Die vom Angeklagten aus § 345 Abs 1 Z 5, 6, 8 und 10 a StPO gegen den Raubvorwurf erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist aus der Z 6 - mit der er eine (weitere) Eventualfrage in Richtung Diebstahl vermißt - berechtigt.Die vom Angeklagten aus Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 5, 6, 8 und 10 a StPO gegen den Raubvorwurf erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist aus der Ziffer 6, - mit der er eine (weitere) Eventualfrage in Richtung Diebstahl vermißt - berechtigt.
Der Schwurgerichtshof ist zur Stellung einer Eventualfrage nicht nur dann verpflichtet, wenn sich ein diesbezügliches Tatsachenvorbringen aus der Verantwortung des Angeklagten ergibt, sondern auch dann, wenn sonst im Beweisverfahren in der Hauptverhandlung Umstände der im § 314 StPO vorausgesetzten Art in einer Darstellung vorgekommen sind, die über den Rahmen einer bloßen Mutmaßung hinausgehen (Mayerhofer-Rieder StPO3 § 314 E 18).Der Schwurgerichtshof ist zur Stellung einer Eventualfrage nicht nur dann verpflichtet, wenn sich ein diesbezügliches Tatsachenvorbringen aus der Verantwortung des Angeklagten ergibt, sondern auch dann, wenn sonst im Beweisverfahren in der Hauptverhandlung Umstände der im Paragraph 314, StPO vorausgesetzten Art in einer Darstellung vorgekommen sind, die über den Rahmen einer bloßen Mutmaßung hinausgehen (Mayerhofer-Rieder StPO3 Paragraph 314, E 18).
Der Angeklagte bekannte zwar, daß er sich aus Eifersucht sowie aus Verärgerung über das sonstige Auftreten Helmut P*****s in eine tätliche Auseinandersetzung mit diesem eingelassen hatte, bei der dieser auch (schwer) verletzt wurde, eine Wegnahme der Kette bestritt er und behauptete zudem, daß diese ihm schon lange vorher von seiner Lebensgefährtin geschenkt worden sei. Daraus ergibt sich - entgegen den Beschwerdeausführungen - jedoch kein Vorbringen in Richtung einer diebischen Sachwegnahme, wohl aber aus der Darstellung des Opfers und der Zeugin B*****. Letztere brachte vor, daß der Angeklagte - nach Beendigung seiner Attacken gegen P***** - diesem die Kette "heruntergerissen" habe (S 397/I) als sich dieser am Boden aufzurichten begann. P***** bemerkte nach seiner Aussage die Wegnahme überhaupt erst, als er die Kette in der Hand des Angeklagten sah (S 391/I). Daraus ergeben sich aber gar wohl konkrete Hinweise, daß die Sachwegnahme vom Angeklagten erst nach beendeter Gewaltanwendung gegen das Opfer ins Auge gefaßt wurde und nach dem Tatplan derart spontan erfolgen sollte, daß das überraschte Opfer keinerlei Abwehr zeigen, ja nicht einmal einen Widerstandsentschluß fassen konnte, womit (neben schwerer Körperverletzung) Diebstahl (allenfalls in qualifizierter Form nach § 128 Abs 1 Z 1 StGB) vorliegen würde (s Leukauf-Steininger, Komm3 § 142 RN 21). Die Prüfung des Geschehens in diesem Sinne war aber den Geschworenen genommen, weil ihnen zwar eine Eventualfrage VI nach schwerer Körperverletzung gestellt worden war, nicht aber eine solche nach (qualifiziertem) Diebstahl (obwohl die Rechtsbelehrung einen Hinweis auf eine weitere Eventualfrage VII enthält).Der Angeklagte bekannte zwar, daß er sich aus Eifersucht sowie aus Verärgerung über das sonstige Auftreten Helmut P*****s in eine tätliche Auseinandersetzung mit diesem eingelassen hatte, bei der dieser auch (schwer) verletzt wurde, eine Wegnahme der Kette bestritt er und behauptete zudem, daß diese ihm schon lange vorher von seiner Lebensgefährtin geschenkt worden sei. Daraus ergibt sich - entgegen den Beschwerdeausführungen - jedoch kein Vorbringen in Richtung einer diebischen Sachwegnahme, wohl aber aus der Darstellung des Opfers und der Zeugin B*****. Letztere brachte vor, daß der Angeklagte - nach Beendigung seiner Attacken gegen P***** - diesem die Kette "heruntergerissen" habe (S 397/I) als sich dieser am Boden aufzurichten begann. P***** bemerkte nach seiner Aussage die Wegnahme überhaupt erst, als er die Kette in der Hand des Angeklagten sah (S 391/I). Daraus ergeben sich aber gar wohl konkrete Hinweise, daß die Sachwegnahme vom Angeklagten erst nach beendeter Gewaltanwendung gegen das Opfer ins Auge gefaßt wurde und nach dem Tatplan derart spontan erfolgen sollte, daß das überraschte Opfer keinerlei Abwehr zeigen, ja nicht einmal einen Widerstandsentschluß fassen konnte, womit (neben schwerer Körperverletzung) Diebstahl (allenfalls in qualifizierter Form nach Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer eins, StGB) vorliegen würde (s Leukauf-Steininger, Komm3 Paragraph 142, RN 21). Die Prüfung des Geschehens in diesem Sinne war aber den Geschworenen genommen, weil ihnen zwar eine Eventualfrage römisch sechs nach schwerer Körperverletzung gestellt worden war, nicht aber eine solche nach (qualifiziertem) Diebstahl (obwohl die Rechtsbelehrung einen Hinweis auf eine weitere Eventualfrage römisch sieben enthält).
Das Unterbleiben einer solchen Eventualfrage kann sich zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben (§ 345 Abs 4 StPO), weil nicht auszuschließen ist, daß die Geschworenen nur mangels ausreichender, aber gebotener Alternativen zum angeklagten Verbrechen zur (mehrheitlichen) Bejahung der Hauptfrage kamen.Das Unterbleiben einer solchen Eventualfrage kann sich zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben (Paragraph 345, Absatz 4, StPO), weil nicht auszuschließen ist, daß die Geschworenen nur mangels ausreichender, aber gebotener Alternativen zum angeklagten Verbrechen zur (mehrheitlichen) Bejahung der Hauptfrage kamen.
Angesichts dessen ist die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung vor dem Geschworenengericht nicht zu vermeiden und war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung der zum Vorteil des Angeklagten erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde Folge zu geben (§§ 344, 285 e StPO).Angesichts dessen ist die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung vor dem Geschworenengericht nicht zu vermeiden und war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung der zum Vorteil des Angeklagten erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde Folge zu geben (Paragraphen 344, 285, e StPO).
Ein Eingehen auf die vom Angeklagten weiters geltend gemachten Nichtigkeitsgründe erübrigt sich angesichts der erforderlichen Aufhebung des Wahrspruchs zum schweren Raub und des diesbezüglichen Schuldspruches.
Die (angemeldete) im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässige Schuldberufung des Angeklagten war zurückzuweisen.
Mit ihren Berufungen wegen des Ausspruches über die Strafe waren der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft auf diese kassatorische Entscheidung zu verweisen.