Rechtssatz RS0122464
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtsgebiet
Zivilrecht, Strafrecht
Rechtssatznummer
RS0122464
Entscheidungsdatum
11.10.2022
Rechtssatz
Ein nach §§ 1 Abs 1, 2 Abs 1 GRBG fassbarer Beschwerdegegenstand setzt eine strafgerichtlich angeordnete Freiheitsentziehung voraus. Als solche sind Maßnahmen der staatlichen Gewalt zu verstehen, durch die jemand gegen seinen Willen an einem bestimmten, begrenzten Ort für eine gewisse Dauer festgehalten wird, wie etwa bei vorläufiger Verwahrung, Beugehaft oder Haft als Ordnungsstrafe bis hin zur zwangsweisen Vorführung (vgl dazu auch 14 Os 32/07y). Davon zu unterscheiden sind Einschränkungen der - durch Art 2 4. ZPMRK garantierten - Freizügigkeit im Sinne der Bewegungsfreiheit, wie gerichtlich angeordnete Auflagen (zum Beispiel Verpflichtung zu termingebundener Meldung, Abnahme des Reisepasses). Diese können zwar Gegenstand einer Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz sein (§§ 179 Abs 5, 182 Abs 4, 190 Abs 2 StPO), werden aber - als weder für die Verhängung noch für die Aufrechterhaltung der Haft relevant - vom spezifischen Schutzzweck des Grundrechtsbeschwerdegesetzes nicht erfasst.Ein nach Paragraphen eins, Absatz eins, 2, Absatz eins, GRBG fassbarer Beschwerdegegenstand setzt eine strafgerichtlich angeordnete Freiheitsentziehung voraus. Als solche sind Maßnahmen der staatlichen Gewalt zu verstehen, durch die jemand gegen seinen Willen an einem bestimmten, begrenzten Ort für eine gewisse Dauer festgehalten wird, wie etwa bei vorläufiger Verwahrung, Beugehaft oder Haft als Ordnungsstrafe bis hin zur zwangsweisen Vorführung vergleiche dazu auch 14 Os 32/07y). Davon zu unterscheiden sind Einschränkungen der - durch Artikel 2, 4. ZPMRK garantierten - Freizügigkeit im Sinne der Bewegungsfreiheit, wie gerichtlich angeordnete Auflagen (zum Beispiel Verpflichtung zu termingebundener Meldung, Abnahme des Reisepasses). Diese können zwar Gegenstand einer Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz sein (Paragraphen 179, Absatz 5, 182, Absatz 4, 190, Absatz 2, StPO), werden aber - als weder für die Verhängung noch für die Aufrechterhaltung der Haft relevant - vom spezifischen Schutzzweck des Grundrechtsbeschwerdegesetzes nicht erfasst.
Entscheidungstexte
- 13 Os 96/07b
Entscheidungstext OGH 29.08.2007 13 Os 96/07b
- 13 Os 141/08x
Entscheidungstext OGH 05.11.2008 13 Os 141/08x
Auch; Beisatz: Hier: Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel. (T1)
- 11 Os 10/10w
Entscheidungstext OGH 02.03.2010 11 Os 10/10w
Auch
- 7 Ob 59/10t
Entscheidungstext OGH 01.09.2010 7 Ob 59/10t
Vgl; Beisatz: Die Erhebung einer Grundrechtsbeschwerde in einem Pflegschaftsverfahren ist unzulässig. (T2)
- 7 Ob 64/14h
Entscheidungstext OGH 07.05.2014 7 Ob 64/14h
Auch; Beisatz: § 1 Abs 1 GRBG räumt das außerordentliche Rechtsmittel der Grundrechtsbeschwerde nur dem durch inländische strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung Betroffenen ein. Ein nach §§ 1 Abs 1, 2 Abs 1 GRBG fassbarer Beschwerdegegenstand setzt daher eine strafgerichtlich angeordnete Freiheitsentziehung voraus. Als solche sind Maßnahmen der staatlichen Gewalt zu verstehen, durch die jemand gegen seinen Willen an einem bestimmten, begrenzten Ort für eine gewisse Dauer festgehalten wird, wie etwa bei vorläufiger Verwahrung, Beugehaft oder Haft als Ordnungsstrafe bis hin zur zwangsweisen Vorführung. (T3); Beis wie T2
- 14 Os 123/14s
Entscheidungstext OGH 01.12.2014 14 Os 123/14s
Vgl; Beisatz: Gegen eine in der Hauptverhandlung erfolgte – mit einem Eingriff in das Grundrecht auf persönliche Freiheit nach Art 5 MRK verbundene – Verhängung von Beugehaft (§§ 154 Abs 2 iVm § 248 Abs 1 erster Satz, § 93 Abs 2 und Abs 4 StPO) steht dem Betroffenen grundsätzlich unmittelbar dagegen gerichtete Grundrechtsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof zu. Einer bis zum Schluss des Beweisverfahrens erster Instanz nicht effektuierten Verhängung einer Beugehaft, deren Vollzug nach diesem Zeitpunkt zufolge Wegfalls des Zwecks der Maßnahme und des fehlenden Strafcharakters von Beugemitteln aus rechtlichen Gründen unter keinen Umständen in Frage kommt, fehlt es dagegen an funktionaler Grundrechtsrelevanz. (T4)
- 11 Os 51/16h
Entscheidungstext OGH 24.05.2016 11 Os 51/16h
Auch
- 15 Os 116/19a
Entscheidungstext OGH 17.10.2019 15 Os 116/19a
Vgl
- 15 Os 94/22w
Entscheidungstext OGH 11.10.2022 15 Os 94/22w
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122464
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2022
Dokumentnummer
JJR_20070829_OGH0002_0130OS00096_07B0000_001