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Rechtssatz RS0102719

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0102719

Geschäftszahl

13Os86/96; 13Os20/00

Entscheidungsdatum

03.05.2000

Rechtssatz

Nach Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 2, StPO ist ein Zeuge absolut (unbedingt) von der Verbindlichkeit zur Ablegung der Aussage befreit, wenn er gegen einen Angehörigen (Paragraph 72, StGB) aussagen soll oder wenn seine Aussage in einem anderen Verfahren für Angehörige die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung mit sich brächte. Diese aus der Ablegung einer (wahrheitsgemäßen) Zeugenaussage resultierende Gefahr begründet ein Entschlagungsrecht nicht nur gegenüber einem bisher noch nicht beschuldigten Angehörigen, sondern auch gegenüber einem solchen, der bereits strafgerichtlich verfolgt und durch das Zeugnis der Gefahr einer Überführung ausgesetzt wird.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 86/96
    Entscheidungstext OGH 07.08.1996 13 Os 86/96
  • 13 Os 20/00
    Entscheidungstext OGH 03.05.2000 13 Os 20/00
    Vgl; Beisatz: Das Entschlagungsrecht nach § 152 Abs 1 Z 2 StPO ist ein zum Schutz der Zeugen vor einer seelischen Zwangslage bestehendes absolutes, aber auch teilbares Recht. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102719

Dokumentnummer

JJR_19960807_OGH0002_0130OS00086_9600000_001