Die auf Z 9 lit b und 10, nominell auch Z 9 lit c des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.Die auf Ziffer 9, Litera b und 10, nominell auch Ziffer 9, Litera c, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.
Das Vorbringen, die Rückgabe einiger Sachen habe insoweit Straflosigkeit nach § 16 Abs 1 StGB bewirkt (Z 9 lit b), beruht auf Unterstellung einer in der Beschwerde rechtlich als Freiwilligkeit beurteilten Motivation und auf der urteilsfremden Annahme, die Gegenstände seien nicht bei der selben – von einer Angestellten beobachteten – Tat weggenommen worden wie die übrigen (vgl aber US 5). Rücktritt nach § 16 Abs 1 StGB erfordert bei versuchtem Diebstahl ein dieser Bestimmung entsprechendes Verhalten in Ansehung aller bei ein und derselben Tat wegzunehmen versuchten Gegenstände. Nur dann kann davon die Rede sein, dass der Täter - je nach Konstellation - "die Ausführung" aufgegeben oder (bei Beteiligung mehrerer) verhindert oder "den Erfolg" abgewendet hat.Das Vorbringen, die Rückgabe einiger Sachen habe insoweit Straflosigkeit nach Paragraph 16, Absatz eins, StGB bewirkt (Ziffer 9, Litera b,), beruht auf Unterstellung einer in der Beschwerde rechtlich als Freiwilligkeit beurteilten Motivation und auf der urteilsfremden Annahme, die Gegenstände seien nicht bei der selben – von einer Angestellten beobachteten – Tat weggenommen worden wie die übrigen vergleiche aber US 5). Rücktritt nach Paragraph 16, Absatz eins, StGB erfordert bei versuchtem Diebstahl ein dieser Bestimmung entsprechendes Verhalten in Ansehung aller bei ein und derselben Tat wegzunehmen versuchten Gegenstände. Nur dann kann davon die Rede sein, dass der Täter - je nach Konstellation - "die Ausführung" aufgegeben oder (bei Beteiligung mehrerer) verhindert oder "den Erfolg" abgewendet hat.
Die vom Angeklagten (nominell aus Z 9 lit c, infolge Behauptung des Fehlens einer Ermächtigung nach § 141 Abs 2 StGB aber inhaltlich aus Z 9 lit b) geltend gemachte Unbesonnenheit wurde im Urteil der Sache nach verneint (US 5 f).Die vom Angeklagten (nominell aus Ziffer 9, Litera c,, infolge Behauptung des Fehlens einer Ermächtigung nach Paragraph 141, Absatz 2, StGB aber inhaltlich aus Ziffer 9, Litera b,) geltend gemachte Unbesonnenheit wurde im Urteil der Sache nach verneint (US 5 f).
Warum schon das bloße Vorliegen einer Notlage des Täters eine rechtliche Beurteilung als Vergehen der Entwendung nach sich ziehen soll, wird in der Beschwerde nicht aus dem Gesetz abgeleitet. Auch die Subsumtionsrüge (Z 10), in welcher der vom Erstgericht gezogene Schluss auf die Absicht des Angeklagten, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (US 5 f), bestritten wird, geht nicht vom Urteilssachverhalt aus.Warum schon das bloße Vorliegen einer Notlage des Täters eine rechtliche Beurteilung als Vergehen der Entwendung nach sich ziehen soll, wird in der Beschwerde nicht aus dem Gesetz abgeleitet. Auch die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,), in welcher der vom Erstgericht gezogene Schluss auf die Absicht des Angeklagten, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (US 5 f), bestritten wird, geht nicht vom Urteilssachverhalt aus.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als nicht gesetzmäßig ausgeführt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als nicht gesetzmäßig ausgeführt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).