Die Konstatierungen des Ersturteils, der Angeklagte habe das (von ihm unterfertigte) Vermögensverzeichnis - und damit auch seine (wahrheitswidrigen) Angaben, er gehe keiner Arbeit nach und habe kein Einkommen - als richtig und vollständig beschworen, finden in der Verantwortung des Angeklagten ihre zureichende Begründung, der dazu angegeben hat, daß er mit anderen Verpflichteten zur Eidesablegung im Zimmer des zuständigen Richters des Exekutionsgerichts Wien war, dort zwar der Aufforderung, die Hand zu heben und den Eid nachzusprechen, nicht nachgekommen sei, die Eidesformel aber unterschrieben habe (S. 14, 36, 59). Da es grundsätzlich genügt, wenn die Eidesformel unterschrieben wird, weitere Färmlichkeiten aber nicht erforderlich sind (Leukauf-Steininger2, RN. 24 zu § 288Die Konstatierungen des Ersturteils, der Angeklagte habe das (von ihm unterfertigte) Vermögensverzeichnis - und damit auch seine (wahrheitswidrigen) Angaben, er gehe keiner Arbeit nach und habe kein Einkommen - als richtig und vollständig beschworen, finden in der Verantwortung des Angeklagten ihre zureichende Begründung, der dazu angegeben hat, daß er mit anderen Verpflichteten zur Eidesablegung im Zimmer des zuständigen Richters des Exekutionsgerichts Wien war, dort zwar der Aufforderung, die Hand zu heben und den Eid nachzusprechen, nicht nachgekommen sei, die Eidesformel aber unterschrieben habe (S. 14, 36, 59). Da es grundsätzlich genügt, wenn die Eidesformel unterschrieben wird, weitere Färmlichkeiten aber nicht erforderlich sind (Leukauf-Steininger2, RN. 24 zu Paragraph 288
und die dort angeführte Judikatur), war das Erstgericht nicht verhalten, sich näher mit der Verantwortung des Angeklagten, er habe anläßlich der Eidesleistung weder die Hand gehoben noch den Eid nachgesprochen, auseinanderzusetzen; diese Einwendungen betreffen keine entscheidungswesentlichen Tatsachen. Mit den Behauptungen des Angeklagten über das Zustandekommen des Vermögensverzeichnisses nach § 47 Abs 2 EO. hat sich das Schöffengericht eingehend befaßt und seine Darstellung als unglaubwürdig abgelehnt (S. 65/66); soweit die Beschwerde die Frage für ungeklärt hält, inwieweit der Zeuge B - dem das Erstgericht Glauben schenkte - konkrete Erinnerungen an den Angeklagten und den Vorgang anläßlich der Eidesleistung haben konnte, bekämpft sie im Ergebnis lediglich die erstgerichtliche Beweiswürdigung.und die dort angeführte Judikatur), war das Erstgericht nicht verhalten, sich näher mit der Verantwortung des Angeklagten, er habe anläßlich der Eidesleistung weder die Hand gehoben noch den Eid nachgesprochen, auseinanderzusetzen; diese Einwendungen betreffen keine entscheidungswesentlichen Tatsachen. Mit den Behauptungen des Angeklagten über das Zustandekommen des Vermögensverzeichnisses nach Paragraph 47, Absatz 2, EO. hat sich das Schöffengericht eingehend befaßt und seine Darstellung als unglaubwürdig abgelehnt (S. 65/66); soweit die Beschwerde die Frage für ungeklärt hält, inwieweit der Zeuge B - dem das Erstgericht Glauben schenkte - konkrete Erinnerungen an den Angeklagten und den Vorgang anläßlich der Eidesleistung haben konnte, bekämpft sie im Ergebnis lediglich die erstgerichtliche Beweiswürdigung.
Die Rechtsrüge geht nicht von den Urteilsfeststellungen, sondern von der urteilsfremden Annahme aus, daß die formellen Voraussetzungen für die Eidesleistung nicht erfüllt waren, der Angeklagte aber zumindest (wenn auch unrechtmäßig) die Ablegung des Eids verweigerte. Damit bringt die Beschwerde den geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund, der nur durch einen Vergleich des im Urteil als erwiesen angenommenen Sachverhalts mit den darauf anzuwendenden materiellen Strafrecht gesetzmäßig dargetan werden kann, nicht zu einer den Prozeßgesetzen entsprechenden Darstellung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs 1 Z. 2 StPO., teils als nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt nach der Z. 1Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO., teils als nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt nach der Ziffer eins
des § 285 d Abs 1 StPO. in Verbindung mit § 285 a Z. 2 StPO. schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen. Für die Verhandlung und Entscheidung über die Berufung wird ein Gerichtstag anberaumt werden (§ 296 Abs 3 StPO.).des Paragraph 285, d Absatz eins, StPO. in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO. schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen. Für die Verhandlung und Entscheidung über die Berufung wird ein Gerichtstag anberaumt werden (Paragraph 296, Absatz 3, StPO.).