Nach § 147 Abs 1 Z 1 StGB ist nur derjenige strafbar, welcher eines oder mehrere der dort genannten Beweismittel oder ein unrichtiges Messgerät nicht bloß anlässlich, sondern gerade zur Täuschung benützt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der in concreto schadenskausale Irrtum des Getäuschten tatsächlich auf die Benützung des Falsifikats zurückzuführen ist. Es genügt, dass der Täter dem zu Täuschenden die Urkunde mit einer darauf gerichteten Zielvorstellung zugänglich macht, mag dieser auch vom Urkundeninhalt gar keine Kenntnis nehmen (RIS-Justiz RS0094510).Nach Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB ist nur derjenige strafbar, welcher eines oder mehrere der dort genannten Beweismittel oder ein unrichtiges Messgerät nicht bloß anlässlich, sondern gerade zur Täuschung benützt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der in concreto schadenskausale Irrtum des Getäuschten tatsächlich auf die Benützung des Falsifikats zurückzuführen ist. Es genügt, dass der Täter dem zu Täuschenden die Urkunde mit einer darauf gerichteten Zielvorstellung zugänglich macht, mag dieser auch vom Urkundeninhalt gar keine Kenntnis nehmen (RIS-Justiz RS0094510).
Zu einer solchen Verknüpfung der Benützung der Gästeblattfalsifikate mit der betrugsbegründenden Täuschungshandlung und zu einem auf den Einsatz falscher Urkunden (Schuldspruchfakten 1 und 3) oder eines falschen Beweismittels (Schuldspruchfaktum 2; vgl aber die Urteilsfeststellung US 5, wonach die Verurteilte den „Meldeschein" auch in diesem Fall mit falschem Namen „ausgefüllt" haben soll) als Mittel zur tatbestandsrelevanten Täuschung gerichteten Vorsatz der Angeklagten (vgl Kirchbacher/Presslauer in WK2 § 147 Rz 14) sind dem Urteil aber keine Feststellungen zu entnehmen. Im Urteil wird vielmehr ein sachverhaltsmäßiger Bezug der Falschangaben zum Zweck der Vereitelung von Verfolgungsschritten hergestellt (US 6).Zu einer solchen Verknüpfung der Benützung der Gästeblattfalsifikate mit der betrugsbegründenden Täuschungshandlung und zu einem auf den Einsatz falscher Urkunden (Schuldspruchfakten 1 und 3) oder eines falschen Beweismittels (Schuldspruchfaktum 2; vergleiche aber die Urteilsfeststellung US 5, wonach die Verurteilte den „Meldeschein" auch in diesem Fall mit falschem Namen „ausgefüllt" haben soll) als Mittel zur tatbestandsrelevanten Täuschung gerichteten Vorsatz der Angeklagten vergleiche Kirchbacher/Presslauer in WK2 Paragraph 147, Rz 14) sind dem Urteil aber keine Feststellungen zu entnehmen. Im Urteil wird vielmehr ein sachverhaltsmäßiger Bezug der Falschangaben zum Zweck der Vereitelung von Verfolgungsschritten hergestellt (US 6).
Mangels Vorliegens von die Qualifikation nach § 147 Abs 1 Z 1 StGB tragenden Konstatierungen ist die Annahme der Qualifikation des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach § 148 zweiter Fall StGB schon aus diesem Grund verfehlt. Im Übrigen würden auch die Feststellungen, wonach sich die Angeklagte entschloss, sich „zumindest ein Nebeneinkommen zu verschaffen" und wonach sie „hinsichtlich der Gewerbsmäßigkeit mit Absicht" handelte, für die angesprochene Subsumtion nicht ausreichen, stellt doch § 70 StGB auf die Absicht ab, sich durch die wiederkehrende Begehung von (schwerem) Betrug eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.Mangels Vorliegens von die Qualifikation nach Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB tragenden Konstatierungen ist die Annahme der Qualifikation des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach Paragraph 148, zweiter Fall StGB schon aus diesem Grund verfehlt. Im Übrigen würden auch die Feststellungen, wonach sich die Angeklagte entschloss, sich „zumindest ein Nebeneinkommen zu verschaffen" und wonach sie „hinsichtlich der Gewerbsmäßigkeit mit Absicht" handelte, für die angesprochene Subsumtion nicht ausreichen, stellt doch Paragraph 70, StGB auf die Absicht ab, sich durch die wiederkehrende Begehung von (schwerem) Betrug eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
Da der Verurteilten diese Rechtsfehler zum Nachteil gereichen, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, das Urteil im aufgezeigten Umfang aufzuheben und im Umfang der Aufhebung die neue Verhandlung und Entscheidung anzuordnen (§ 292 letzter Satz StPO).Da der Verurteilten diese Rechtsfehler zum Nachteil gereichen, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, das Urteil im aufgezeigten Umfang aufzuheben und im Umfang der Aufhebung die neue Verhandlung und Entscheidung anzuordnen (Paragraph 292, letzter Satz StPO).
Anzumerken ist, dass die Strafbemessungserwägung des Erstgerichts, wonach „der Angeklagten nicht nur fortgesetzte und wiederholte strafbare Handlungen zur Last liegen, deren Fortsetzung lediglich durch Inhaftierung unterbunden werden konnte", sondern sie auch verdächtig sei, „ein weiteres Einmietbetrugsfaktum am ... begangen zu haben, wobei die deutschen Behörden um Übernahme der Strafverfolgung ersucht worden sind" (US 7), der Unschuldsvermutung nach Art 6 Abs 2 MRK widerstreitet.Anzumerken ist, dass die Strafbemessungserwägung des Erstgerichts, wonach „der Angeklagten nicht nur fortgesetzte und wiederholte strafbare Handlungen zur Last liegen, deren Fortsetzung lediglich durch Inhaftierung unterbunden werden konnte", sondern sie auch verdächtig sei, „ein weiteres Einmietbetrugsfaktum am ... begangen zu haben, wobei die deutschen Behörden um Übernahme der Strafverfolgung ersucht worden sind" (US 7), der Unschuldsvermutung nach Artikel 6, Absatz 2, MRK widerstreitet.
Weiters ist zu bemerken, dass mit der Verwendung eines Falschnamens beim Ausfüllen und Unterfertigen eines zur Erfüllung der Meldepflicht nach dem MeldeG vorgesehenen Gästeblatts (§§ 5 Abs 1, 10 MeldeG) eine Urkunde iSd § 223 Abs 1 StGB hergestellt wird. Deren Weitergabe an Unterkunftgeber, die Meldebehörde oder den Inhaber eines Beherbergungsbetriebs ist - bei Vorliegen des deliktsspezifischen Vorsatzes - ein Gebrauch derselben iSd § 223 Abs 2 StGB (vgl Kienapfel/Schroll in WK2 [2006] § 223 Rz 269; Kirchbacher/Presslauer in WK2 [2006] § 147 Rz 22a; 15 Os 52/04).Weiters ist zu bemerken, dass mit der Verwendung eines Falschnamens beim Ausfüllen und Unterfertigen eines zur Erfüllung der Meldepflicht nach dem MeldeG vorgesehenen Gästeblatts (Paragraphen 5, Absatz eins, 10, MeldeG) eine Urkunde iSd Paragraph 223, Absatz eins, StGB hergestellt wird. Deren Weitergabe an Unterkunftgeber, die Meldebehörde oder den Inhaber eines Beherbergungsbetriebs ist - bei Vorliegen des deliktsspezifischen Vorsatzes - ein Gebrauch derselben iSd Paragraph 223, Absatz 2, StGB vergleiche Kienapfel/Schroll in WK2 [2006] Paragraph 223, Rz 269; Kirchbacher/Presslauer in WK2 [2006] Paragraph 147, Rz 22a; 15 Os 52/04).