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Entscheidung 13 Os 88/00×

Entscheidung 13 Os 88/00

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os88/00

Entscheidungsdatum

23.08.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. August 2000 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Holzweber, Dr. Schmucker und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pichler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Weselin A***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren, durch Einbruch begangenen Bandendiebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz 2, 129, Ziffer eins, 130, (richtig nur:) zweiter bis vierter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 6. April 2000, GZ 3c römisch fünf r 8955/98-208, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch in Rechtskraft erwachsene Schuldsprüche enthält, wurde Weselin A***** des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren, durch Einbruch begangenen Bandendiebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz 2, 129, Ziffer eins, 130, (richtig nur:) zweiter bis vierter Fall StGB (A/I und römisch zwei) und der Vergehen der Urkundenunterdrückung (B/I und römisch zwei) schuldig erkannt. Danach hat er von 11. Jänner 1998 bis 11. Jänner 1999 in Wien

A) als Mitglied einer Bande unter Mitwirkung eines anderen

Bandenmitglieds mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch wiederkehrende Begehung schwerer Einbruchsdiebstähle eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, (richtig:) teils als Mittäter (Paragraph 12, erster Fall StGB), teils als Beitragstäter (Paragraph 12, dritter Fall StGB), Bargeld, Schmuck, Uhren, Schreib- und Elektrogeräte sowie andere Gegenstände im Gesamtwert von ca 791.320 S den Gewahrsamsträgern dadurch weggenommen, dass er in eine Wohnstätte oder sonst einen abgeschlossenen Raum einbrach oder mit einem nachgemachten Schlüssel eindrang;

B) bei diesen Diebstählen erlangte Reisepässe und andere Urkunden,

über die er nicht verfügen durfte, als Mittäter mit dem Vorsatz vernichtet, beschädigt oder unterdrückt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden.

Die aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.

Rechtliche Beurteilung

Sie nennt keine Beweisergebnisse, welche das Schöffengericht neben der als unglaubwürdig verworfenen Aussage der Zeugin R***** (zur Benutzbarkeit eines Fahrzeuges bei den zu A/I genannten Diebstählen) unerörtert gelassen habe und stellt die Überzeugungskraft der Erwägungen zum Grund für die (bezüglich der Art des Tatbeitrags) geänderte Aussage des Slavisa J***** nur spekulativ in Frage. Selbst ungenaue Angaben über den Verbleib der Beute zu A/II ließen für sich allein noch keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit P***** über die Mittäterschaft des Angeklagten aufkommen und erforderten schon angesichts des Gebotes zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) keine gesonderte Erörterung; zudem stehen die in der Beschwerde bezeichneten Angaben über den Aufenthalt des Angeklagten am 6. Jänner 1999 nicht im Widerspruch zueinander. Weshalb zu A/II im Urteil gar nicht aufgeführte Gegenstände, welche Adam M***** von P***** gekauft haben will, diese in Frage stellen sollten, bleibt unerfindlich. Dass schließlich der nur durch Fingerabdrücke an einer Getränkedose zweier Diebstähle (A/III) überführte P***** diese Taten abgestritten hatte, trägt in Hinsicht auf dessen Glaubwürdigkeit, die Mittäterschaft A***** zu A/II betreffend, ebensowenig aus.

Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung zur Folge.

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf Paragraph 390 a, StPO. Die Unterstellung der zu A) genannten Taten (auch) nach Paragraph 130, erster Fall StGB geschah rechtsirrig (Ziffer 10,), aber ersichtlich nicht als zusätzliche Qualifikation neben Paragraph 130, dritter und vierter Fall StGB. Vielmehr nahm das Erstgericht angesichts der teils über, teils unter 25.000 S gelegenen Beute der einzelnen Diebstahlstaten nur in Hinsicht auf erstere die Qualifikation nach Paragraph 130, dritter Fall StGB, im Übrigen aber bloß jene nach dem ersten Fall dieser Gesetzesstelle an vergleiche aber JBl 2000, 262 m Anmerkung von Schmoller) und wertete - insoweit folgerichtig - das Zusammentreffen dieser beiden Fälle des Paragraph 130, StGB nicht erschwerend.

Wie in den Fällen der nicht aggravierend in Rechnung gestellten Annahme eines Verbrechens des Diebstahls neben einem Vergehen des Diebstahls ist daher die Gesetzesverletzung für den Angeklagten nicht iS des Paragraph 290, Absatz eins, StPO nachteilig, weil Nichtigkeit aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, zweiter Fall StPO nicht vorliegt vergleiche Ratz in WK2 Paragraph 29, Rz 6 aE).

Anmerkung

E58918 13d00880

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in Jus-Extra OGH-St 2937 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0130OS00088..0823.000

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2009

Dokumentnummer

JJT_20000823_OGH0002_0130OS00088_0000000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung