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Entscheidung 13 Os 85/25m×

Entscheidung 13 Os 85/25m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Fachgebiet

Sexualdelikte

Geschäftszahl

13Os85/25m

Entscheidungsdatum

07.01.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Jänner 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Kontr. Bodinger in der Strafsache gegen J* H* wegen Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Steyr als Schöffengericht vom 19. März 2025, GZ 11 Hv 8/25v-33, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde J* H* jeweils mehrerer Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB (römisch eins und IV 2), des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB (römisch zwei) und des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB (römisch drei) sowie eines Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB (IV 1) schuldig erkannt.

[2] Danach hat er in L* (römisch eins bis römisch drei) und in G* (römisch vier)

römisch eins) die am * 2009 geborene, somit unmündige T* H* mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs genötigt, und zwar

1) am 1. November 2020, indem er ihr den Mund zuhielt während er mit seinem erigierten Penis an ihrer entblößten Vagina rieb und zumindest einmal mit seinem Penis in sie eindrang, und

2) am 5. Februar 2022, indem er ihr den Mund zuhielt während er mit seinem erigierten Penis in ihre Vagina eindrang, sowie

römisch zwei) durch die zu römisch eins beschriebenen Tathandlungen mit einer unmündigen Person den Beischlaf unternommen, weiters

römisch drei) außer dem Fall des Paragraph 206, StGB an der am * 2009 geborenen, somit unmündigen T* H* eine geschlechtliche Handlung vorgenommen, und zwar

1) im Jahr 2018, indem er sie während einer Autofahrt auf seinen Schoß drückte und seinen bekleideten erigierten Penis an ihrem bekleideten Gesäß rieb, sowie

2) am 5. Februar 2022 einige Zeit nach der zu I 2 beschriebenen Tathandlung in der Küche, indem er ihre Brüste betastete und seinen bekleideten erigierten Penis an ihrem bekleideten Gesäß rieb, und

römisch vier) am 2. Dezember 2024 * Ha* mit Gewalt

1) zur Duldung einer geschlechtlichen Handlung genötigt, indem er sie festhielt, ihr T-Shirt und ihren Büstenhalter hochzog und ihre entblößten Brüste küsste, sowie

2) einige Zeit nach der zu IV 1 beschriebenen Tathandlung zur Duldung einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt, indem er sie festhielt, ihr die Hose auszog und ihre Vagina digital penetrierte.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5 und 5 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

Zum Schuldspruch römisch eins bis III:

[4] Entgegen der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) durfte die Einholung des beantragten aussagepsychologischen Gutachtens bezüglich der Zeugin T* H* (ON 32 S 45) schon deshalb unterbleiben, weil nicht behauptet wurde, dass die Genannte und deren gesetzlicher Vertreter die erforderliche Zustimmung zu einer Exploration erteilt hätten oder erteilen würden (RIS-Justiz RS0118956 [T3 und T4] sowie RS0098015 [T3]).

[5] Die Angaben der T* H*, wonach sie bei den Vorfällen auf ihr Telefon geblickt und dort die Uhrzeit gesehen hätte, stehen der Beschwerdebehauptung zuwider nicht in erörterungsbedürftigem Widerspruch (Ziffer 5, zweiter Fall) zu Feststellungen über entscheidende Tatsachen.

[6] Mit der Forderung nach einer eingehenderen Begründung der beweiswürdigenden Erwägung der Tatrichter, wonach die „Anwesenheit anderer im Kinderzimmer, in dem die Übergriffe mehrheitlich stattfanden, [...] die Tatbegehungen [...] nicht ausschließen“ könne (US 14), macht die Rüge keinen Begründungsmangel im Sinn der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO geltend vergleiche RIS-Justiz RS0118317).

[7] Die Darstellung der Aussage der Zeugin N* H* zum Schuldspruch I 1, wonach ihr ihre Tochter gegen 4:30 Uhr entgegengekommen sei (US 11), ist keineswegs aktenwidrig (Ziffer 5, fünfter Fall), sondern gibt die diesbezügliche Passage des (ungerügten) Protokolls über die Hauptverhandlung richtig und vollständig wieder (ON 32 S 33).

[8] Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) erschöpft sich darin, ausgehend von den Angaben des Opfers vergleiche US 8 ff) und jenen der Zeuginnen * T* und A* H* vergleiche US 11) anhand eigener Beweiswerterwägungen und Spekulationen für den Angeklagten günstige Schlussfolgerungen einzufordern. Solcherart wendet sie sich nur nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StGB) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO).

[9] Gleiches gilt, soweit die Rüge (nominell Ziffer 5, zweiter und vierter Fall) zum Schuldspruch III 1 die Erwägungen der Tatrichter zur Glaubwürdigkeit und zum Aussageverhalten der T* H* (US 9 f) kritisiert und die Aussage der Genannten eigenständig würdigt.

Zum Schuldspruch IV:

[10] Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) kritisiert die Abweisung (ON 32 S 46 f) des Antrags auf Einholung eines „ergänzende[n] molekulargenetische[n] Gutachtens“ zum Beweis dafür, dass „die DNA-Spuren nicht vom gegenständlichen Vorfall am 2. 12. 2024 stammen“ (ON 32 S 45 f).

[11] Der Beschwerdeansicht zuwider wurde der Antrag zu Recht abgewiesen, weil er nicht erkennen ließ, inwiefern durch eine ergänzende molekulargenetische Untersuchung Aussagen zum genauen Zeitpunkt der Entstehung der DNA-Spuren zu erwarten gewesen wären vergleiche RIS-Justiz RS0099453).

[12]       Im Rechtsmittel nachgetragenes, den Antrag ergänzendes Vorbringen ist ebenso unbeachtlich (RIS-Justiz RS0099618) wie die Kritik an der Begründung des abweislichen Zwischenerkenntnisses (RIS-Justiz RS0116749).

[13] Die Feststellung, wonach das Opfer von den Küssen des Angeklagten Rötungen am Hals bekam und sich am 6. Dezember 2024 zur psychologischen Behandlung im Krankenhaus befand (US 8), ist weder für die Lösung der Schuldfrage noch für jene der Subsumtionsfrage von Bedeutung. Die darauf bezogene Kritik der Mängelrüge (Ziffer 5,) geht solcherart ins Leere (RIS-Justiz RS0117264).

[14] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

[15] Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).

[16] Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E146416

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0130OS00085.25M.0107.000

Im RIS seit

22.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2026

Dokumentnummer

JJT_20260107_OGH0002_0130OS00085_25M0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung