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Entscheidung 13 Os 88/93×

Entscheidung 13 Os 88/93

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os88/93

Entscheidungsdatum

25.08.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25.August 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kießwetter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Markel, Mag.Strieder und Dr.Ebner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Hatvagner als Schriftführerin in der Strafsache gegen Mehmet B* wegen des Verbrechens der Hehlerei nach dem Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 3,, dritter Fall, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht in Jugendstrafsachen vom 1.Februar 1993, GZ 35 römisch fünf r 2536/92-35, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin des Generalprokurators, Generalanwältin Dr.Bierlein, des Angeklagten, des Verteidigers Dr.Zaglits und des Dolmetschers Nurhan S* zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß dem Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 1.März 1975 geborene Jugendliche Mehmet B* des Verbrechens der Hehlerei nach dem Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 3,, dritter Qualifikationsfall, StGB schuldig erkannt. Darnach liegt ihm zur Last, am 14.November 1992 in Linz Bargeld in der Höhe von 80 S, das aus dem bei einem unmittelbar davor von den gesondert verfolgten (Erwachsenen) Kemal U* und Hakan K* an Markus M* verübten Raubüberfall erbeuteten Geldbetrag - sohin aus einer mit fünf Jahre erreichender oder übersteigender Freiheitsstrafe bedrohten Handlung - stammte, an sich gebracht zu haben, wobei ihm der diese Strafdrohung begründende Umstand bekannt war.

Rechtliche Beurteilung

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Ziffer 8, und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, den Strafausspruch ficht er aus der Ziffer 11, der zitierten Gesetzesstelle an.

Keiner der geltend gemachten Nichtigkeitsgründe ist gegeben.

Nach den erstrichterlichen Urteilsannahmen gelangte der Jugendschöffensenat - in Abkehr von der Anklage (ON 21), die Mehmet B* Mittäterschaft (Paragraph 12, 1.Fall StGB) am Raub durch Bereithalten eines Taxis für die Flucht mit der Beute angelastet hatte - zur Überzeugung, daß der Angeklagte an dem Überfall nicht mitgewirkt, sondern erst (unmittelbar) nach der von seinen beiden Landsleuten Kemal U* und Hakan K* (unter Verwendung eines Taschenmessers) begangenen Tat aus der Beute 80 S vom Vortäter Hakan K* in Kenntnis der Herkunft aus einem Raub erhalten hat.

In Ausführung des erstbezeichneten Nichtigkeitsgrundes (Ziffer 8,) reklamiert der Beschwerdeführer, daß die Identität von Anklage- (Raub) und Urteilsfaktum (Hehlerei) nicht gewahrt sei, weil das den Gegenstand des Schuldspruches bildende Ereignis (Entgegennahme eines Geldbetrages aus der Raubbeute) einen erst nach Abschluß der angeklagten Raubtat stattgefundenen Vorgang und damit ein von dem der Anklage zugrunde gelegten Sachverhalt derart verschiedenes Geschehen betreffe, daß eine Verurteilung nach dem Paragraph 164, StGB (und zwar auch unter Berücksichtigung des in der Begründung der Anklageschrift enthaltenen Hinweises auf die Forderung des Angeklagten nach einem Beuteanteil - US 4) einer entsprechenden Anklageausdehnung bedurft hätte.

Bei dieser Argumentation übersieht der Nichtigkeitswerber jedoch, daß der in der Anklage erhobene Vorwurf des Raubes - eines in der hier aktuellen Handlungsalternative der Wegnahme aus den Elementen von Nötigung und Diebstahl zusammengesetzten Deliktes vergleiche mwN Leukauf-Steininger StGB3 RN 1 zu Paragraph 142,) - jedenfalls auch die Erlangung des (Mit-)Gewahrsams am urteilsgegenständlichen Geldbetrag (wenngleich in der Geschehensvariante der Mitwirkung am Raub) erfaßt. Im Sinne der Bestimmungen der Paragraphen 262, 267, StPO ist der gesamte von der Anklage umgrenzte Tatsachenkomplex - an dem nur im Kern festgehalten werden muß - "in Verbindung mit den erst in der Hauptverhandlung hervorgetretenen Umständen" (Paragraph 262, StPO) unter Bedachtnahme auf sämtliche Begleitumstände zu prüfen und solcherart das sich daraus ergebende Gesamtverhalten des Angeklagten (ungeachtet seiner rechtlichen Würdigung durch den Ankläger) zu beurteilen vergleiche Foregger-Serini-Kodek StPO5 Erl römisch eins zu Paragraph 262,; ähnlich Mayerhofer-Rieder StPO3 E 144 zu Paragraph 262,; E 4 zu Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 8 und die dort zitierte Judikatur). Dieses Gesamtverhalten des Beschwerdeführers betrifft hier aber (die vom Nichtigkeitswerber zitierte Entscheidung SSt. 47/30 ist nicht vergleichbar, weil sich dort die Verurteilung auf einen ganz anderen als den angeklagten Vorfall mit allen seinen Begleitumständen erstreckte) die vom Erstgericht unter ausdrücklicher Einbeziehung seiner Verantwortung festgestellte Tatsache (US 4 und 7), daß er die Geldsumme (insgesamt rund 1.300 S und 30 DM) zwar nicht mittels Drohung weggenommen, wohl aber (später) einen Teil der Raubbeute - nämlich einen Betrag von 80 S in Kenntnis der bemakelten Herkunft in seine Verfügungsgewalt gebracht hat.

Die behauptete Anklageüberschreitung liegt daher nicht vor.

Dem in diesem Zusammenhang erhobenen weiteren Einwand, die Parteien seien entgegen der Vorschrift des Paragraph 262, StPO nicht über den geänderten rechtlichen Gesichtspunkt gehört worden, ist - abgesehen davon, daß die Verletzung des in dieser Gesetzesstelle vorgesehenen Parteiengehörs keinen unter Nichtigkeitssanktion stehenden Verfahrensmangel betrifft vergleiche Mayerhofer-Rieder aaO E 109, 115 zu Paragraph 262,) - zu erwidern, daß der Angeklagte ohnehin unter ausdrücklichem Vorhalt des Tatbestandes der Hehlerei in der Hauptverhandlung vernommen worden ist (AS 213). Eine Berücksichtigung dieses Beschwerdevorbringens aus dem (nicht relevierten) Grunde der Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO käme - wie nur am Rande bemerkt sei - gleichfalls nicht in Betracht, weil die hiefür erforderlichen formellen Voraussetzungen fehlen.

Aber auch die auf Ausschaltung der Qualifikation des Paragraph 164, Absatz 3, StGB abstellende Rechtsrüge (Ziffer 10,) versagt:

Soweit der Beschwerdeführer zunächst (urteilsfremd) davon ausgeht, das Erstgericht habe ihm in bezug auf die Vortat das Wissen um deren Qualifikation als schwerer Raub angelastet, bringt er den geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund - der einen Vergleich der im Urteil als erwiesen angenommenen Tatsachen mit dem darauf angewendeten Gesetz erfordert - nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung. Denn der Angeklagte hatte nach den Urteilsannahmen lediglich Kenntnis (Paragraph 5, Absatz eins, StGB) davon, daß die von ihm verhehlte Sache aus einem Raub (schlechthin) stammte (US 7 f).

Der daran anknüpfende - unter dem Prätext eines (auf das Vorliegen eines Tatbildirrtums abzielenden) Feststellungsmangels erhobene - Einwand des Beschwerdeführers, sein Verhalten wäre schon deshalb nur dem Grundtatbestand des Paragraph 164, Absatz eins, StGB zu unterstellen, weil er das an sich gebrachte Bargeld irrig (bloß) als durch einen privilegierten Raub (Paragraph 142, Absatz 2, StGB) erlangt angesehen habe, bezieht sich auf keinen für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Umstand: Die Qualifikation des Paragraph 164, Absatz 3, 3.Fall StGB setzt nämlich voraus, daß die bemakelte Sache aus einer (dem Hehler bekannten) Vortat stammt, deren Strafdrohung (zumindest) fünf Jahre Freiheitsstrafe erreicht. Da der Strafrahmen (schon) für minderschweren Raub nach dem Paragraph 142, Absatz 2, StGB sechs Monate bis fünf Jahre beträgt, stünde die angestrebte Annahme einer Konstatierung, wonach der Angeklagte an einen privilegierten Raub geglaubt habe, rechtlich der Subsumtion seiner Tat unter die Bestimmung des Paragraph 164, Absatz 3, 3 Punkt F, a, l, l,, StGB nicht entgegen. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß der Beschwerdeführer die Tat als Jugendlicher begangen hat. Denn die strafprivilegierenden Sondervorschriften des Paragraph 5, Absatz 4, JGG kommen nur bei der Ahndung von Straftaten Jugendlicher, hier daher bei der Ausmessung der Strafe nach dem Paragraph 164, Absatz 3, StGB, zur Anwendung. Auf die Beurteilung der Vortat hingegen, die im übrigen von Erwachsenen begangen wurde, wirken sie sich nicht aus vergleiche auch SSt 48/11; EvBl. 1976/259). Demgemäß ist der Paragraph 5, Absatz 4, JGG für den Strafrahmen der Raubtat, der im Gerichtstag vertretenen Auffassung der Verteidigung zuwider, ohne jede Bedeutung. Das Erstgericht konnte daher ohne Feststellungsmangel eine nähere Erörterung des Detailwissens des Nichtigkeitswerbers über die konkreten Modalitäten der Vortat unterlassen, zumal zur Verwirklichung der inneren Tatseite der nach dem letzten Fall des Paragraph 164, Absatz 3, StGB qualifizierten Hehlerei in bezug auf die in einem Vermögensdelikt gelegene Vortat neben der "Faktenkenntnis nach Laienart" (Leukauf-Steininger aaO RN 25 zu Paragraph 164,) schon das (konstatierte) Bewußtsein des (ebenfalls bloß laienhaften) Gewichtes derselben (hier: eines Raubes) genügt, ohne daß die Kenntnis der in Betracht kommenden juristischen Qualifikationsmerkmale erforderlich wäre (Leukauf-Steininger aaO RN 27, 29, 77 zu Paragraph 164,).

Ins Leere geht schließlich auch die (unter dem Aspekt der Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO jedenfalls verfehlte) Rüge des Angeklagten, das Erstgericht hätte (zumindest) mit einem Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe nach dem Paragraph 13, JGG vorgehen müssen; können aus diesem Nichtigkeitsgrund doch nur Verletzungen materiellrechtlicher Vorschriften angefochten werden, die dem richterlichen Ermessen keinen Spielraum lassen. Da das Unterbleiben der Anwendung der Bestimmung des Paragraph 13, JGG jedoch, wie sich schon aus dessen Wortlaut unzweifelhaft ergibt, nur eine mit Berufung bekämpfbare Ermessensentscheidung darstellt vergleiche Mayerhofer-Rieder Nebenstrafrecht3 E 7 f zu Paragraph 13, JGG), wird insoweit bloß ein Berufungsgrund geltend gemacht.

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Mehmet B* war daher zu verwerfen.

Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten nach dem Paragraph 164, Absatz 3, StGB unter Anwendung des Paragraph 5, Ziffer 4, JGG eine gemäß dem Paragraph 43, Absatz eins, StGB für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von acht Monaten. Bei der Strafbemessung wurde als erschwerend nichts, als mildernd der bisher unbescholtene Lebenswandel und das Geständnis gewertet.

Der Berufung des Angeklagten, mit der er primär die Anwendung des Paragraph 13, JGG, in eventu die Herabsetzung der Freiheitsstrafe, allenfalls deren Umwandlung in eine - für eine Probezeit von zwei Jahren bedingt nachzusehende - Geldstrafe anstrebt, kommt keine Berechtigung zu.

Dafür, daß der Angeklagte nur aus Unbesonnenheit gehandelt hätte, bietet der Urteilssachverhalt keine Handhabe. Vielmehr hat er nach seiner eigenen Verantwortung die Herausgabe eines Betrages von 80 S aus der Raubbeute sogar verlangt (AS 115, 191, 215). Ungeachtet der den Angeklagten ausschließlich begünstigenden - vom Erstgericht vollzählig erfaßten - Strafzumessungsgründe verbietet das aus dem Tatverhalten zu Tage tretende Gewicht der personalen Schuld die Anwendung des Paragraph 13, JGG. Ihr wird die Strafdiktion des Schöffengerichtes angesichts einer möglichen Höchststrafe von 2 1/2 Jahren durchaus gerecht, sodaß auch zu einer Reduzierung des Strafmaßes kein Anlaß besteht. Damit gebricht es aber auch an den Strafumwandlungsvoraussetzungen des Paragraph 37, StGB, sodaß auch der Berufung insgesamt ein Erfolg versagt bleiben mußte.

Die Kostenentscheidung beruht auf der zitierten Gesetzesstelle.

Textnummer

E33667

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0130OS00088.9300.0825.0

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2023

Dokumentnummer

JJT_19930825_OGH0002_0130OS00088_9300000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0086939 Rechtssatz 25.08.1993Strafrecht
Die strafprivilegierenden Sondervorschriften des § 5 Z 4 JGG kommen nur bei der Ahndung von Straftaten Jugendlicher, hier daher bei der Ausmessung der Strafe nach dem § 164 Abs 3 StGB, zur Anwendung. Auf die Beurteilung der Vortat hingegen wirken sie sich n …
RS0086984 Rechtssatz 25.08.1993Strafrecht
Das Unterbleiben der Anwendung der Bestimmung des § 13 JGG ist nur eine mit Berufung bekämpfbare Ermessensentscheidung.
RS0093843 Rechtssatz 26.06.1980Strafrecht
Raub kann - auch in der Rechtsbelehrung der Geschwornen - als ein "durch Nötigung ermöglichter Diebstahl" bezeichnet werden.
RS0095652 Rechtssatz 07.01.1976Strafrecht
Dem Hehler müssen jene tatsächlichen Umstände bekannt sein, die für die gegen fremdes Vermögen gerichtete Vortat eines anderen eine Strafdrohung von mindestens fünf Jahren Freiheitsstrafe begründen, nicht aber die in Betracht kommenden juristischen Qualifik …
RS0095732 Rechtssatz 02.03.1977Strafrecht
Bei Beurteilung der Hehlerei nach § 164 Abs 3 (2.Satz) darf die Vortat nur unter dem Gesichtspunkt eines der im 6.Abschnitt des StGB aufgezählten Delikte gesehen werden; Strafdrohungen der Vortat, die sich aus einem anderen Abschnitt ableiten (hier: aus § 3 …
RS0095805 Rechtssatz 25.08.1993Strafrecht
Zur Verwirklichung der inneren Tatseite der nach letzten Fall § 164 Abs 3 StGB qualifizierten Hehlerei in bezug auf die in einem Vermögensdelikt gelegene Vortat genügt neben der "Faktenkenntnis nach Laienart" schon das Bewußtsein des (ebenfalls bloß laienha …
RS0097725 Rechtssatz 04.06.1981Strafrecht
Das Gericht ist bei der Urteilsfällung nur an den in der Anklage (einschließlich ihrer Begründung) individualisierten Sachverhalt gebunden, nicht aber an die rechtliche Beurteilung der Tat durch den Ankläger.
RS0098692 Rechtssatz 30.01.1957Strafrecht
Gegenstand der Anklage und des Urteils ist das gesamte Verhalten des Angeklagten, wie es sich aus der Anklagebegründung ergibt.
RS0098851 Rechtssatz 10.10.1961Strafrecht
Aus § 262 StPO ergibt sich die Verpflichtung des Gerichtes, den Sachverhalt auch dahin zu prüfen, ob dieser Sachverhalt nicht etwa einen anderen strafbaren Tatbestand, als er von der Anklagebehörde angenommen wurde, verwirklicht.
RS0098864 Rechtssatz 05.03.1926Strafrecht
Die Unterlassung der im § 262 StPO vorgeschriebenen Anhörung der Parteien ist nicht mit Nichtigkeit bedroht. Die bezeichnete Gesetzesvorschrift begründet keine Verpflichtung des Gerichtshofes, die Parteien darauf aufmerksam zu machen, dass möglicherweise ni …
RS0099582 Rechtssatz 24.01.1956Strafrecht
Zum Begriff der Überschreitung der Anklage.