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Entscheidung 13 Os 86/96×

Entscheidung 13 Os 86/96

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os86/96

Entscheidungsdatum

07.08.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7.August 1996 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Mayrhofer, Dr.Ebner, Dr.Rouschal und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Klotzberg als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Aliriza Y***** wegen des Verbrechens der Brandstiftung nach Paragraph 169, Absatz eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 5.März 1996, GZ 22 römisch fünf r 1166/95-30, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Aliriza Y***** vom Anklagevorwurf, am 23.Oktober 1993 in Lustenau an der der Firma K***** gehörenden Wohnung ohne Einwilligung des Eigentümers durch Ausschütten von Benzin und Inbrandstecken eine Feuersbrunst verursacht und dadurch das Verbrechen der Brandstiftung nach Paragraph 169, Absatz eins, StGB begangen zu haben sowie von der wider ihn erhobenen Alternativanklage der Vergehen der Unterlassung der Verhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach Paragraph 286, Absatz eins, StGB und der Begünstigung nach Paragraph 299, Absatz eins, StGB gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen.

Rechtliche Beurteilung

Die auf den Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO vergleiche Mayerhofer/Rieder, StPO3 Paragraph 152, E 12, 16) gestützte, gegen den Freispruch des Angeklagten vom Verbrechen der Brandstiftung nach Paragraph 169, Absatz eins, StGB gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft versagt.

Entgegen dem Antrag der Staatsanwaltschaft hat das Erstgericht in der Hauptverhandlung vom 5.März 1996 der Zeugin Habibe Ö*****, die keine Angehörige (Paragraph 72, StGB) des Angeklagten ist, das Entschlagungsrecht nach Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 2, StPO zugestanden, weil die Gefahr einer strafgerichtlichen Verfolgung ihres abgesondert verfolgten Vaters nicht mit der Rechtskraft der gegen ihn erhobenen Anklage ende (619) und auch Fälle (Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) denkbar seien, bei deren Vorliegen ein Verlesungsverbot dieser Zeugenaussage im Strafverfahren gegen ihren Vater nicht bestünde (645).

Nach Verkündung des ablehnenden Zwischenerkenntnisses stellte der Vertreter der Anklagebehörde den "Antrag, der Staatsanwaltschaft wolle im Urteil die Nichtigkeitsbeschwerde vorbehalten werden" (619).

Die Beschwerde meint, die Aussage der Zeugin bringe keine (zusätzliche) Gefahr einer strafgerichtlichen Verfolgung ihres Vaters mit sich, weil gegen diesen bereits eine rechtskräftige Anklageschrift vorliege. In dem abgesondert geführten Verfahren hätte die Zeugin als Angehörige das Recht, sich ihrer Aussage zu entschlagen, wobei in diesem Fall ihre früheren Aussagen, und damit auch jene im vorliegenden Strafverfahren, dem Beweisverwertungsverbot unterlägen. Durch das der Zeugin zu Unrecht eingeräumte Entschlagungsrecht sei die Anklagebehörde in ihrem Verfolgungsrecht beeinträchtigt, weil die Aussage für die Lösung der Schuldfrage von erheblicher Bedeutung gewesen wäre.

Diese Ansicht ist verfehlt.

Nach Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 2, StPO ist ein Zeuge absolut (unbedingt) von der Verbindlichkeit zur Ablegung der Aussage befreit, wenn er gegen einen Angehörigen (Paragraph 72, StGB) aussagen soll oder wenn seine Aussage in einem anderen Verfahren für Angehörige die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung mit sich brächte. Diese aus der Ablegung einer (wahrheitsgemäßen) Zeugenaussage resultierende Gefahr begründet ein Entschlagungsrecht nicht nur gegenüber einem bisher noch nicht beschuldigten Angehörigen, sondern auch gegenüber einem solchen, der bereits strafgerichtlich verfolgt und durch das Zeugnis der Gefahr einer Überführung ausgesetzt wird vergleiche in diesem Zusammenhang Bertel, Grundriß des Österreichischen Strafprozeßrechts4, Rz 389, wonach dem Zeugen auch bei möglicher Verstärkung des Tatverdachtes durch seine Aussage ein Entschlagungsrecht eingeräumt sei).

Die Auffassung der Beschwerde, eine bereits in Gang gekommene strafgerichtliche Verfolgung stehe einer Zeugnisbefreiung im Sinne des Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 2, (zweiter Fall) StPO entgegen, würde vorliegendenfalls gerade jene persönliche Konfliktsituation des Zeugen herbeiführen, die durch diese Regelung des Entschlagungsrechtes hintangehalten werden soll Regierungsvorlage StPÄG 1993 924 BlgNR römisch achtzehn GP, 26) und damit der dem Zeugenschutz dienenden Bestimmung zuwiderlaufen.

Das aussagerelevante Tatgeschehen läßt auch die von der Beschwerde begehrte "Trennung" der Aussage der Belastungszeugin in Form eines partiellen Entschlagungsrechtes (Paragraph 152, Absatz 4, StPO) nicht zu.

Schließlich kann auch der Beschwerdeargumentation, die Angaben der genannten Zeugin könnten im gesondert geführten Verfahren gegen ihren Vater Hüseyin Ö***** keinesfalls verwendet werden, nicht gefolgt werden, weil in den vom Erstgericht zutreffend angeführten Fällen des Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer eins, StPO (645) eine Verlesung und beweismäßige Verwertung ihrer Aussage zulässig wäre.

Die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung gemäß Paragraph 285, d Ziffer 2, StPO zurückzuweisen, ohne daß es eines Eingehens auf die - in der protokollierten Form (619) - nicht dem Wortlaut des zweiten Satzes des Paragraph 281, Absatz 3, StPO entsprechende Erklärung ihres Sitzungsvertreters nach Abweisung seines Beweisantrages bedarf.

Anmerkung

E42937 13D00866

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0130OS00086.96.0807.000

Dokumentnummer

JJT_19960807_OGH0002_0130OS00086_9600000_000

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