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Rechtssatz RS0090548

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0090548

Geschäftszahl

9Os110/71; 13Os86/03

Entscheidungsdatum

23.07.2003

Rechtssatz

Ein Diebstahlsversuch wird nicht dadurch straffrei, daß der Täter anstelle eines nicht erreichbaren konkret in Aussicht genommenen Objektes ein anderes Objekt desselben Besitzers entzieht.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 110/71
    Entscheidungstext OGH 18.10.1971 9 Os 110/71
  • 13 Os 86/03
    Entscheidungstext OGH 23.07.2003 13 Os 86/03
    Vgl; Beisatz: Rücktritt nach §16 Abs1 StGB erfordert bei versuchtem Diebstahl ein dieser Bestimmung entsprechendes Verhalten in Ansehung aller bei ein und derselben Tat wegzunehmen versuchten Gegenstände. Nur dann kann davon die Rede sein, dass der Täter - je nach Konstellation - "die Ausführung" aufgegeben oder (bei Beteiligung mehrerer) verhindert oder "den Erfolg" abgewendet hat. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0090548

Dokumentnummer

JJR_19711018_OGH0002_0090OS00110_7100000_001