Die aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kritisiert mit der Feststellung, wonach dieser „sein erigiertes Glied von P***** in die Hand nehmen und reiben" ließ, keine entscheidende Tatsache.Die aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kritisiert mit der Feststellung, wonach dieser „sein erigiertes Glied von P***** in die Hand nehmen und reiben" ließ, keine entscheidende Tatsache.
Bei genauer Betrachtung des Ersturteils wurde der Angeklagte nämlich einer unbestimmten Anzahl gleichartiger, jeweils dem § 207 Abs 1 StGB subsumierter Taten schuldig erkannt (sog gleichartige Verbrechensmenge; vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 291 f), ohne dass auch nur einer der Schuldsprüche allein auf der zweiten Variante dieses alternativen Mischtatbestandes gründet.Bei genauer Betrachtung des Ersturteils wurde der Angeklagte nämlich einer unbestimmten Anzahl gleichartiger, jeweils dem Paragraph 207, Absatz eins, StGB subsumierter Taten schuldig erkannt (sog gleichartige Verbrechensmenge; vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 291 f), ohne dass auch nur einer der Schuldsprüche allein auf der zweiten Variante dieses alternativen Mischtatbestandes gründet.
So gesehen würde der Wegfall der bemängelten Feststellung weder einen Schuldspruch noch die Subsumtion einer begangenen Tat in Frage stellen (aaO Rz 21 f, 33, 573 f).
Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (§ 285d Abs 1 Z 1 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (§ 285i StPO).Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (Paragraph 285 i, StPO).
Soweit der Verteidiger in seiner Äußerung (§ 35 Abs 2 StPO) zur Stellungnahme der Generalprokuratur zu seiner Nichtigkeitsbeschwerde, wonach diese sich für eine Beschlussfassung nach § 285d StPO „eignet" ausführt, dass dieser „Antrag" der Generalprokuratur abzuweisen sei, wird bereits übersehen, dass der Generalprokurator nach dem Wortlaut seiner Stellungnahme keinen in § 285d StPO bezeichneten Beschluss gem § 285c Abs 1 StPO beantragt, sondern seine gutachtliche Meinung („eignet") abgegeben hat.Soweit der Verteidiger in seiner Äußerung (Paragraph 35, Absatz 2, StPO) zur Stellungnahme der Generalprokuratur zu seiner Nichtigkeitsbeschwerde, wonach diese sich für eine Beschlussfassung nach Paragraph 285 d, StPO „eignet" ausführt, dass dieser „Antrag" der Generalprokuratur abzuweisen sei, wird bereits übersehen, dass der Generalprokurator nach dem Wortlaut seiner Stellungnahme keinen in Paragraph 285 d, StPO bezeichneten Beschluss gem Paragraph 285 c, Absatz eins, StPO beantragt, sondern seine gutachtliche Meinung („eignet") abgegeben hat.
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf § 390a StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf Paragraph 390 a, StPO.