in erörterungsbedürftigem Widerspruch (Ziffer 5, zweiter Fall) zu Feststellungen über entscheidende Tatsachen.
[6] Mit der Forderung nach einer eingehenderen Begründung der beweiswürdigenden Erwägung der Tatrichter, wonach die „Anwesenheit anderer im Kinderzimmer, in dem die Übergriffe mehrheitlich stattfanden, [...] die Tatbegehungen [...] nicht ausschließen“ könne (US 14), macht die Rüge keinen Begründungsmangel im Sinn der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO geltend (vgl RIS-Justiz RS0118317). [6] Mit der Forderung nach einer eingehenderen Begründung der beweiswürdigenden Erwägung der Tatrichter, wonach die „Anwesenheit anderer im Kinderzimmer, in dem die Übergriffe mehrheitlich stattfanden, [...] die Tatbegehungen [...] nicht ausschließen“ könne (US 14), macht die Rüge keinen Begründungsmangel im Sinn der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO geltend vergleiche RIS-Justiz RS0118317).
[7] Die Darstellung der Aussage der Zeugin N* H* zum Schuldspruch I 1, wonach ihr ihre Tochter gegen 4:30 Uhr entgegengekommen sei (US 11), ist keineswegs aktenwidrig (Z 5 fünfter Fall), sondern gibt die diesbezügliche Passage des (ungerügten) Protokolls über die Hauptverhandlung richtig und vollständig wieder (ON 32 S 33). [7] Die Darstellung der Aussage der Zeugin N* H* zum Schuldspruch I 1, wonach ihr ihre Tochter gegen 4:30 Uhr entgegengekommen sei (US 11), ist keineswegs aktenwidrig (Ziffer 5, fünfter Fall), sondern gibt die diesbezügliche Passage des (ungerügten) Protokolls über die Hauptverhandlung richtig und vollständig wieder (ON 32 S 33).
[8] Die Tatsachenrüge (Z 5a) erschöpft sich darin, ausgehend von den Angaben des Opfers (vgl US 8 ff) und jenen der Zeuginnen * T* und A* H* (vgl US 11) anhand eigener Beweiswerterwägungen und Spekulationen für den Angeklagten günstige Schlussfolgerungen einzufordern. Solcherart wendet sie sich nur nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StGB) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO). [8] Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) erschöpft sich darin, ausgehend von den Angaben des Opfers vergleiche US 8 ff) und jenen der Zeuginnen * T* und A* H* vergleiche US 11) anhand eigener Beweiswerterwägungen und Spekulationen für den Angeklagten günstige Schlussfolgerungen einzufordern. Solcherart wendet sie sich nur nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StGB) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO).
[9] Gleiches gilt, soweit die Rüge (nominell Z 5 zweiter und vierter Fall) zum Schuldspruch III 1 die Erwägungen der Tatrichter zur Glaubwürdigkeit und zum Aussageverhalten der T* H* (US 9 f) kritisiert und die Aussage der Genannten eigenständig würdigt. [9] Gleiches gilt, soweit die Rüge (nominell Ziffer 5, zweiter und vierter Fall) zum Schuldspruch III 1 die Erwägungen der Tatrichter zur Glaubwürdigkeit und zum Aussageverhalten der T* H* (US 9 f) kritisiert und die Aussage der Genannten eigenständig würdigt.
Zum Schuldspruch IV:
[10] Die Verfahrensrüge (Z 4) kritisiert die Abweisung (ON 32 S 46 f) des Antrags auf Einholung eines „ergänzende[n] molekulargenetische[n] Gutachtens“ zum Beweis dafür, dass „die DNA-Spuren nicht vom gegenständlichen Vorfall am 2. 12. 2024 stammen“ (ON 32 S 45 f). [10] Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) kritisiert die Abweisung (ON 32 S 46 f) des Antrags auf Einholung eines „ergänzende[n] molekulargenetische[n] Gutachtens“ zum Beweis dafür, dass „die DNA-Spuren nicht vom gegenständlichen Vorfall am 2. 12. 2024 stammen“ (ON 32 S 45 f).
[11] Der Beschwerdeansicht zuwider wurde der Antrag zu Recht abgewiesen, weil er nicht erkennen ließ, inwiefern durch eine ergänzende molekulargenetische Untersuchung Aussagen zum genauen Zeitpunkt der Entstehung der DNA-Spuren zu erwarten gewesen wären (vgl RIS-Justiz RS0099453). [11] Der Beschwerdeansicht zuwider wurde der Antrag zu Recht abgewiesen, weil er nicht erkennen ließ, inwiefern durch eine ergänzende molekulargenetische Untersuchung Aussagen zum genauen Zeitpunkt der Entstehung der DNA-Spuren zu erwarten gewesen wären vergleiche RIS-Justiz RS0099453).
[12] Im Rechtsmittel nachgetragenes, den Antrag ergänzendes Vorbringen ist ebenso unbeachtlich (RIS-Justiz RS0099618) wie die Kritik an der Begründung des abweislichen Zwischenerkenntnisses (RIS-Justiz RS0116749).
[13] Die Feststellung, wonach das Opfer von den Küssen des Angeklagten Rötungen am Hals bekam und sich am 6. Dezember 2024 zur psychologischen Behandlung im Krankenhaus befand (US 8), ist weder für die Lösung der Schuldfrage noch für jene der Subsumtionsfrage von Bedeutung. Die darauf bezogene Kritik der Mängelrüge (Z 5) geht solcherart ins Leere (RIS-Justiz RS0117264). [13] Die Feststellung, wonach das Opfer von den Küssen des Angeklagten Rötungen am Hals bekam und sich am 6. Dezember 2024 zur psychologischen Behandlung im Krankenhaus befand (US 8), ist weder für die Lösung der Schuldfrage noch für jene der Subsumtionsfrage von Bedeutung. Die darauf bezogene Kritik der Mängelrüge (Ziffer 5,) geht solcherart ins Leere (RIS-Justiz RS0117264).
[14] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. [14] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[15] Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO). [15] Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).
[16] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO. [16] Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.