Rechtssatz RS0094510
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0094510
Entscheidungsdatum
25.03.2026
Rechtssatz
Beim Urkundenbetrug kommt es nicht darauf an, ob der in concreto schadenskausale Irrtum des Getäuschten tatsächlich auf die Benützung des Falsifikats zurückzuführen ist. Es genügt, dass der Täter dem zu Täuschenden die Urkunde mit einer darauf gerichteten Zielvorstellung zugänglich macht, mag auch dieser vom Urkundeninhalt gar keine Kenntnis nehmen.
Entscheidungstexte
- 10 Os 180/86
Entscheidungstext OGH 24.02.1987 10 Os 180/86
Veröff: EvBl 1987/164 S 593 = SSt 58/12 = JBl 1987,536
- 11 Os 91/91
Entscheidungstext OGH 17.09.1991 11 Os 91/91
- 15 Os 142/93
Entscheidungstext OGH 18.11.1993 15 Os 142/93
- 11 Os 158/93
Entscheidungstext OGH 14.12.1993 11 Os 158/93
Veröff: JBl 1995,63
- 15 Os 130/95
Entscheidungstext OGH 12.10.1995 15 Os 130/95
- 15 Os 52/04
Entscheidungstext OGH 11.08.2004 15 Os 52/04
nur: Beim Urkundenbetrug kommt es nicht darauf an, ob der schadenskausale Irrtum des Getäuschten tatsächlich auf die Benützung des Falsifikats zurückzuführen ist. (T1)
- 13 Os 123/07y
Entscheidungstext OGH 07.11.2007 13 Os 123/07y
Vgl aber; nur T1; Beisatz: Nach § 147 Abs 1 Z 1 StGB ist nur derjenige strafbar, welcher eines oder mehrere der dort genannten Beweismittel oder ein unrichtiges Messgerät nicht bloß anlässlich, vielmehr just zur Täuschung benützt. (T2); Beisatz: Durch das Ausfüllen und die Weitergabe von Gästeblättern in Beherbergungsbetrieben werden diese Urkunden jedoch nicht als Täuschungsmittel verwendet, vielmehr gegebenenfalls bloß anlässlich einer auf andere Weise unternommenen Täuschung hergestellt. (T3); Beisatz: Das bloße Ausfüllen eines Gästeblatts mit falschen Angaben hat keinerlei Täuschungseignung, wäre mithin zur Täuschung nach der Art der Handlung ohnehin nicht mehr geeignet als eine bloß dem Grundtatbestand entsprechende Täuschungshandlung. (T4)
- 14 Os 46/08h
Entscheidungstext OGH 13.05.2008 14 Os 46/08h
Beis wie T2; Beisatz: Mit der Verwendung eines Falschnamens beim Ausfüllen und Unterfertigen eines zur Erfüllung der Meldepflicht nach dem MeldeG vorgesehenen Gästeblatts (§§ 5 Abs 1, 10 MeldeG) wird eine Urkunde iSd § 223 Abs 1 StGB hergestellt. Deren Weitergabe an Unterkunftgeber, die Meldebehörde oder den Inhaber eines Beherbergungsbetriebs ist - bei Vorliegen des deliktsspezifischen Vorsatzes - ein Gebrauch derselben iSd § 223 Abs 2 StGB. (T5)
- 11 Os 54/08p
Entscheidungstext OGH 27.05.2008 11 Os 54/08p
Auch; Beisatz: Nach § 147 Abs 1 Z 1 vierter Fall StGB ist nur derjenige strafbar, welcher eines oder mehrere der dort genannten Beweismittel nicht bloß anlässlich, sondern gerade zum Zweck der Täuschung benützt. (T6); Beisatz: Dabei kommt es nicht darauf an, ob der in concreto schadenskausale Irrtum des Getäuschten tatsächlich auf die Benützung des Falsifikats zurückzuführen ist. Es genügt, dass der Täter dem zu Täuschenden die Urkunde mit einer darauf gerichteten Zielvorstellung zugänglich macht, mag dieser auch vom Urkundeninhalt gar keine Kenntnis nehmen. (T7)
- 12 Os 93/09g
Entscheidungstext OGH 27.08.2009 12 Os 93/09g
Vgl auch
- 11 Os 85/10z
Entscheidungstext OGH 17.08.2010 11 Os 85/10z
Auch; Beis wie T6
- 12 Os 71/17h
Entscheidungstext OGH 18.01.2018 12 Os 71/17h
Auch
- 14 Os 139/21d
Entscheidungstext OGH 30.03.2022 14 Os 139/21d
Vgl
- 15 Os 8/26d
Entscheidungstext OGH 25.03.2026 15 Os 8/26d
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0094510
Zuletzt aktualisiert am
04.05.2026
Dokumentnummer
JJR_19870224_OGH0002_0100OS00180_8600000_001