Die auf den § 281 Abs 1 Z 4 StPO (vgl Mayerhofer/Rieder, StPO3 § 152 E 12, 16) gestützte, gegen den Freispruch des Angeklagten vom Verbrechen der Brandstiftung nach § 169 Abs 1 StGB gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft versagt.Die auf den Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO vergleiche Mayerhofer/Rieder, StPO3 Paragraph 152, E 12, 16) gestützte, gegen den Freispruch des Angeklagten vom Verbrechen der Brandstiftung nach Paragraph 169, Absatz eins, StGB gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft versagt.
Entgegen dem Antrag der Staatsanwaltschaft hat das Erstgericht in der Hauptverhandlung vom 5.März 1996 der Zeugin Habibe Ö*****, die keine Angehörige (§ 72 StGB) des Angeklagten ist, das Entschlagungsrecht nach § 152 Abs 1 Z 2 StPO zugestanden, weil die Gefahr einer strafgerichtlichen Verfolgung ihres abgesondert verfolgten Vaters nicht mit der Rechtskraft der gegen ihn erhobenen Anklage ende (619) und auch Fälle (§ 252 Abs 1 Z 1 StPO) denkbar seien, bei deren Vorliegen ein Verlesungsverbot dieser Zeugenaussage im Strafverfahren gegen ihren Vater nicht bestünde (645).Entgegen dem Antrag der Staatsanwaltschaft hat das Erstgericht in der Hauptverhandlung vom 5.März 1996 der Zeugin Habibe Ö*****, die keine Angehörige (Paragraph 72, StGB) des Angeklagten ist, das Entschlagungsrecht nach Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 2, StPO zugestanden, weil die Gefahr einer strafgerichtlichen Verfolgung ihres abgesondert verfolgten Vaters nicht mit der Rechtskraft der gegen ihn erhobenen Anklage ende (619) und auch Fälle (Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) denkbar seien, bei deren Vorliegen ein Verlesungsverbot dieser Zeugenaussage im Strafverfahren gegen ihren Vater nicht bestünde (645).
Nach Verkündung des ablehnenden Zwischenerkenntnisses stellte der Vertreter der Anklagebehörde den "Antrag, der Staatsanwaltschaft wolle im Urteil die Nichtigkeitsbeschwerde vorbehalten werden" (619).
Die Beschwerde meint, die Aussage der Zeugin bringe keine (zusätzliche) Gefahr einer strafgerichtlichen Verfolgung ihres Vaters mit sich, weil gegen diesen bereits eine rechtskräftige Anklageschrift vorliege. In dem abgesondert geführten Verfahren hätte die Zeugin als Angehörige das Recht, sich ihrer Aussage zu entschlagen, wobei in diesem Fall ihre früheren Aussagen, und damit auch jene im vorliegenden Strafverfahren, dem Beweisverwertungsverbot unterlägen. Durch das der Zeugin zu Unrecht eingeräumte Entschlagungsrecht sei die Anklagebehörde in ihrem Verfolgungsrecht beeinträchtigt, weil die Aussage für die Lösung der Schuldfrage von erheblicher Bedeutung gewesen wäre.
Diese Ansicht ist verfehlt.
Nach § 152 Abs 1 Z 2 StPO ist ein Zeuge absolut (unbedingt) von der Verbindlichkeit zur Ablegung der Aussage befreit, wenn er gegen einen Angehörigen (§ 72 StGB) aussagen soll oder wenn seine Aussage in einem anderen Verfahren für Angehörige die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung mit sich brächte. Diese aus der Ablegung einer (wahrheitsgemäßen) Zeugenaussage resultierende Gefahr begründet ein Entschlagungsrecht nicht nur gegenüber einem bisher noch nicht beschuldigten Angehörigen, sondern auch gegenüber einem solchen, der bereits strafgerichtlich verfolgt und durch das Zeugnis der Gefahr einer Überführung ausgesetzt wird (vgl in diesem Zusammenhang Bertel, Grundriß des Österreichischen Strafprozeßrechts4, Rz 389, wonach dem Zeugen auch bei möglicher Verstärkung des Tatverdachtes durch seine Aussage ein Entschlagungsrecht eingeräumt sei).Nach Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 2, StPO ist ein Zeuge absolut (unbedingt) von der Verbindlichkeit zur Ablegung der Aussage befreit, wenn er gegen einen Angehörigen (Paragraph 72, StGB) aussagen soll oder wenn seine Aussage in einem anderen Verfahren für Angehörige die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung mit sich brächte. Diese aus der Ablegung einer (wahrheitsgemäßen) Zeugenaussage resultierende Gefahr begründet ein Entschlagungsrecht nicht nur gegenüber einem bisher noch nicht beschuldigten Angehörigen, sondern auch gegenüber einem solchen, der bereits strafgerichtlich verfolgt und durch das Zeugnis der Gefahr einer Überführung ausgesetzt wird vergleiche in diesem Zusammenhang Bertel, Grundriß des Österreichischen Strafprozeßrechts4, Rz 389, wonach dem Zeugen auch bei möglicher Verstärkung des Tatverdachtes durch seine Aussage ein Entschlagungsrecht eingeräumt sei).
Die Auffassung der Beschwerde, eine bereits in Gang gekommene strafgerichtliche Verfolgung stehe einer Zeugnisbefreiung im Sinne des § 152 Abs 1 Z 2 (zweiter Fall) StPO entgegen, würde vorliegendenfalls gerade jene persönliche Konfliktsituation des Zeugen herbeiführen, die durch diese Regelung des Entschlagungsrechtes hintangehalten werden soll (RV StPÄG 1993 924 BlgNR XVIII GP, 26) und damit der dem Zeugenschutz dienenden Bestimmung zuwiderlaufen.Die Auffassung der Beschwerde, eine bereits in Gang gekommene strafgerichtliche Verfolgung stehe einer Zeugnisbefreiung im Sinne des Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 2, (zweiter Fall) StPO entgegen, würde vorliegendenfalls gerade jene persönliche Konfliktsituation des Zeugen herbeiführen, die durch diese Regelung des Entschlagungsrechtes hintangehalten werden soll Regierungsvorlage StPÄG 1993 924 BlgNR römisch achtzehn GP, 26) und damit der dem Zeugenschutz dienenden Bestimmung zuwiderlaufen.
Das aussagerelevante Tatgeschehen läßt auch die von der Beschwerde begehrte "Trennung" der Aussage der Belastungszeugin in Form eines partiellen Entschlagungsrechtes (§ 152 Abs 4 StPO) nicht zu.Das aussagerelevante Tatgeschehen läßt auch die von der Beschwerde begehrte "Trennung" der Aussage der Belastungszeugin in Form eines partiellen Entschlagungsrechtes (Paragraph 152, Absatz 4, StPO) nicht zu.
Schließlich kann auch der Beschwerdeargumentation, die Angaben der genannten Zeugin könnten im gesondert geführten Verfahren gegen ihren Vater Hüseyin Ö***** keinesfalls verwendet werden, nicht gefolgt werden, weil in den vom Erstgericht zutreffend angeführten Fällen des § 252 Abs 1 Z 1 StPO (645) eine Verlesung und beweismäßige Verwertung ihrer Aussage zulässig wäre.Schließlich kann auch der Beschwerdeargumentation, die Angaben der genannten Zeugin könnten im gesondert geführten Verfahren gegen ihren Vater Hüseyin Ö***** keinesfalls verwendet werden, nicht gefolgt werden, weil in den vom Erstgericht zutreffend angeführten Fällen des Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer eins, StPO (645) eine Verlesung und beweismäßige Verwertung ihrer Aussage zulässig wäre.
Die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung gemäß § 285 d Z 2 StPO zurückzuweisen, ohne daß es eines Eingehens auf die - in der protokollierten Form (619) - nicht dem Wortlaut des zweiten Satzes des § 281 Abs 3 StPO entsprechende Erklärung ihres Sitzungsvertreters nach Abweisung seines Beweisantrages bedarf.Die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung gemäß Paragraph 285, d Ziffer 2, StPO zurückzuweisen, ohne daß es eines Eingehens auf die - in der protokollierten Form (619) - nicht dem Wortlaut des zweiten Satzes des Paragraph 281, Absatz 3, StPO entsprechende Erklärung ihres Sitzungsvertreters nach Abweisung seines Beweisantrages bedarf.