Die dagegen vom Angeklagten nominell aus Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt. Der Einwand (Z 5), es gebe „im Akt keine Anhaltspunkte" dazu, „dass im Moment des jeweiligen Erteilens der Einzugsermächtigung Abbuchung [?] keine Kontodeckung gegeben war", missachtet, dass die Tatrichter die relevanten Konstatierungen, wonach der Angeklagte gegenüber Berechtigten von Beherbergungsbetrieben jeweils die mangelnde Deckung seines Bankkontos verschwiegen und diese über seine Zahlungsfähigkeit getäuscht hat, mängelfrei auf dessen geständige Verantwortung gegründet haben (US 10; S 433 f iVm S 350 f/I).Die dagegen vom Angeklagten nominell aus Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt. Der Einwand (Ziffer 5,), es gebe „im Akt keine Anhaltspunkte" dazu, „dass im Moment des jeweiligen Erteilens der Einzugsermächtigung Abbuchung [?] keine Kontodeckung gegeben war", missachtet, dass die Tatrichter die relevanten Konstatierungen, wonach der Angeklagte gegenüber Berechtigten von Beherbergungsbetrieben jeweils die mangelnde Deckung seines Bankkontos verschwiegen und diese über seine Zahlungsfähigkeit getäuscht hat, mängelfrei auf dessen geständige Verantwortung gegründet haben (US 10; S 433 f in Verbindung mit S 350 f/I).
Weshalb die im Rahmen der Urteilsgründe wiedergegebene „Rechtfertigung" des Angeklagten, das kontoführende Bankinstitut würde die Rechnungen bezahlen und er werde „irgendwann" vom Bankinstitut beansprucht werden (US 10), gegen dessen (zufolge tatrichterlicher Beweiswürdigung als erwiesen angenommene) Täuschung über Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit zur Tatzeit sprechen soll, erklärt die einen Widerspruch (Z 5 dritter Fall) reklamierende Rüge nicht.Weshalb die im Rahmen der Urteilsgründe wiedergegebene „Rechtfertigung" des Angeklagten, das kontoführende Bankinstitut würde die Rechnungen bezahlen und er werde „irgendwann" vom Bankinstitut beansprucht werden (US 10), gegen dessen (zufolge tatrichterlicher Beweiswürdigung als erwiesen angenommene) Täuschung über Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit zur Tatzeit sprechen soll, erklärt die einen Widerspruch (Ziffer 5, dritter Fall) reklamierende Rüge nicht.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) ist zum Schuldspruch II nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt. Denn sie stellt bloß isoliert auf das Verschweigen mangelnder Kontodeckung ab und lässt die bereits erwähnten Feststellungen zur Täuschung des Angeklagten über seine finanzielle Situation unbeachtet.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) ist zum Schuldspruch römisch zwei nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt. Denn sie stellt bloß isoliert auf das Verschweigen mangelnder Kontodeckung ab und lässt die bereits erwähnten Feststellungen zur Täuschung des Angeklagten über seine finanzielle Situation unbeachtet.
Da die Geltendmachung materieller Nichtigkeit stets unter Zugrundelegung des gesamten Urteilssachverhalts zu erfolgen hat, scheitert auch die - erkennbar auf Strafbarkeit nach § 153 StGB abzielende - Behauptung (inhaltlich Z 10), bei Zahlung mit Bankomatkarte würde Betrug ausscheiden. Die Rüge übergeht nämlich jene im zweiten Rechtsgang nunmehr getroffenen Feststellungen, wonach der Kunde bei dem von der H***** AG betriebenen bargeldlosen Zahlungsverkehr durch Verwenden der Bankomatkarte anlässlich der Zahlung die H***** AG bloß zur Einziehung des Rechnungsbetrags ermächtigt, sodass im Fall mangelnder Effektuierbarkeit der Einziehungsermächtigung der Schaden nicht beim kontoführenden Bankinstitut, sondern bei der H***** AG eintritt (US 9). Der Einwand, dass der Angeklagte angesichts seines vollständigen Namens Halil Ibrahim V***** bei Unterfertigen von Gästeblättern mit „V*****" oder „I*****" „objektiv nicht über seine Identität getäuscht" hat und die Forderung nach Feststellungen, ob „A***** und H***** nicht etymologisch dasselbe bedeuten", sind gleichfalls unberechtigt.Da die Geltendmachung materieller Nichtigkeit stets unter Zugrundelegung des gesamten Urteilssachverhalts zu erfolgen hat, scheitert auch die - erkennbar auf Strafbarkeit nach Paragraph 153, StGB abzielende - Behauptung (inhaltlich Ziffer 10,), bei Zahlung mit Bankomatkarte würde Betrug ausscheiden. Die Rüge übergeht nämlich jene im zweiten Rechtsgang nunmehr getroffenen Feststellungen, wonach der Kunde bei dem von der H***** AG betriebenen bargeldlosen Zahlungsverkehr durch Verwenden der Bankomatkarte anlässlich der Zahlung die H***** AG bloß zur Einziehung des Rechnungsbetrags ermächtigt, sodass im Fall mangelnder Effektuierbarkeit der Einziehungsermächtigung der Schaden nicht beim kontoführenden Bankinstitut, sondern bei der H***** AG eintritt (US 9). Der Einwand, dass der Angeklagte angesichts seines vollständigen Namens Halil Ibrahim V***** bei Unterfertigen von Gästeblättern mit „V*****" oder „I*****" „objektiv nicht über seine Identität getäuscht" hat und die Forderung nach Feststellungen, ob „A***** und H***** nicht etymologisch dasselbe bedeuten", sind gleichfalls unberechtigt.
Maßgebliches Kriterium einer falschen im Sinn von unechten Urkunde ist die Täuschung über die Identität des Ausstellers, die im Regelfall durch Verwenden eines fremden oder fingierten Namen bewirkt wird. Ausnahmsweise kann aber auch unter Verwendung des eigenen Namens eine unechte Urkunde hergestellt werden. Dies kommt vor allem dann in Betracht, wenn der Täter zwar mit seinem Namen unterzeichnet, dabei aber gezielt Umstände schafft oder ausnützt, die auf eine andere Person als Aussteller deuten (Kienapfel/Schroll in WK² § 223 [2006] Rz 169, 176).Maßgebliches Kriterium einer falschen im Sinn von unechten Urkunde ist die Täuschung über die Identität des Ausstellers, die im Regelfall durch Verwenden eines fremden oder fingierten Namen bewirkt wird. Ausnahmsweise kann aber auch unter Verwendung des eigenen Namens eine unechte Urkunde hergestellt werden. Dies kommt vor allem dann in Betracht, wenn der Täter zwar mit seinem Namen unterzeichnet, dabei aber gezielt Umstände schafft oder ausnützt, die auf eine andere Person als Aussteller deuten (Kienapfel/Schroll in WK² Paragraph 223, [2006] Rz 169, 176).
Dies trifft in jenen Fällen zu, in welchen der Angeklagte nicht nur falsche Geburtsdaten und Anschriften, sondern auch seinen Familiennamen anstelle seiner Vornamen oder unter Verschweigung seines tatsächlichen Familiennamens einen seiner Vornamen als Familiennamen verwendet hat (III/3 und 7) und dadurch - wie vom Erstgericht angeführt - eine andere Person als Aussteller der betreffenden Urkunden vorgeschoben hat.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde war jedoch in Ansehung der Schuldsprüche (III/2, 4 und 6) der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO von Amts wegen (§ 290 Abs 1 StPO) wahrzunehmen:Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde war jedoch in Ansehung der Schuldsprüche (III/2, 4 und 6) der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO von Amts wegen (Paragraph 290, Absatz eins, StPO) wahrzunehmen:
Zum Schuldspruch III/2 blieb im Urteil unklar, ob der Angeklagte durch „Ausfüllen" des Gästeblatts mit „Ali, Kirchengasse, *****" (also die für jedermann ersichtliche Verwendung bloß eines Vornamens) tatsächlich die Identität einer anderen (sei es fiktiven) Person als Aussteller vorgespiegelt (und demnach eine falsche Urkunde im Sinn des § 223 StGB hergestellt) oder bloß seine eigene Identität durch solcherart unvollständige Angaben verheimlicht hat. In Betreff der Schuldsprüche III/4 und 6 ist dem Urteil nicht zu entnehmen, zufolge welcher besonderen Umstände die wahrheitswidrigen Angaben zu Geburtsdatum und Wohnsitz allein geeignet gewesen sein sollen, einen Irrtum über die Person des Ausstellers hervorzurufen. Entsprechend nachteilige Urteilsannahmen für den Angeklagten zu diesen Schuldvorwürfen sind nach der Aktenlage nicht indiziert. Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass die in den übrigen Fällen konstatierte Weitergabe der mit falschen Namen ausgefüllten und unterfertigten Gästeblätter an Berechtigte von Beherbergungsbetrieben (US 8) einen Gebrauch derselben im Sinn des § 223 Abs 2 StGB darstellt (14 Os 46/08h). Infolge stillschweigender Subsidiarität tritt die Strafbarkeit der Herstellung solcher falscher Urkunden nach § 223 Abs 1 StGB hinter jene des Gebrauchs nach § 223 Abs 2 StGB zurück (Kienapfel/Schroll, WK² § 223 [2006] Rz 255). Dem Angeklagten erwuchs durch die Annahme einer Strafbarkeit nach § 223 Abs 1 StGB jedoch kein Nachteil.Zum Schuldspruch III/2 blieb im Urteil unklar, ob der Angeklagte durch „Ausfüllen" des Gästeblatts mit „Ali, Kirchengasse, *****" (also die für jedermann ersichtliche Verwendung bloß eines Vornamens) tatsächlich die Identität einer anderen (sei es fiktiven) Person als Aussteller vorgespiegelt (und demnach eine falsche Urkunde im Sinn des Paragraph 223, StGB hergestellt) oder bloß seine eigene Identität durch solcherart unvollständige Angaben verheimlicht hat. In Betreff der Schuldsprüche III/4 und 6 ist dem Urteil nicht zu entnehmen, zufolge welcher besonderen Umstände die wahrheitswidrigen Angaben zu Geburtsdatum und Wohnsitz allein geeignet gewesen sein sollen, einen Irrtum über die Person des Ausstellers hervorzurufen. Entsprechend nachteilige Urteilsannahmen für den Angeklagten zu diesen Schuldvorwürfen sind nach der Aktenlage nicht indiziert. Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass die in den übrigen Fällen konstatierte Weitergabe der mit falschen Namen ausgefüllten und unterfertigten Gästeblätter an Berechtigte von Beherbergungsbetrieben (US 8) einen Gebrauch derselben im Sinn des Paragraph 223, Absatz 2, StGB darstellt (14 Os 46/08h). Infolge stillschweigender Subsidiarität tritt die Strafbarkeit der Herstellung solcher falscher Urkunden nach Paragraph 223, Absatz eins, StGB hinter jene des Gebrauchs nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB zurück (Kienapfel/Schroll, WK² Paragraph 223, [2006] Rz 255). Dem Angeklagten erwuchs durch die Annahme einer Strafbarkeit nach Paragraph 223, Absatz eins, StGB jedoch kein Nachteil.
Bei der notwendigen Strafneubemessung waren das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen gleicher und verschiedener Art, die einschlägige Vorstrafenbelastung (ON 25) und der rasche Rückfall (S 345/I) als erschwerend, als mildernd hingegen das Geständnis, das Alter des Angeklagten von unter 21 Jahren zur Tatzeit und der Umstand zu werten, dass zwei Schuldspruchfakten im Verhältnis des § 31 StGB zur Vorverurteilung zu AZ 22 Hv 151/06i des Landesgerichts Innsbruck stehen.Bei der notwendigen Strafneubemessung waren das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen gleicher und verschiedener Art, die einschlägige Vorstrafenbelastung (ON 25) und der rasche Rückfall (S 345/I) als erschwerend, als mildernd hingegen das Geständnis, das Alter des Angeklagten von unter 21 Jahren zur Tatzeit und der Umstand zu werten, dass zwei Schuldspruchfakten im Verhältnis des Paragraph 31, StGB zur Vorverurteilung zu AZ 22 Hv 151/06i des Landesgerichts Innsbruck stehen.
Ausgehend vom ersten Strafsatz des § 148 StGB bei Anwendung des § 36 StGB (bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe) ist mit Blick auf die angeführten Strafzumessungsgründe eine Freiheitsstrafe von vierzehn Monaten tat- und schuldangemessen.Ausgehend vom ersten Strafsatz des Paragraph 148, StGB bei Anwendung des Paragraph 36, StGB (bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe) ist mit Blick auf die angeführten Strafzumessungsgründe eine Freiheitsstrafe von vierzehn Monaten tat- und schuldangemessen.
Ungeachtet dieser Sanktion war aus spezialpräventiven Gründen auch der Widerruf der dem Angeklagten mit dem (ebenso über zahlreiche Einmietbetrügereien absprechenden) Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 29. August 2006, GZ 22 Hv 151/06i-30, hinsichtlich eines zehnmonatigen Strafteils sowie mit Entschließung des Bundespräsidenten vom 22. November 2006 hinsichtlich des dreizehntägigen Restes des mit diesem Urteil unbedingt ausgesprochenen Strafteils gewährten bedingten Strafnachsichten notwendig.
Mit seiner Berufung und seiner Beschwerde (§ 498 Abs 3 StPO) war der Angeklagte auf die Strafneubemessung und den Widerrufsbeschluss zu verweisen.Mit seiner Berufung und seiner Beschwerde (Paragraph 498, Absatz 3, StPO) war der Angeklagte auf die Strafneubemessung und den Widerrufsbeschluss zu verweisen.
Die Kostenersatzpflicht beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.