Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch in Rechtskraft erwachsene Schuldsprüche enthält, wurde Weselin A***** des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren, durch Einbruch begangenen Bandendiebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1, 130 (richtig nur:) zweiter bis vierter Fall StGB (A/I und II) und der Vergehen der Urkundenunterdrückung (B/I und II) schuldig erkannt. Danach hat er von 11. Jänner 1998 bis 11. Jänner 1999 in WienMit dem angefochtenen Urteil, das auch in Rechtskraft erwachsene Schuldsprüche enthält, wurde Weselin A***** des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren, durch Einbruch begangenen Bandendiebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz 2, 129, Ziffer eins, 130, (richtig nur:) zweiter bis vierter Fall StGB (A/I und römisch zwei) und der Vergehen der Urkundenunterdrückung (B/I und römisch zwei) schuldig erkannt. Danach hat er von 11. Jänner 1998 bis 11. Jänner 1999 in Wien
A) als Mitglied einer Bande unter Mitwirkung eines anderen
Bandenmitglieds mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch wiederkehrende Begehung schwerer Einbruchsdiebstähle eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, (richtig:) teils als Mittäter (§ 12 erster Fall StGB), teils als Beitragstäter (§ 12 dritter Fall StGB), Bargeld, Schmuck, Uhren, Schreib- und Elektrogeräte sowie andere Gegenstände im Gesamtwert von ca 791.320 S den Gewahrsamsträgern dadurch weggenommen, dass er in eine Wohnstätte oder sonst einen abgeschlossenen Raum einbrach oder mit einem nachgemachten Schlüssel eindrang;Bandenmitglieds mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch wiederkehrende Begehung schwerer Einbruchsdiebstähle eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, (richtig:) teils als Mittäter (Paragraph 12, erster Fall StGB), teils als Beitragstäter (Paragraph 12, dritter Fall StGB), Bargeld, Schmuck, Uhren, Schreib- und Elektrogeräte sowie andere Gegenstände im Gesamtwert von ca 791.320 S den Gewahrsamsträgern dadurch weggenommen, dass er in eine Wohnstätte oder sonst einen abgeschlossenen Raum einbrach oder mit einem nachgemachten Schlüssel eindrang;
B) bei diesen Diebstählen erlangte Reisepässe und andere Urkunden,
über die er nicht verfügen durfte, als Mittäter mit dem Vorsatz vernichtet, beschädigt oder unterdrückt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden.
Die aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.Die aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.