Den Beschwerden kommt jedoch keine Berechtigung zu. Zur Nichtigkeitsbeschwerde allein (zu den Fakten A./II./) des Angeklagten Dariusz W*****:
Die Mängelrüge (Z 5) behauptet eine Unvollständigkeit, die im Übergehen der Aussage des Zeugen Revierinspektor Gerhard M***** gelegen sein soll, wonach von diesem erhoben worden wäre, das entfremdete Fahrzeug am 18. Jänner 2000 sei schon seit mehreren Monaten unverändert vor dem Hause Wien ***** abgestellt gewesen. Zudem habe das Erstgericht übersehen, dass der Auffindungsort in unmittelbarer Nähe des Tatortes gelegen sei.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) behauptet eine Unvollständigkeit, die im Übergehen der Aussage des Zeugen Revierinspektor Gerhard M***** gelegen sein soll, wonach von diesem erhoben worden wäre, das entfremdete Fahrzeug am 18. Jänner 2000 sei schon seit mehreren Monaten unverändert vor dem Hause Wien ***** abgestellt gewesen. Zudem habe das Erstgericht übersehen, dass der Auffindungsort in unmittelbarer Nähe des Tatortes gelegen sei.
Zu Recht blieb die Aussage unberücksichtigt, ist doch deren unbestimmter Inhalt nicht geeignet, Erhebliches nämlich zur Verifizierung der entscheidenden Tatsache der angeblich bloß auf vorübergehenden Gebrauch des Fahrzeuges abzielenden subjektive Tatseite des Angeklagten, beizutragen. Der von der Beschwerde aus der Zeugenaussage gezogene Schluss auf ein Abstellen des Fahrzeugs unmittelbar nach dem Tattag, woraus sie in weiterer eigener Beweiswürdigung einen fehlenden Diebstahlsvorsatz ableitet, ist Spekulation und zeigt jedenfalls keinen Begründungsmangel auf. Im Übrigen hat das Erstgericht auch auf die Auffindung einer vom Angeklagten erst am 25. November 1999 gestohlenen Handtasche (A./II./2./) im am 25. Oktober 1999 entfremdeten Pkw Passat hingewiesen.
Die Kritik an der vom Erstgericht dem Angeklagten auch wegen der Auffindung einer mit seinen DNA-Spuren versehenen Getränkeflasche im gestohlenen PKW abgesprochenen Glaubwürdigkeit erweist sich im Hinblick auf das ausführliche Eingehen der Tatrichter auf die wechselnden Verantwortungen des Angeklagten, die ohne Widerspruch zu den Gesetzes folgerichtigen Denkens oder grundlegenden Erfahrungssätzen ausführlich erörtert wurden (S 433/II), als unbegründet.
Die Beschwerdebehauptung betreffend der angeblichen Tat- bzw Auffindungsort (Wien ***** bzw Wien *****) ist schlichtweg aktenwidrig (siehe S 7, 11, 37/je I).Die Beschwerdebehauptung betreffend der angeblichen Tat- bzw Auffindungsort (Wien ***** bzw Wien *****) ist schlichtweg aktenwidrig (siehe S 7, 11, 37/je römisch eins).
Keineswegs unzureichend ist die Begründung des Schuldspruchs zu A./II./2./, die sich als nicht unlogisch und mit grundlegenden Erfahrungssätzen nicht im Widerspruch stehend zeigt. Dass eine andere Lösung der Tatfrage ebenso vertretbar gewesen wäre, sich die Tatrichter jedoch für die dem Angeklagten nachteilige entschieden haben, ist ein Ausfluss freier richterlicher Beweiswürdigung, der aus Z 5 vierter Fall nicht erfolgreich bekämpfbar ist.Keineswegs unzureichend ist die Begründung des Schuldspruchs zu A./II./2./, die sich als nicht unlogisch und mit grundlegenden Erfahrungssätzen nicht im Widerspruch stehend zeigt. Dass eine andere Lösung der Tatfrage ebenso vertretbar gewesen wäre, sich die Tatrichter jedoch für die dem Angeklagten nachteilige entschieden haben, ist ein Ausfluss freier richterlicher Beweiswürdigung, der aus Ziffer 5, vierter Fall nicht erfolgreich bekämpfbar ist.
Die der Mängelrüge im Wesentlichen inhaltsgleiche Tatsachenrüge (Z 5a) zeigt keine zu den Punkten A./II./ sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch stützenden Feststellungen entscheidender Tatsachen auf. Indem die Subsumtionsrüge (Z 10) nicht vom Tatsachensubstrat des Urteils ausgeht, entbehrt sie einer prozessordnungsgemäßen Ausführung. Dies auch insoweit, als sie es unterlässt darzulegen, aus welchen Gründen ein Bereicherungsvorsatz in Bezug auf Schlüssel auszuschließen sei, und weshalb die Auffindung entfremdeter Sachen die Beurteilung der diesbezüglichen Tat lediglich als Sachentziehung, nicht jedoch als Diebstahl zulasse (ist doch die Beschlagnahme bloß als objektive Schadensgutmachung anzusehen). Schließlich wird nicht deutlich und bestimmt bezeichnet, welche angeblich erforderlichen weiteren Feststellungen das Erstgericht zu treffen unterlassen habe.Die der Mängelrüge im Wesentlichen inhaltsgleiche Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) zeigt keine zu den Punkten A./II./ sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch stützenden Feststellungen entscheidender Tatsachen auf. Indem die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) nicht vom Tatsachensubstrat des Urteils ausgeht, entbehrt sie einer prozessordnungsgemäßen Ausführung. Dies auch insoweit, als sie es unterlässt darzulegen, aus welchen Gründen ein Bereicherungsvorsatz in Bezug auf Schlüssel auszuschließen sei, und weshalb die Auffindung entfremdeter Sachen die Beurteilung der diesbezüglichen Tat lediglich als Sachentziehung, nicht jedoch als Diebstahl zulasse (ist doch die Beschlagnahme bloß als objektive Schadensgutmachung anzusehen). Schließlich wird nicht deutlich und bestimmt bezeichnet, welche angeblich erforderlichen weiteren Feststellungen das Erstgericht zu treffen unterlassen habe.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde allein des Angeklagten Mariusz K*****:
Behauptet wird eine aus Z 3 nichtigkeitsbegründende Verletzung der Bestimmung des § 250 Abs 2 StGB, weil in der Hauptverhandlung vom 13. Jänner 2004 (S 331/II) nach Verkündung des Beschlusses auf abgesonderte Vernehmung der Angeklagten der Zweit- und Drittangeklagte abgeführt worden wären, jedoch weder in der Hauptverhandlung vom 13. Jänner 2004 noch in der fortgesetzten Hauptverhandlung vom 10. Februar 2004 die Aussagen des Erstangeklagten dem Zweitangeklagten mitgeteilt worden wären. Tatsächlich unterließ es der Vorsitzende nach dem Inhalt der Hauptverhandlungsprotokolle sowohl vom 13. Jänner als auch vom 10. Februar 2004 (ON 126 und 130) den Zweitangeklagten von allem, was in seiner Abwesenheit vorgenommen wurde, insbesondere vom Inhalt der Vernehmung des Angeklagten W*****, in Kenntnis zu setzen. Gemäß § 250 Abs 2 StPO begründet eine solche Unterlassung Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 3 StPO. Dieser Nichtigkeitsgrund kann aber zum Vorteil eines Angeklagten nicht geltend gemacht werden, wenn unzweifelhaft erkennbar ist, dass die Formverletzung keinen für ihn nachteiligen Einfluss üben konnte (§ 281 Abs 3 StPO). Aus dem gesamten Akteninhalt ergeben sich aber keinerlei Hinweise dafür, dass die gerügte Verfahrensverletzung Einfluss auf das Urteil gehabt haben könnte. Auch die Beschwerde kann nicht einmal andeuten, weshalb dieser dem Erstgericht unterlaufene Fehler den Sachausgang nachteilig habe beeinflussen können, eine Beschwer ist nicht erkennbar. Dies umso weniger, als (ohnedies nicht näher bestimmte Teile) der Verantwortung des Angeklagten W***** die Mitangeklagten Krzysztof D***** zu einem Zeitpunkt bekannt gegeben wurden, als sich der Beschwerdeführer bereits wieder im Verhandlungssaal befand.Behauptet wird eine aus Ziffer 3, nichtigkeitsbegründende Verletzung der Bestimmung des Paragraph 250, Absatz 2, StGB, weil in der Hauptverhandlung vom 13. Jänner 2004 (S 331/II) nach Verkündung des Beschlusses auf abgesonderte Vernehmung der Angeklagten der Zweit- und Drittangeklagte abgeführt worden wären, jedoch weder in der Hauptverhandlung vom 13. Jänner 2004 noch in der fortgesetzten Hauptverhandlung vom 10. Februar 2004 die Aussagen des Erstangeklagten dem Zweitangeklagten mitgeteilt worden wären. Tatsächlich unterließ es der Vorsitzende nach dem Inhalt der Hauptverhandlungsprotokolle sowohl vom 13. Jänner als auch vom 10. Februar 2004 (ON 126 und 130) den Zweitangeklagten von allem, was in seiner Abwesenheit vorgenommen wurde, insbesondere vom Inhalt der Vernehmung des Angeklagten W*****, in Kenntnis zu setzen. Gemäß Paragraph 250, Absatz 2, StPO begründet eine solche Unterlassung Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO. Dieser Nichtigkeitsgrund kann aber zum Vorteil eines Angeklagten nicht geltend gemacht werden, wenn unzweifelhaft erkennbar ist, dass die Formverletzung keinen für ihn nachteiligen Einfluss üben konnte (Paragraph 281, Absatz 3, StPO). Aus dem gesamten Akteninhalt ergeben sich aber keinerlei Hinweise dafür, dass die gerügte Verfahrensverletzung Einfluss auf das Urteil gehabt haben könnte. Auch die Beschwerde kann nicht einmal andeuten, weshalb dieser dem Erstgericht unterlaufene Fehler den Sachausgang nachteilig habe beeinflussen können, eine Beschwer ist nicht erkennbar. Dies umso weniger, als (ohnedies nicht näher bestimmte Teile) der Verantwortung des Angeklagten W***** die Mitangeklagten Krzysztof D***** zu einem Zeitpunkt bekannt gegeben wurden, als sich der Beschwerdeführer bereits wieder im Verhandlungssaal befand.
Die Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) des Angeklagten K***** behauptet eine Unvollständigkeit, die darin liegen soll, dass das Erstgericht die Verantwortung des Angeklagten in der Hauptverhandlung, dass auf dem von ihm verwendeten Reisepass, welcher auf den Namen Robert S***** lautete, ein Einreisestempel vom 12. September 2003 ersichtlich sei, als er von Polen nach Deutschland einreist. Dem entgegen enthält das Ersturteil unfängliche Ausführungen hiezu; im Übrigen ist eine Relevanz dieses Details für die Lösung der Schuldfrage zu den Fakten A./I./ nicht erkennbar.Die Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) des Angeklagten K***** behauptet eine Unvollständigkeit, die darin liegen soll, dass das Erstgericht die Verantwortung des Angeklagten in der Hauptverhandlung, dass auf dem von ihm verwendeten Reisepass, welcher auf den Namen Robert S***** lautete, ein Einreisestempel vom 12. September 2003 ersichtlich sei, als er von Polen nach Deutschland einreist. Dem entgegen enthält das Ersturteil unfängliche Ausführungen hiezu; im Übrigen ist eine Relevanz dieses Details für die Lösung der Schuldfrage zu den Fakten A./I./ nicht erkennbar.
Zu den von Dariusz W***** und Mariusz K***** gemeinsam ausgeführten Beschwerdepunkten:
Als offenbar unzureichend begründet (Z 5 vierter Fall) wird die Feststellung kritisiert, die Angeklagten hätten die zu A./I./ bezeichneten Diebstähle begangen obwohl sie sich am 16. September 2003 in dem zu A./I./1./ bezeichneten gestohlenen Fahrzeugen befunden haben und in diesem Beute aus den zu A./I./2./ und 3./ genannten Diebstählen gelegen seien.Als offenbar unzureichend begründet (Ziffer 5, vierter Fall) wird die Feststellung kritisiert, die Angeklagten hätten die zu A./I./ bezeichneten Diebstähle begangen obwohl sie sich am 16. September 2003 in dem zu A./I./1./ bezeichneten gestohlenen Fahrzeugen befunden haben und in diesem Beute aus den zu A./I./2./ und 3./ genannten Diebstählen gelegen seien.
In Wahrheit trachtet die Rüge nur, nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Schuldberufung die tatrichterliche Beweiswürdigung in Zweifel zu ziehen, ohne jedoch einen Mangel von der Bedeutung des herangezogenen formalen Nichtigkeitsgrundes darzutun.
Die Subsumtionsrüge (Z 10) orientiert sich prozessordnungswidrig - trotz gegenteiliger Beteuerung - nicht am Tatsachensubstrat des Urteiles; soweit auf "jene Feststellungen, welche das Erstgericht in Folge eines Rechtsirrtums nicht getroffen hat" Bezug genommen wird, ist die Beschwerde nicht deutlich und bestimmt.Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) orientiert sich prozessordnungswidrig - trotz gegenteiliger Beteuerung - nicht am Tatsachensubstrat des Urteiles; soweit auf "jene Feststellungen, welche das Erstgericht in Folge eines Rechtsirrtums nicht getroffen hat" Bezug genommen wird, ist die Beschwerde nicht deutlich und bestimmt.
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO), sodass zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden das Oberlandesgericht Wien zuständig ist (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Nichtigkeitsbeschwerden waren demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), sodass zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden das Oberlandesgericht Wien zuständig ist (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.