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Entscheidung 13 Os 88/08b×

Entscheidung 13 Os 88/08b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os88/08b

Entscheidungsdatum

01.07.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 1. Juli 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Puttinger als Schriftführer in der Strafsache gegen Dr. Arno R***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Satz StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen, AZ 26 Hv 217/05y des Landesgerichts Innsbruck, über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten Karl K***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Beschwerdegericht vom 6. Mai 2008, AZ 6 Bs 198/08f (ON 2326 der Hv-Akten), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 15. Oktober 2002 wurde die über Karl K***** verhängte Untersuchungshaft unter Anwendung gelinderer Mittel (Paragraph 180, Absatz 5, StPO aF) aufgehoben (ON 480).

Den Antrag des Angeklagten vom 7. Jänner 2008, vom Aufrechterhalten der gelinderen Mittel abzusehen (ON 2295), wies das Landesgericht Innsbruck am 29. Februar 2008 ab (ON 2299).

Mit der angefochtenen Entscheidung gab das Oberlandesgericht Innsbruck der gegen diesen abweislichen Beschluss erhobenen Beschwerde des Angeklagten (ON 2302) teilweise Folge, indem es eine Weisung aufhob und die Anwendung der übrigen gelinderen Mittel (teils in abgeänderter Form) aufrechthielt.

Die dagegen erhobene Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten Karl K***** ist unzulässig.

Nach Paragraph eins, Absatz eins, GRBG steht dem Betroffenen wegen Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit durch eine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung nach Erschöpfung des Instanzenzugs die Grundrechtsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof zu, wobei gemäß Paragraph eins, Absatz 2, GRBG die Verhängung und der Vollzug von Freiheitsstrafen und vorbeugenden Maßnahmen wegen gerichtlich strafbarer Handlungen vom Anwendungsbereich dieses Rechtsbehelfs ausgenommen sind. Das Grundrecht auf persönliche Freiheit ist nach Paragraph 2, Absatz eins, GRBG insbesondere dann verletzt, wenn die Verhängung oder Aufrechterhaltung einer Haft zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht, die Dauer einer Haft unverhältnismäßig geworden ist, die Voraussetzungen einer Haft, wie Tatverdacht oder Haftgründe, unrichtig beurteilt wurden oder sonst bei einer Festnahme oder Anhaltung das Gesetz unrichtig angewendet wurde.

Ein nach Paragraphen eins, Absatz eins, 2, Absatz eins, GRBG fassbarer Beschwerdegegenstand setzt somit eine strafgerichtlich angeordnete Freiheitsentziehung voraus. Als solche sind Maßnahmen der staatlichen Gewalt zu verstehen, durch die jemand gegen seinen Willen an einem bestimmten, begrenzten Ort für eine gewisse Dauer festgehalten wird (Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention³ Paragraph 21, Rz 5). Von einer Freiheitsentziehung ist also dann auszugehen, wenn in die - durch das Bundesverfassungsgesetz über den Schutz der persönlichen Freiheit und Artikel 5, MRK garantierte - physische Bewegungsfreiheit des Menschen eingegriffen wird, wobei nicht jede Maßnahme hinreicht, sondern eine Freiheitsbeschränkung in der Bedeutung einer Festnahme oder Anhaltung, zumindest aber Internierung oder Konfinierung vorliegen muss, wie etwa die vorläufige Verwahrung, Beugehaft oder Haft als Ordnungsstrafe bis hin zur zwangsweisen Vorführung (14 Os 32/07y, 13 Os 96/07b).

Hingegen wird die Anwendung gelinderer Mittel iS des Paragraph 180, Absatz 5, StPO aF (nunmehr Paragraph 173, Absatz 5, StPO) - als weder für die Verhängung noch für die Aufrechterhaltung der Haft relevant - vom spezifischen Schutzzweck des Grundrechtsbeschwerdegesetzes nicht erfasst (RIS-Justiz RS0060991, RS0115525; Fabrizy, StPO10 Paragraph 2, GRBG Rz 1). Solche Entscheidungen sind der Anfechtung mittels Grundrechtsbeschwerde nur dann zugänglich, wenn diese auf die - hier nicht aktuelle - Behauptung gestützt wird, die mit der Anordnung der gelinderen Mittel verknüpfte Entscheidung, die Freiheitsentziehung zu beenden, sei zu spät getroffen worden (Paragraph 2, Absatz 2, GRBG). Die Grundrechtsbeschwerde war daher ohne Kostenzuspruch (Paragraph 8, GRBG) zurückzuweisen.

Anmerkung

E87959 13Os88.08b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0130OS00088.08B.0701.000

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2008

Dokumentnummer

JJT_20080701_OGH0002_0130OS00088_08B0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung