Die gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz erhobene Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten Gerhard S***** ist unzulässig.
Nach § 1 Abs 1 GRBG steht dem Betroffenen wegen Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit durch eine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung nach Erschöpfung des Instanzenzugs die Grundrechtsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof zu. Ausgenommen sind nach Abs 2 leg cit die Verhängung und der Vollzug von Freiheitsstrafen und vorbeugenden Maßnahmen wegen gerichtlich strafbarer Handlungen.Nach Paragraph eins, Absatz eins, GRBG steht dem Betroffenen wegen Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit durch eine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung nach Erschöpfung des Instanzenzugs die Grundrechtsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof zu. Ausgenommen sind nach Absatz 2, leg cit die Verhängung und der Vollzug von Freiheitsstrafen und vorbeugenden Maßnahmen wegen gerichtlich strafbarer Handlungen.
Ein nach §§ 1 Abs 1, 2 Abs 1 GRBG fassbarer Beschwerdegegenstand setzt somit eine strafgerichtlich angeordnete Freiheitsentziehung voraus. Als solche sind Maßnahmen der staatlichen Gewalt zu verstehen, durch die jemand gegen seinen Willen an einem bestimmten, begrenzten Ort für eine gewisse Dauer festgehalten wird (vgl Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2 § 21 Rz 5). Mit anderen Worten ist von einer Freiheitsentziehung dann auszugehen, wenn in die - durch das Bundesverfassungsgesetz über den Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrG) und Art 5 MRK garantierte - physische Bewegungsfreiheit des Menschen eingegriffen wird, wobei nicht jede Maßnahme hinreicht, sondern eine Freiheitsbeschränkung in der Bedeutung einer Festnahme oder Anhaltung, zumindest aber Internierung oder Konfinierung (vgl Adamovich/Funk/Holzinger, Österreichisches Staatsrecht 3, Grundrechte S 55 f mwN) vorliegen muss, wie etwa die vorläufige Verwahrung, Beugehaft oder Haft als Ordnungsstrafe bis hin zur zwangsweisen Vorführung (vgl dazu auch 14 Os 32/07y). Davon zu unterscheiden sind Einschränkungen der - durch Art 2 4. ZPMRK garantierten - Freizügigkeit im Sinne der Bewegungsfreiheit (vgl dazu Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2 § 21 Rz 6 und Rz 42 ff), wie gerichtlich angeordnete Auflagen (zB Verpflichtung zu termingebundener Meldung, Abnahme des Reisepasses). Diese können zwar Gegenstand einer Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz sein (§§ 179 Abs 5, 182 Abs 4, 190 Abs 2 StPO), werden aber - als weder für die Verhängung noch für die Aufrechterhaltung der Haft relevant - vom spezifischen Schutzzweck des Grundrechtsbeschwerdegesetzes nicht erfasst (vgl dazu auch JAB 852 BlgNR XVIII. GP, abgedruckt in Hager/Holzweber, GRBG S 20; 12 Os 7/97 mwN; zuletzt 14 Os 32/07y).Ein nach Paragraphen eins, Absatz eins, 2, Absatz eins, GRBG fassbarer Beschwerdegegenstand setzt somit eine strafgerichtlich angeordnete Freiheitsentziehung voraus. Als solche sind Maßnahmen der staatlichen Gewalt zu verstehen, durch die jemand gegen seinen Willen an einem bestimmten, begrenzten Ort für eine gewisse Dauer festgehalten wird vergleiche Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2 Paragraph 21, Rz 5). Mit anderen Worten ist von einer Freiheitsentziehung dann auszugehen, wenn in die - durch das Bundesverfassungsgesetz über den Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrG) und Artikel 5, MRK garantierte - physische Bewegungsfreiheit des Menschen eingegriffen wird, wobei nicht jede Maßnahme hinreicht, sondern eine Freiheitsbeschränkung in der Bedeutung einer Festnahme oder Anhaltung, zumindest aber Internierung oder Konfinierung vergleiche Adamovich/Funk/Holzinger, Österreichisches Staatsrecht 3, Grundrechte S 55 f mwN) vorliegen muss, wie etwa die vorläufige Verwahrung, Beugehaft oder Haft als Ordnungsstrafe bis hin zur zwangsweisen Vorführung vergleiche dazu auch 14 Os 32/07y). Davon zu unterscheiden sind Einschränkungen der - durch Artikel 2, 4. ZPMRK garantierten - Freizügigkeit im Sinne der Bewegungsfreiheit vergleiche dazu Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2 Paragraph 21, Rz 6 und Rz 42 ff), wie gerichtlich angeordnete Auflagen (zB Verpflichtung zu termingebundener Meldung, Abnahme des Reisepasses). Diese können zwar Gegenstand einer Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz sein (Paragraphen 179, Absatz 5, 182, Absatz 4, 190, Absatz 2, StPO), werden aber - als weder für die Verhängung noch für die Aufrechterhaltung der Haft relevant - vom spezifischen Schutzzweck des Grundrechtsbeschwerdegesetzes nicht erfasst vergleiche dazu auch JAB 852 BlgNR römisch achtzehn. GP, abgedruckt in Hager/Holzweber, GRBG S 20; 12 Os 7/97 mwN; zuletzt 14 Os 32/07y).
Mit dem angefochtenen Beschluss wurde dem Beschuldigten die Möglichkeit eröffnet, die - bloß für den Fall seiner Weigerung fortgesetzte - Untersuchungshaft durch Ablegung eines Gelöbnisses, Befolgung von Weisungen und Abnahme seiner Reisepapiere (§ 180 Abs 5 Z 1, 3, 4 und 5 StPO) zu ersetzen. Solcherart wurde der Sache nach eine die Freiheitsentziehung beendende Entscheidung gefällt, gegen welche eine Grundrechtsbeschwerde nur mit der - fallaktuell nicht aufgestellten - Behauptung erhoben werden kann, dass die Entscheidung (oder Verfügung) zu spät getroffen worden sei (§ 2 Abs 2 GRBG). Die Grundrechtsbeschwerde war daher ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) zurückzuweisen.Mit dem angefochtenen Beschluss wurde dem Beschuldigten die Möglichkeit eröffnet, die - bloß für den Fall seiner Weigerung fortgesetzte - Untersuchungshaft durch Ablegung eines Gelöbnisses, Befolgung von Weisungen und Abnahme seiner Reisepapiere (Paragraph 180, Absatz 5, Ziffer eins, 3, 4 und 5 StPO) zu ersetzen. Solcherart wurde der Sache nach eine die Freiheitsentziehung beendende Entscheidung gefällt, gegen welche eine Grundrechtsbeschwerde nur mit der - fallaktuell nicht aufgestellten - Behauptung erhoben werden kann, dass die Entscheidung (oder Verfügung) zu spät getroffen worden sei (Paragraph 2, Absatz 2, GRBG). Die Grundrechtsbeschwerde war daher ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) zurückzuweisen.